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{'item': 'V60/2014'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlV60/2014 LeitsatzAufhebung einer weiteren Regelung betreffend die Richtsatzbemessung hinsichtlich des subsidiären Mindesteinkommens für Menschen mit Beeinträchtigungen nach der Oö ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung in der Fassung 2011 unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur RechtssatzAufhebung des §4 Abs1 Z2 der Verordnung der Oö Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö ChG festgelegt werden (Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV), LGBl 78/2008 idF LGBl 114/2011.Aufhebung des §4 Abs1 Z2 der Verordnung der Oö Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö ChG festgelegt werden (Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV), Landesgesetzblatt 78 aus 2008, in der Fassung Landesgesetzblatt 114 aus 2011,. Die für das Jahr 2012 geltende Vorschrift des §4 Abs1 Z2 Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV idF LGBl 114/2011, die - zwar nicht bei alleinstehenden, sondern bei in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden beeinträchtigten Personen, jedoch sonst in ganz gleicher Weise wie §4 Abs1 Z1 leg cit aF - bei der Richtsatzbemessung innerhalb der Gruppe der in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Menschen mit Beeinträchtigungen zwischen Personen, die eine Hauptleistung beziehen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, differenziert, ist aus denselben Gründen wie §4 Abs1 Z1 leg cit in den vorangegangenen Fassungen der Jahre 2009 und 2010 gesetzwidrig (vgl VfSlg 19660/2012 und E v 10.06.2013, V77/2012 ua). Denn auch das für das Jahr 2012 bereits anzuwendende Oö MindestsicherungsG (Oö BMSG), das das Oö SozialhilfeG 1998 (Oö SHG 1998) abgelöst hat, sieht - gleich wie bisher das Oö SHG 1998 - in §13 Abs3 Z2 der Stammfassung einen einheitlichen Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen vor und berücksichtigt insoweit die (erhöhte) Familienbeihilfe ebenso wenig wie das nach dem Sachverhalt des Vorerkenntnisses damals noch anzuwendende Oö SHG 1998.Die für das Jahr 2012 geltende Vorschrift des §4 Abs1 Z2 Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV in der Fassung Landesgesetzblatt 114 aus 2011,, die - zwar nicht bei alleinstehenden, sondern bei in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden beeinträchtigten Personen, jedoch sonst in ganz gleicher Weise wie §4 Abs1 Z1 leg cit aF - bei der Richtsatzbemessung innerhalb der Gruppe der in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Menschen mit Beeinträchtigungen zwischen Personen, die eine Hauptleistung beziehen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, differenziert, ist aus denselben Gründen wie §4 Abs1 Z1 leg cit in den vorangegangenen Fassungen der Jahre 2009 und 2010 gesetzwidrig vergleiche VfSlg 19660 aus 2012, und E v 10.06.2013, V77/2012 ua). Denn auch das für das Jahr 2012 bereits anzuwendende Oö MindestsicherungsG (Oö BMSG), das das Oö SozialhilfeG 1998 (Oö SHG 1998) abgelöst hat, sieht - gleich wie bisher das Oö SHG 1998 - in §13 Abs3 Z2 der Stammfassung einen einheitlichen Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen vor und berücksichtigt insoweit die (erhöhte) Familienbeihilfe ebenso wenig wie das nach dem Sachverhalt des Vorerkenntnisses damals noch anzuwendende Oö SHG 1998. (Anlassfall B839/2012, E v 21.11.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:V60.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.