RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlF1/2013 Sammlungsnummer19868 LeitsatzFeststellung der Nichterfüllung der aus der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus folgenden Verpflichtung des Bundes zur Konstituierung und Einberufung eines Konsultationsgremiums betreffend den Rechtsetzungsakt der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012; Abweisung des Feststellungsantrags des Österreichischen Gemeindebundes hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen des rechtsetzenden Vorhabens im Hinblick auf die Übermittlung eines eine solche Darstellung enthaltenden zweiten Verordnungsentwurfes RechtssatzZulässigkeit des auf Art138a Abs1 B-VG gestützten Antrags des Österreichischen Gemeindebundes auf Feststellung, dass der Bund aus der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus folgende Verpflichtungen bei der Verwirklichung des rechtsetzenden Vorhabens der EisenbahnkreuzungsV 2012 nicht erfüllt hat. Nach Art1 Abs1 des BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl I 61/1998, sind Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus abzuschließen. Auf solche Vereinbarungen sind gemäß Art2 Abs1 leg cit die für Vereinbarungen gemäß Art15a Abs1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit näher genannten Abweichungen anzuwenden. Gemäß Art2 Abs2 leg cit sind der Gemeindebund und der Städtebund berechtigt, Anträge gemäß Art138a Abs1 B-VG zu stellen.Nach Art1 Abs1 des BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1998,, sind Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus abzuschließen. Auf solche Vereinbarungen sind gemäß Art2 Abs1 leg cit die für Vereinbarungen gemäß Art15a Abs1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit näher genannten Abweichungen anzuwenden. Gemäß Art2 Abs2 leg cit sind der Gemeindebund und der Städtebund berechtigt, Anträge gemäß Art138a Abs1 B-VG zu stellen. Die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus ist auf den Rechtsetzungsakt der EisenbahnkreuzungsV 2012 (und die davor erstellten Entwürfe der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) anwendbar. Die Ausnahmetatbestände gemäß Art6 Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus sind nicht erfüllt - keine rechtsetzende Maßnahme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtung, keine Maßnahme auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzausgleichsrechts, aber auch keine rechtsetzende Maßnahmen, die "die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen". Die in der EisenbahnkreuzungsV 2012 festgelegten Verpflichtungen zur Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen und die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten treffen nicht jedermann gleichermaßen; vielmehr treffen die gemäß §48 Abs2 EisenbahnG anteilig vom Erhalter von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu tragenden Kosten typischerweise die Gebietskörperschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer in den Straßengesetzen festgelegten gesetzlichen Aufgaben. Keine Verletzung des Art1 Abs1 und Abs4 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus im Zusammenhang mit der EisenbahnkreuzungsV
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.