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{'item': 'V39/2014'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2014 GeschäftszahlV39/2014 Sammlungsnummer19872 LeitsatzGesetzwidrigkeit von Bestimmungen einer Interessentenbeitragsordnung der Stad

§10a

Abs2 leg cit) - nur die im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten Beiträge zu leisten haben. Damit wird dem dem Gesetz erkennbar zugrunde gelegten und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Anlage Rechnung getragen.Für den Fall einer nachträglichen Erweiterung der Anlage (§10a Abs1 leg cit) haben - im Gegensatz zu den Fällen der technischen Verbesserung und der Wiedererrichtung vergleiche §10a Abs2 leg cit) - nur die im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten Beiträge zu leisten haben. Damit wird dem dem Gesetz erkennbar zugrunde gelegten und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Anlage Rechnung getragen. Die Salzburger Landesregierung führt nicht aus, dass es für die ab dem Jahr 1979 geplanten und verwirklichten Bauvorhaben für die Anlage des Reinhalteverbandes Salzach-Pongau sowie für die ab dem Jahr 1955 errichteten Bauabschnitte für die Kanalisation Bischofshofen jeweils Beschlüsse der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen bzw Gemeindeausschussbeschlüsse samt Genehmigung derselben durch den Landesausschuss gibt, die sich auf Projekte beziehen, die nach den oben dargestellten Kriterien als je eine Einheit zu beurteilen sind. Aus der Äußerung der Salzburger Landesregierung ergibt sich auch nicht, ob für die in Rede stehenden (Teile von) Anlagen eine Abschlussrechnung iSd §3 Sbg InteressentenbeiträgeG vorliegt. Die Genehmigung einer Abschlussrechnung gemäß §3 leg cit hat zur Folge hat, dass für das betreffende Projekt nur noch Interessentenbeiträge iSd §4 leg cit, nicht aber Vorauszahlungen auf diese gemäß §11 leg cit, vorgeschrieben werden können. Mit ihrer Äußerung vermag die Salzburger Landesregierung das Bedenken des VfGH nicht zu widerlegen, der in seinem Prüfungsbeschluss das Fehlen der Zustimmung der Gemeindevertretung zu jedem einzelnen nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligten und mit einem Kostenvoranschlag belegten Projekt (

§11Abs1 Sbg Interessentenbeiträge

G, der am 01.12.1962 in Kraft getreten ist) oder eines Gemeindeausschussbeschlusses samt Genehmigung desselben durch den Landesausschuss (

§1

des Landesgesetzes aus dem Jahr 1899, das mit Ablauf des 30.11.1962 außer Kraft getreten ist) in den von der Stadtgemeinde Bischofshofen vorgelegten Unterlagen moniert hat.Mit ihrer Äußerung vermag die Salzburger Landesregierung das Bedenken des VfGH nicht zu widerlegen, der in seinem Prüfungsbeschluss das Fehlen der Zustimmung der Gemeindevertretung zu jedem einzelnen nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligten und mit einem Kostenvoranschlag belegten Projekt vergleiche §11 Abs1 Sbg InteressentenbeiträgeG, der am 01.12.1962 in Kraft getreten ist) oder eines Gemeindeausschussbeschlusses samt Genehmigung desselben durch den Landesausschuss vergleiche §1 des Landesgesetzes aus dem Jahr 1899, das mit Ablauf des 30.11.1962 außer Kraft getreten ist) in den von der Stadtgemeinde Bischofshofen vorgelegten Unterlagen moniert hat. (Anlassfall B1019/2012, E v 13.06.2014 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:V39.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.