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{'item': 'G87/2013 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2014 GeschäftszahlG87/2013 ua Sammlungsnummer19885 LeitsatzVerfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Zuständigk

die Ärzteliste im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches aufgrund Überschreitung der Grenzen zulässiger Selbstverwaltung RechtssatzAufhebung des §27 Abs10 und der Wortfolge "Eintragung

die Ärzteliste und"

§117bAbs1 Z18 Ärzte

G 1998, jeweils idF BGBl I 144/2009; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "10 und"

§125Abs4 zweiter Satz Ärzte

G 1998 idF BGBl I 144/2009.Aufhebung des §27 Abs10 und der Wortfolge "Eintragung

die Ärzteliste und"

§117bAbs1 Z18 Ärzte

G 1998, jeweils

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "10 und"

§125Abs4 zweiter Satz Ärzte

G 1998

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,. Zulässigkeit des Antrags des VwGH auf Feststellung, dass die Wortfolge "10 und"

§125Abs4 zweiter Satz Ärzte

G1998 idF BGBl I 144/2009 verfassungswidrig war. Denkmögliche Auffassung, dass der VfGH jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

Kraft stand. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs10 und"

§125Abs4 zweiter Satz Ärzte

G1998 idF BGBl I 144/2009, da Abs4 zweiter Satz par cit mit Art2 Z6 der Novelle BGBl I 80/2012 zur Gänze neu gefasst wurde.Zulässigkeit des Antrags des VwGH auf Feststellung, dass die Wortfolge "10 und"

§125Abs4 zweiter Satz Ärzte

G1998

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009, verfassungswidrig war. Denkmögliche Auffassung, dass der VfGH jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

Kraft stand. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs10 und"

§125Abs4 zweiter Satz Ärzte

G1998

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,, da Abs4 zweiter Satz par cit mit Art2 Z6 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012, zur Gänze neu gefasst wurde. Zulässigkeit der Anträge der übrigen vom VwGH angefochtenen und von diesem denkmöglich anzuwendenden Bestimmungen. Auch sind die Anträge nicht zu eng gefasst, da die der Österreichischen Ärztekammer

Zusammenarbeit mit den Ärztekammern

den Bundesländern verbleibende Zuständigkeit gemäß §27 Abs1 ÄrzteG 1998, die Ärzteliste zu führen, als bloß administrative Aufgabe zu verstehen ist und überhaupt erst zum Tragen käme, wenn das Verfahren gerade nicht mit einer Versagung der Eintragung

die Ärzteliste endet.

soferne sind die die Führung der Ärzteliste betreffenden Bestimmungen vom VwGH

seinen Verfahren auch nicht denkmöglich anzuwenden. Den

der Rechtsprechung des VfGH entwickelten - auch nach

krafttreten der Art120a ff B-VG mit der Novelle BGBl I 2/2008 weiterhin maßgeblichen - verfassungsrechtlichen Vorgaben (betr die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung) werden die Regelungen des Verfahrens über die Eintragung

die Ärzteliste nicht gerecht.Den

der Rechtsprechung des VfGH entwickelten - auch nach

krafttreten der Art120a ff B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, weiterhin maßgeblichen - verfassungsrechtlichen Vorgaben (betr die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung) werden die Regelungen des Verfahrens über die Eintragung

die Ärzteliste nicht gerecht. Gemäß §27 Abs10 ÄrzteG 1998 kommt dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. §117b Abs1 Z18 leg.cit.), somit weisungsungebunden, als erste und letzte

stanz (§125 Abs4 leg.cit.) über die Versagung der Eintragung

die Ärzteliste bescheidmäßig abzusprechen. Zwar berührt dieses Eintragungsverfahren unzweifelhaft die

teressen der Österreichischen Ärztekammer, doch sind nicht minder die

teressen der Eintragungswerber selbst sowie öffentliche

teressen, die nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden

teresse der Österreichischen Ärztekammer gelegen sind, betroffen. Für die Eintragungswerber ist das Eintragungsverfahren nicht mit bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen verbunden, sondern gestaltet das Ergebnis des Verfahrens, die Eintragung bzw. deren Versagung, unmittelbar deren Rechtssphäre. Jene, über deren Rechtssphäre entschieden wird - im Fall der Versagung der Eintragung durch Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer -, sind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht Mitglieder einer Ärztekammer

den Bundesländern. Sie sind somit nicht Mitglieder des im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises. Gemäß §27 Abs10 ÄrzteG 1998 kommt dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer die Befugnis zu, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches vergleiche §117b Abs1 Z18 leg.cit.), somit weisungsungebunden, als erste und letzte

stanz (§125 Abs4 leg.cit.) über die Versagung der Eintragung

die Ärzteliste bescheidmäßig abzusprechen. Zwar berührt dieses Eintragungsverfahren unzweifelhaft die

teressen der Österreichischen Ärztekammer, doch sind nicht minder die

teressen der Eintragungswerber selbst sowie öffentliche

teressen, die nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden

teresse der Österreichischen Ärztekammer gelegen sind, betroffen. Für die Eintragungswerber ist das Eintragungsverfahren nicht mit bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen verbunden, sondern gestaltet das Ergebnis des Verfahrens, die Eintragung bzw. deren Versagung, unmittelbar deren Rechtssphäre. Jene, über deren Rechtssphäre entschieden wird - im Fall der Versagung der Eintragung durch Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer -, sind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht Mitglieder einer Ärztekammer

den Bundesländern. Sie sind somit nicht Mitglieder des im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises. Durch die auch im öffentlichen

teresse, nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden

teresse der Österreichischen Ärztekammer, liegende Entscheidung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, die Eintragung

die Ärzteliste zu versagen, entscheidet er im Ergebnis über die Mitgliedschaft des Eintragungswerbers zu einer Ärztekammer

den Bundesländern. Die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers

einer solchen Angelegenheit darf daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werden.

soweit liegt also eine nicht zulässige Ausnahme von dem verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG) vor.Die Zuständigkeit eines Selbstverwaltungskörpers

einer solchen Angelegenheit darf daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet werden.

soweit liegt also eine nicht zulässige Ausnahme von dem verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19

Verbindung mit 20 Abs1 B-VG) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:G87.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.