die Ärzteliste im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches aufgrund Überschreitung der Grenzen zulässiger Selbstverwaltung RechtssatzAufhebung des §27 Abs10 und der Wortfolge "Eintragung
die Ärzteliste und"
G 1998, jeweils idF BGBl I 144/2009; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "10 und"
G 1998 idF BGBl I 144/2009.Aufhebung des §27 Abs10 und der Wortfolge "Eintragung
die Ärzteliste und"
G 1998, jeweils
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "10 und"
G 1998
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,. Zulässigkeit des Antrags des VwGH auf Feststellung, dass die Wortfolge "10 und"
G1998 idF BGBl I 144/2009 verfassungswidrig war. Denkmögliche Auffassung, dass der VfGH jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
Kraft stand. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs10 und"
G1998 idF BGBl I 144/2009, da Abs4 zweiter Satz par cit mit Art2 Z6 der Novelle BGBl I 80/2012 zur Gänze neu gefasst wurde.Zulässigkeit des Antrags des VwGH auf Feststellung, dass die Wortfolge "10 und"
G1998
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009, verfassungswidrig war. Denkmögliche Auffassung, dass der VfGH jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
Kraft stand. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs10 und"
G1998
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,, da Abs4 zweiter Satz par cit mit Art2 Z6 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012, zur Gänze neu gefasst wurde. Zulässigkeit der Anträge der übrigen vom VwGH angefochtenen und von diesem denkmöglich anzuwendenden Bestimmungen. Auch sind die Anträge nicht zu eng gefasst, da die der Österreichischen Ärztekammer
Zusammenarbeit mit den Ärztekammern
den Bundesländern verbleibende Zuständigkeit gemäß §27 Abs1 ÄrzteG 1998, die Ärzteliste zu führen, als bloß administrative Aufgabe zu verstehen ist und überhaupt erst zum Tragen käme, wenn das Verfahren gerade nicht mit einer Versagung der Eintragung
die Ärzteliste endet.
soferne sind die die Führung der Ärzteliste betreffenden Bestimmungen vom VwGH
seinen Verfahren auch nicht denkmöglich anzuwenden. Den
der Rechtsprechung des VfGH entwickelten - auch nach
krafttreten der Art120a ff B-VG mit der Novelle BGBl I 2/2008 weiterhin maßgeblichen - verfassungsrechtlichen Vorgaben (betr die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung) werden die Regelungen des Verfahrens über die Eintragung
die Ärzteliste nicht gerecht.Den
der Rechtsprechung des VfGH entwickelten - auch nach
krafttreten der Art120a ff B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, weiterhin maßgeblichen - verfassungsrechtlichen Vorgaben (betr die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung) werden die Regelungen des Verfahrens über die Eintragung
die Ärzteliste nicht gerecht. Gemäß §27 Abs10 ÄrzteG 1998 kommt dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. §117b Abs1 Z18 leg.cit.), somit weisungsungebunden, als erste und letzte
stanz (§125 Abs4 leg.cit.) über die Versagung der Eintragung
die Ärzteliste bescheidmäßig abzusprechen. Zwar berührt dieses Eintragungsverfahren unzweifelhaft die
teressen der Österreichischen Ärztekammer, doch sind nicht minder die
teressen der Eintragungswerber selbst sowie öffentliche
teressen, die nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden
teresse der Österreichischen Ärztekammer gelegen sind, betroffen. Für die Eintragungswerber ist das Eintragungsverfahren nicht mit bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen verbunden, sondern gestaltet das Ergebnis des Verfahrens, die Eintragung bzw. deren Versagung, unmittelbar deren Rechtssphäre. Jene, über deren Rechtssphäre entschieden wird - im Fall der Versagung der Eintragung durch Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer -, sind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht Mitglieder einer Ärztekammer
den Bundesländern. Sie sind somit nicht Mitglieder des im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises. Gemäß §27 Abs10 ÄrzteG 1998 kommt dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches vergleiche §117b Abs1 Z18 leg.cit.), somit weisungsungebunden, als erste und letzte
stanz (§125 Abs4 leg.cit.) über die Versagung der Eintragung
die Ärzteliste bescheidmäßig abzusprechen. Zwar berührt dieses Eintragungsverfahren unzweifelhaft die
teressen der Österreichischen Ärztekammer, doch sind nicht minder die
teressen der Eintragungswerber selbst sowie öffentliche
teressen, die nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden
teresse der Österreichischen Ärztekammer gelegen sind, betroffen. Für die Eintragungswerber ist das Eintragungsverfahren nicht mit bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen verbunden, sondern gestaltet das Ergebnis des Verfahrens, die Eintragung bzw. deren Versagung, unmittelbar deren Rechtssphäre. Jene, über deren Rechtssphäre entschieden wird - im Fall der Versagung der Eintragung durch Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer -, sind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht Mitglieder einer Ärztekammer
den Bundesländern. Sie sind somit nicht Mitglieder des im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises. Durch die auch im öffentlichen
teresse, nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden
teresse der Österreichischen Ärztekammer, liegende Entscheidung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, die Eintragung
die Ärzteliste zu versagen, entscheidet er im Ergebnis über die Mitgliedschaft des Eintragungswerbers zu einer Ärztekammer
den Bundesländern. Die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers
einer solchen Angelegenheit darf daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werden.
soweit liegt also eine nicht zulässige Ausnahme von dem verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG) vor.Die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers
einer solchen Angelegenheit darf daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werden.
soweit liegt also eine nicht zulässige Ausnahme von dem verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19
Verbindung mit 20 Abs1 B-VG) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:G87.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.