RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlV125/2014 Sammlungsnummer19949 LeitsatzAbweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung einer Freilandwidmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Leutasch; kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Änderung der zuvor bereits bestehenden Flächenwidmung; keine Gesetzwidrigkeit und keine Unsachlichkeit der Widmung angesichts der ökologischen Besonderheit des Grundstücks als Biotop "Pfeifengraswiese" RechtssatzDurch die im angefochtenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Leutasch festgelegte Widmung des Grundstücks Nr 2859/5, EZ865, KG 81118 Leutasch, als "Freiland" ist es dem Antragsteller als Eigentümer dieser Liegenschaft verwehrt, das von ihm beabsichtigte Wohnhaus samt Garagenplätzen für zwei Familien zu errichten. Aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers angesichts der Darlegung, bereits konkrete Planungsarbeiten betreffend die Gestaltung des Wohnhauses bei einer Architektin in Auftrag gegeben zu haben und mit der Bebauung seines Grundstücks im Frühjahr 2016 beginnen zu wollen. Bestehende Freilandwidmung seit Erlassung des beschränkten Flächenwidmungsplans im Jahr 1982; kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Änderung der Widmung auf "Bauland-Mischgebiet". Sämtliche Liegenschaften im Umfeld des Grundstücks des Antragstellers - mit Ausnahme von zwei westlich an sein Grundstück angrenzenden Liegenschaften - sind als "Freiland" gewidmet. Bei den auf diesen Liegenschaften befindlichen Gebäuden handelt es sich um "rechtmäßige Altbestände". Aus den planlichen Darstellungen des Weilers Neuleutasch, in welchem das Grundstück gelegen ist, ergibt sich, dass dieses Gebiet von einer lockeren Bebauung geprägt ist. Dem Vorbringen des Antragstellers, dass es sich um "einen nahezu geschlossenen Siedlungskeil" handle, der die Freilandwidmung des Grundstücks des Antragstellers unsachlich mache, kann daher nicht gefolgt werden. Die für das Grundstück ausgewiesene Flächenwidmung "Freiland" entspricht den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Leutasch. Dieses weist das antragsgegenständliche Grundstück gemäß §3 Abs1 lita und lit d des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.