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{'item': 'G168/2014 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlG168/2014 ua Sammlungsnummer19946 LeitsatzAufhebung einer Regelung des Nö TourismusG 2010 betreffend die Berechnung

§1Abs1 Z1 des Umsatzsteuergesetzes 1994" in §13 Abs7 lita Nö Tourismus

G 2010, in der Stammfassung LGBl 7400-0.Aufhebung der Wortfolge "

§1Abs1 Z1 des Umsatzsteuergesetzes 1994" in §13 Abs7 lita Nö Tourismus

G 2010, in der Stammfassung Landesgesetzblatt 7400-

  1. Zulässigkeit der Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Denkmögliche Annahme, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben für die Anlassverfahren die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen sei - dies sei für alle drei Anlassfälle das Nö TourismusG 2010 in der Stammfassung LGBl 7400-0.Denkmögliche Annahme, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben für die Anlassverfahren die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen sei - dies sei für alle drei Anlassfälle das Nö TourismusG 2010 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 7400-
  2. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in seiner Ansicht zu folgen, dass mit der Aufhebung der Wortfolge "

§1Abs1 Z1 Umsatzsteuergesetzes 1994" in §13 Abs7 lita Nö Tourismus

G 2010 der verbleibende Terminus "steuerbare Umsätze" im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit so zu verstehen wäre, dass dieser nur die in Niederösterreich erwirtschafteten Inlandsumsätze umfasst. Anträge daher nicht zu eng gefasst. Die Erwägungen des Erk VfSlg 15215/1998 (betr §27 Bgld TourismusG 1992; siehe auch VfSlg 16198/2001 zum Oö TourismusG 1990) treffen auch auf §13 Abs7 lita Nö TourismusG 2010, in der Stammfassung LGBl 7400-0, zu: Mit der Wortfolge "

§1Abs1 Z1 Umsatzsteuergesetzes 1994" ist vorgesehen, dass die Regelung des §13 Abs7 lita Nö Tourismus

G 2010 der Abgabenberechnung zunächst den gesamten Inlandsumsatz zugrunde legt, wobei die Ausnahmeregelungen des §13 Abs7 lita sublitaa und des §13 Abs5 litc Nö TourismusG 2010 nicht sämtliche außerhalb von Niederösterreich erzielten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Die Aufhebung der Wortfolge "

§1

Abs1 Z1 des Umsatzsteuergesetzes 1994" beseitigt die zwingende Anknüpfung an den Inlandsumsatz und führt im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zum Ergebnis, dass der "steuerbare Umsatz" bei der Bemessung von Fremdenverkehrsabgaben jener Umsatz ist, der innerhalb des betreffenden Bundeslandes erzielt wird.Die Erwägungen des Erk VfSlg 15215 aus 1998, (betr §27 Bgld TourismusG 1992; siehe auch VfSlg 16198 aus 2001, zum Oö TourismusG 1990) treffen auch auf §13 Abs7 lita Nö TourismusG 2010, in der Stammfassung Landesgesetzblatt 7400-0, zu: Mit der Wortfolge "

§1Abs1 Z1 Umsatzsteuergesetzes 1994" ist vorgesehen, dass die Regelung des §13 Abs7 lita Nö Tourismus

G 2010 der Abgabenberechnung zunächst den gesamten Inlandsumsatz zugrunde legt, wobei die Ausnahmeregelungen des §13 Abs7 lita sublitaa und des §13 Abs5 litc Nö TourismusG 2010 nicht sämtliche außerhalb von Niederösterreich erzielten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Die Aufhebung der Wortfolge "

§1

Abs1 Z1 des Umsatzsteuergesetzes 1994" beseitigt die zwingende Anknüpfung an den Inlandsumsatz und führt im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zum Ergebnis, dass der "steuerbare Umsatz" bei der Bemessung von Fremdenverkehrsabgaben jener Umsatz ist, der innerhalb des betreffenden Bundeslandes erzielt wird. Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung steht ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung (LGBl 7400-2) mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; daher Aufhebung nach Art140 Abs3 B-VG und nicht Ausspruch nach Art140 Abs4 B-VG.Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung steht ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung Landesgesetzblatt 7400-2) mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; daher Aufhebung nach Art140 Abs3 B-VG und nicht Ausspruch nach Art140 Abs4 B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G168.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.