← Österreich

{'item': 'G135/2014'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlG135/2014 Sammlungsnummer19928 LeitsatzAufhebung des Verweises auf eine Bewertungsregel der JN für Liegenschaften b

§59Abs3 AußStr

G (ebenso wie den eventualiter mitangefochtenen §60 Abs2 JN selbst) in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden hat (vgl VfSlg 19705/2012).Im Hinblick auf die vom OGH dargelegten Überlegungen ist es jedenfalls denkmöglich, dass er den Verweis auf §

§59Abs3 AußStr

G (ebenso wie den eventualiter mitangefochtenen §60 Abs2 JN selbst) in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden hat vergleiche VfSlg 19705 aus 2012,). Im Hinblick auf die (zwingende) Maßgeblichkeit der Einheitswerte wird der Rechtszug an den OGH bei Streitigkeiten um Liegenschaften jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihr dreifacher Einheitswert die in §59 Abs2 AußStrG festgelegte Wertgrenze nicht erreicht, obwohl der Verkehrswert darüber liegt und obwohl der Revisionsrekurs bei Streitigkeiten um gleichwertige Fahrnisse oder entsprechende Geldbeträge - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zulässig wäre. Da eine vorhersehbare Relation zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert einer Liegenschaft heute nicht mehr existiert, steht eine solche Differenzierung mit einem Rechtsmittelsystem, soweit dieses die Zulässigkeit der Anrufung eines Höchstgerichtes vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängig macht (wogegen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), im Widerspruch und bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche ist indes nicht zu sehen (vgl VfSlg 19705/2012). Auch Gründe der Prozessökonomie kommen nicht zum Tragen. Die angefochtene Regelung verstößt sohin gegen den Gleichheitssatz.Eine solche ist indes nicht zu sehen vergleiche VfSlg 19705 aus 2012,). Auch Gründe der Prozessökonomie kommen nicht zum Tragen. Die angefochtene Regelung verstößt sohin gegen den Gleichheitssatz. Der VfGH teilt die Auffassung des OGH, dass die von ihm geltend gemachte Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung des Verweises auf §

§59Abs3 AußStr

G allein behoben ist, weil damit erreicht wird, dass die Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN im Verweisungskatalog des §59 Abs3 AußStrG nicht mehr aufscheint und damit klargestellt ist, dass sie bei Anwendung dieser Bestimmung nicht (mehr) zu beachten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2014:G135.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.