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{'item': 'G94/2013'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlG94/2013 Sammlungsnummer19875 LeitsatzGleichheitswidrigkeit der auf die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung von

§76aAbs8 Gew

O 1994 idF BGBl I 66/2010.Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen"

§76aAbs8 Gew

O 1994

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2010,. Dem Vorbringen der im Verfahren vor dem VwGH mitbeteiligten Partei, die einen Gastgartenbetrieb führt, wonach die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge den

halt des §76a Abs8 GewO 1994 vollkommen verändern würde, kann nicht gefolgt werden. Durch die Aufhebung würde nur eine Einschränkung im Tatbestand des §76a Abs8 GewO 1994 beseitigt; die Möglichkeit, auch im Verfahren nach §76a GewO 1994 nachträglich Auflagen festzuschreiben, bliebe bestehen. Nach §76a Abs8 GewO 1994 idF BGBl I 66/2010 können zwar nachträgliche Auflagen iSd §79 und §79a GewO 1994 zur Vermeidung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, nicht aber Auflagen zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen vorgeschrieben werden, während für sonstige Betriebsanlagen keine solche Beschränkung besteht. Diese Ungleichbehandlung ist ebenso wenig zu rechtfertigen wie die mit dem Erk VfSlg 19584/2011 beseitigte Privilegierung

§76aAbs1 Z4 Gew

O 1994 aF von Gastgärten gegenüber sonstigen Betriebsanlagen.Nach §76a Abs8 GewO 1994

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2010, können zwar nachträgliche Auflagen iSd §79 und §79a GewO 1994 zur Vermeidung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, nicht aber Auflagen zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen vorgeschrieben werden, während für sonstige Betriebsanlagen keine solche Beschränkung besteht. Diese Ungleichbehandlung ist ebenso wenig zu rechtfertigen wie die mit dem Erk VfSlg 19584 aus 2011, beseitigte Privilegierung

§76aAbs1 Z4 Gew

O 1994 aF von Gastgärten gegenüber sonstigen Betriebsanlagen.

sbesondere rechtfertigt das Erfordernis, dass der Betrieb im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen des §76a Abs1 GewO 1994 erfolgen muss, nicht, dass die Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen (auch) zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen ausgeschlossen wird. Eine Rechtfertigung besteht auch nicht

der

Abs8 vorgesehenen Möglichkeit der Einschränkung der Betriebszeit. Nicht nur atypische Härtefälle betroffen (vgl VfSlg 19031/2010).Nicht nur atypische Härtefälle betroffen vergleiche VfSlg 19031 aus 2010,). Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Vergleichsmaßstab hier nicht die einer Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebsanlagen, sondern jene Betriebsanlagen seien, die keiner Genehmigung bedürften. Für genehmigungsfreie Anlagen ist eine Regelung wie jene des §79 GewO 1994 entbehrlich; sofern sich die Situation einer Betriebsanlage, die ursprünglich gemäß §74 Abs2 GewO 1994 genehmigungsfrei war,

soweit ändert, dass etwa

teressen der Nachbarn nunmehr betroffen sind, müsste diese Betriebsanlage einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden. Die ex lege bestehende Ausnahme von der Genehmigungspflicht ist

einem solchen Fall nur als vorübergehende anzusehen, die mit der Erfüllung der Kriterien für die Genehmigungspflicht beendet ist. Die Regelung des §76a Abs8 GewO 1994 verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit reicht es aus, die Wortfolge "zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen"

§76aAbs8 Gew

O 1994 aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:G94.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.