RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlE1521/2014 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen mangels Berücksichtigung betriebsbedingter Lohnschwankungen und infolge Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des geforderten Mindestentgelts RechtssatzAus §12a Z3 AuslBG geht nicht hervor, dass das "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt" auf den Bruttomonatslohn abzielen und eine starre Grenze vorgeben würde, sodass monatliche und betriebsbedingte bzw wirtschaftliche Lohnschwankungen nicht berücksichtigt werden können. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich vielmehr lediglich, dass neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl "ein der Ausbildung und jeweiligen Einstufung entsprechendes Entgelt, das vom Arbeitgeber vor der Einstellung zu gewährleisten ist", eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung darstelle (RV 1077 BlgNR
- GP, 12). Aus den im Erkenntnis wiedergegebenen Teilen des anzuwendenden Kollektivvertrags lässt sich ebenso wenig ein Anhaltspunkt für die Begründung des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Betrags gewinnen.Aus §12a Z3 AuslBG geht nicht hervor, dass das "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt" auf den Bruttomonatslohn abzielen und eine starre Grenze vorgeben würde, sodass monatliche und betriebsbedingte bzw wirtschaftliche Lohnschwankungen nicht berücksichtigt werden können. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich vielmehr lediglich, dass neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl "ein der Ausbildung und jeweiligen Einstufung entsprechendes Entgelt, das vom Arbeitgeber vor der Einstellung zu gewährleisten ist", eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung darstelle Regierungsvorlage 1077 BlgNR
- GP, 12). Aus den im Erkenntnis wiedergegebenen Teilen des anzuwendenden Kollektivvertrags lässt sich ebenso wenig ein Anhaltspunkt für die Begründung des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Betrags gewinnen. Mit seiner Rechtsansicht unterstellt das Bundesverwaltungsgericht den angewendeten gesetzlichen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt, weil der Beschwerdeführer - will er den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erlangen - in einem Betrieb mit zulässigerweise schwankendem Beschäftigungsausmaß der Arbeitnehmer wie dem, in dem er beschäftigt wird, in kürzeren Arbeitsmonaten mehr Arbeitsleistung erbringen müsste als Arbeitnehmer mit gleicher beruflicher Qualifikation und gleichmäßiger Lohnzahlung. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber gleich qualifizierten Drittstaatsangehörigen dar, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht überdies nicht nur das Vorbringen des Dienstgebers, wonach betriebsbedingte Gründe für die Lohnschwankungen vorlägen, die zu berücksichtigen wären, gänzlich und damit in verfassungsrechtlich relevanter Weise unberücksichtigt gelassen, sondern insoweit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in einem entscheidenden Punkt, nämlich ob solche Gründe tatsächlich vorlagen und in welchem Ausmaß betriebsübliche Überzahlungen gewährt wurden, unterlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:E1521.2014