G 2010, in der Stammfassung LGBl 7400-0.Aufhebung der Wortfolge "
G 2010, in der Stammfassung Landesgesetzblatt 7400-
G 2010 der verbleibende Terminus "steuerbare Umsätze" im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit so zu verstehen wäre, dass dieser nur die in Niederösterreich erwirtschafteten Inlandsumsätze umfasst. Anträge daher nicht zu eng gefasst. Die Erwägungen des Erk VfSlg 15215/1998 (betr §27 Bgld TourismusG 1992; siehe auch VfSlg 16198/2001 zum Oö TourismusG 1990) treffen auch auf §13 Abs7 lita Nö TourismusG 2010, in der Stammfassung LGBl 7400-0, zu: Mit der Wortfolge "
G 2010 der Abgabenberechnung zunächst den gesamten Inlandsumsatz zugrunde legt, wobei die Ausnahmeregelungen des §13 Abs7 lita sublitaa und des §13 Abs5 litc Nö TourismusG 2010 nicht sämtliche außerhalb von Niederösterreich erzielten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Die Aufhebung der Wortfolge "
Abs1 Z1 des Umsatzsteuergesetzes 1994" beseitigt die zwingende Anknüpfung an den Inlandsumsatz und führt im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zum Ergebnis, dass der "steuerbare Umsatz" bei der Bemessung von Fremdenverkehrsabgaben jener Umsatz ist, der innerhalb des betreffenden Bundeslandes erzielt wird.Die Erwägungen des Erk VfSlg 15215 aus 1998, (betr §27 Bgld TourismusG 1992; siehe auch VfSlg 16198 aus 2001, zum Oö TourismusG 1990) treffen auch auf §13 Abs7 lita Nö TourismusG 2010, in der Stammfassung Landesgesetzblatt 7400-0, zu: Mit der Wortfolge "
G 2010 der Abgabenberechnung zunächst den gesamten Inlandsumsatz zugrunde legt, wobei die Ausnahmeregelungen des §13 Abs7 lita sublitaa und des §13 Abs5 litc Nö TourismusG 2010 nicht sämtliche außerhalb von Niederösterreich erzielten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Die Aufhebung der Wortfolge "
Abs1 Z1 des Umsatzsteuergesetzes 1994" beseitigt die zwingende Anknüpfung an den Inlandsumsatz und führt im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zum Ergebnis, dass der "steuerbare Umsatz" bei der Bemessung von Fremdenverkehrsabgaben jener Umsatz ist, der innerhalb des betreffenden Bundeslandes erzielt wird. Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung steht ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung (LGBl 7400-2) mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; daher Aufhebung nach Art140 Abs3 B-VG und nicht Ausspruch nach Art140 Abs4 B-VG.Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung steht ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung Landesgesetzblatt 7400-2) mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; daher Aufhebung nach Art140 Abs3 B-VG und nicht Ausspruch nach Art140 Abs4 B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G168.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.