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{'item': 'V4/2014 ua'}

Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte

Oberösterreich wegen eines Verstoßes gegen das "Schneideverbot" des Übergangsgesetzes 1920; Zurückweisung der Anträge der Bezirksgerichte Steyr, Freistadt und Perg hinsichtlich mitangefochtener

krafttretens- bzw Übergangsbestimmungen mangels Darlegung konkreter Bedenken; teils Abweisung der Anträge RechtssatzAufhebung des §1 Z1, der Wortfolge "teils Freistadt"

§1

Z4 und der Wortfolge "teils Perg"

§1

Z7 sowie von bestimmten Gemeindebezeichnungen

§2

Z4, Z10 und Z14 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBI II 205/2012.Aufhebung des §1 Z1, der Wortfolge "teils Freistadt"

§1

Z4 und der Wortfolge "teils Perg"

§1

Z7 sowie von bestimmten Gemeindebezeichnungen

§2

Z4, Z10 und Z14 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBI römisch zwei 205 aus 2012,.

soweit Zulässigkeit der Anträge der Bezirksgerichte Steyr, Freistadt und Perg; gerichtsorganisatorische Vorschriften der Sprengelverordnung präjudiziell. Anders als

den von der Bundesregierung

s Treffen geführten Fällen (

sb VfSlg 12067/1989 und 12871/1991) ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, dass die antragstellenden Gerichte im Rahmen der Prüfung und Beurteilung ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei ihnen anhängigen Rechtssachen (auch) die gerichtsorganisatorischen Vorschriften der Sprengelverordnung anzuwenden hätten, zumal sich erst aus dieser ergibt, welche Gemeinden welchen (Bezirks-)Gerichten zugeordnet sind. Die antragstellenden Gerichte sind daher zur Anfechtung der Sprengelverordnung berechtigt.Anders als

den von der Bundesregierung

s Treffen geführten Fällen (

sb VfSlg 12067 aus 1989, und 12871 aus 1991,) ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, dass die antragstellenden Gerichte im Rahmen der Prüfung und Beurteilung ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei ihnen anhängigen Rechtssachen (auch) die gerichtsorganisatorischen Vorschriften der Sprengelverordnung anzuwenden hätten, zumal sich erst aus dieser ergibt, welche Gemeinden welchen (Bezirks-)Gerichten zugeordnet sind. Die antragstellenden Gerichte sind daher zur Anfechtung der Sprengelverordnung berechtigt. Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt. Keine hinlänglich konkreten Bedenken gegen die (mit)angefochtenen Teile des

krafttretens- und Übergangsbestimmungen enthaltenden §3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 vorgetragen;

soweit daher Zurückweisung der Anträge. Wie die antragstellenden Gerichte - mit Recht - darlegen, schneiden a) zum einen (

folge der Zusammenlegung des ehemaligen Bezirksgerichtes Enns mit dem [aufnehmenden] Bezirksgericht Steyr) die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Steyr

soweit die Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, als die Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen und St. Florian zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gehören, b) zum anderen (

folge der teilweisen Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem [aufnehmenden] Bezirksgericht Freistadt) die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Freistadt

soweit die Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, als die Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden und Zwettl an der Rodl zur Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gehören und c) schließlich (

folge der teilweisen Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Pregarten mit dem [aufnehmenden] Gericht Perg) die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Perg

soweit die Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, als die Gemeinden Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mühlkreis und Tragwein zur Bezirkshauptmannschaft Freistadt gehören. Eine solche Überschneidung verbietet der im Verfassungsrang stehende §8 Abs5 litd erster (Halb-)Satz ÜG 1920. Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wurde daher unter Außerachtlassung des §8 Abs5 litd erster (Halb-)Satz ÜG 1920 erlassen; der Verordnungsgeber hat deshalb die ihm nach der bestehenden Verfassungsrechtslage zukommende Möglichkeit rechtlicher Gestaltung überschritten. Die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher gegen das "Schneideverbot". Abweisung der Anträge, soweit sie die (Gerichts-)Bezeichnungen "Leonfelden"

§1

Z4 und "Pregarten"

§1Z7 zum Gegenstand haben.

Die geltend gemachte Gesetzwidrigkeit kann durch Aufhebung bloß der Worte "teils Freistadt"

§1

Z4 bzw "teils Perg"

§1

Z7 im Verein mit der Aufhebung der angefochtenen Gemeindebezeichnungen

§2

Z4 bzw

§2Z10 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 beseitigt werden.

Zurückweisung weiterer Anträge wegen entschiedener Sache; formelle Einbeziehung dieser Anträge

das Verordnungsprüfungsverfahren im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich. Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstellen (30.09.2015) gem Art139 Abs5 letzter Satz B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:V4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.