RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlE577/2014 Sammlungsnummer19914 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung in einem Vergabeverfahren betr einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren; keine Bedenken gegen die Gebührenregelungen im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht RechtssatzSchon aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zu Gebührenregelungen im Vergaberechtsschutz ergibt sich, dass eine Differenzierung nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftrages nicht unsachlich ist (vgl VfSlg 17783/2006). Der Auftragswert stellt ein sachliches Kriterium dar, das in Relation zum ökonomischen Nutzen für einen rechtsschutzsuchenden Bieter steht. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er für bestimmte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wie in concreto Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, besondere Gebührenregelungen vorsieht, die den ökonomischen Interessenlagen bei der Inanpruchnahme von Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Rechnung tragen. Angesichts der Anknüpfung der Pauschalgebühren an die vergaberechtlichen Schwellenwerte und des Regelungsgegenstandes des Vergaberechts hat der VfGH im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken gegen die konkrete Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber bei der zulässigen Typisierung auch nicht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt in den Blick zu nehmen, was Gebührenregelungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit von solchen für spezielle Vergabekontrollbehörden unterscheidet. Dass schließlich §3 BVwG-PauschGebV Vergabe reduzierte Gebührensätze für Nachprüfungsanträge gegen Regelungen in Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Teilnahmeunterlagen vorsieht, ist schon deswegen sachlich gerechtfertigt, weil damit Unklarheiten in den Grundlagen eines Vergabeverfahrens für alle Bewerber und Bieter in einer frühen Phase des Verfahrens geklärt werden sollen.Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zu Gebührenregelungen im Vergaberechtsschutz ergibt sich, dass eine Differenzierung nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftrages nicht unsachlich ist vergleiche VfSlg 17783 aus 2006,). Der Auftragswert stellt ein sachliches Kriterium dar, das in Relation zum ökonomischen Nutzen für einen rechtsschutzsuchenden Bieter steht. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er für bestimmte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wie in concreto Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, besondere Gebührenregelungen vorsieht, die den ökonomischen Interessenlagen bei der Inanpruchnahme von Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Rechnung tragen. Angesichts der Anknüpfung der Pauschalgebühren an die vergaberechtlichen Schwellenwerte und des Regelungsgegenstandes des Vergaberechts hat der VfGH im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken gegen die konkrete Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber bei der zulässigen Typisierung auch nicht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt in den Blick zu nehmen, was Gebührenregelungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit von solchen für spezielle Vergabekontrollbehörden unterscheidet. Dass schließlich §3 BVwG-PauschGebV Vergabe reduzierte Gebührensätze für Nachprüfungsanträge gegen Regelungen in Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Teilnahmeunterlagen vorsieht, ist schon deswegen sachlich gerechtfertigt, weil damit Unklarheiten in den Grundlagen eines Vergabeverfahrens für alle Bewerber und Bieter in einer frühen Phase des Verfahrens geklärt werden sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Ausschreibungsunterlagen davon ausgeht, dass die Nicht-Zulassung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu Recht erfolgt ist, weil die beschwerdeführende Gesellschaft die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Bonitätsauskunft eines Kreditinstituts nicht rechtzeitig vorgelegt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:E577.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.