RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2014 GeschäftszahlB324/2013 ua Sammlungsnummer19869 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland RechtssatzDie Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung fällt als Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse nicht in den Kernbereich der "civil rights", sodass die nachprüfende Kontrolle der Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend ist (VfSlg 11500/1987).Die Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung fällt als Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse nicht in den Kernbereich der "civil rights", sodass die nachprüfende Kontrolle der Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend ist (VfSlg 11500 aus 1987,). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes (Anschlusszwang nur für den Bereich des nördlichen Burgenlandes) ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum WLV-G zeigen, dass der Gesetzgeber in §1 Abs3 WLV-G jene Gemeinden zu Mitgliedern des WLV erklärt hat, die schon auf Grundlage des zuvor geltenden Gesetzes vom 13.07.1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl 10/1956, kraft Gesetzes oder freiwillig dem WLV angehört haben. Das Anknüpfen an eine bestehende Verbandsstruktur, gegen deren Zweckmäßigkeit im Hinblick auf den Verbandszweck (Wasserversorgung) bis zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken entstanden sind, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, zumal für das Entstehen der Anschlusspflicht neben der Lage des Grundstücks in einer der Mitgliedsgemeinden weitere Voraussetzungen - insbesondere das Bestehen einer verbandseigenen Wasserleitung, die höchstens 50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein darf (§19 Abs2 WLV-G) - vorliegen müssen.Dem Gesetzgeber kommt bei der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes (Anschlusszwang nur für den Bereich des nördlichen Burgenlandes) ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum WLV-G zeigen, dass der Gesetzgeber in §1 Abs3 WLV-G jene Gemeinden zu Mitgliedern des WLV erklärt hat, die schon auf Grundlage des zuvor geltenden Gesetzes vom 13.07.1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, Landesgesetzblatt 10 aus 1956,, kraft Gesetzes oder freiwillig dem WLV angehört haben. Das Anknüpfen an eine bestehende Verbandsstruktur, gegen deren Zweckmäßigkeit im Hinblick auf den Verbandszweck (Wasserversorgung) bis zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken entstanden sind, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, zumal für das Entstehen der Anschlusspflicht neben der Lage des Grundstücks in einer der Mitgliedsgemeinden weitere Voraussetzungen - insbesondere das Bestehen einer verbandseigenen Wasserleitung, die höchstens 50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein darf (§19 Abs2 WLV-G) - vorliegen müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist alleinige Voraussetzung für die Normierung eines Anschlusszwanges durch die Landesgesetzgebung nach §36 Abs1 erster Satz WRG 1959, dass dieser der Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens dient. Hinreichende Bestimmtheit der Wortfolge "mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen" in §20 Abs1 WLV-G (betr Ausnahmen von der Anschlusspflicht). Vertretbare Auslegung des §20 Abs1 WLV-G durch die belangte Behörde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:B324.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.