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{'item': 'V96/2014'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlV96/2014 Sammlungsnummer19956 LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Änderung des Teilbebauungsplans "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen infolge Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften; kein Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Auflage des Planentwurfes mangels Dokumentation einer notwendigen geringfügigen Plankorrektur RechtssatzAufhebung des Teilbebauungsplans "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen idF der

  1. Änderung vom 05.12.2011, soweit er für das Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen, gilt.Aufhebung des Teilbebauungsplans "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der
  2. Änderung vom 05.12.2011, soweit er für das Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen, gilt. Das Bgld RaumplanungsG (Bgld RPlG) trennt die Verfahrensbestimmungen für die Aufstellung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (§18, §18a und §19 leg cit) von denen für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen (§23, §24 leg cit). Ein "gemischtes" (vereinfachtes) Verfahren ist danach ausgeschlossen. Das von der Gemeinde Donnerskirchen durchgeführte Verfahren der Teiländerung des Bebauungsplans lässt sich nur auf §24 Abs4 Bgld RPlG stützen. Für die Änderung eines Teilbebauungsplans ist gemäß §24 Abs2 Bgld RPlG Voraussetzung, dass sich "die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben". Im diesbezüglichen Verordnungserlassungsverfahren darf die Auflage des Planentwurfs gemäß §24 Abs4 dritter Satz leg cit nur "bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen, die nicht dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen," entfallen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, muss erkennbar dokumentiert sein. Es lässt sich nicht beurteilen, ob die vorgenommene Änderung "geringfügig" im Sinne des Gesetzes war. Vielmehr deuten die Neufestsetzung der Bebauungshöhe und der Bebauungsdichte sowie insbesondere die deutliche Verschiebung der Bau(flucht)linien auf das Gegenteil hin. In den Verordnungsakten zur
  3. Änderung des Teilbebauungsplanes "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen ist also eine notwendige geringfügige Plankorrektur iSd §24 Abs4 dritter Satz Bgld RPlG nicht dokumentiert. Damit lagen die Voraussetzungen für den Entfall der Auflage des Planentwurfs nicht vor. Seine Auflage war daher gemäß §24 Abs4 iVm §23 Abs2 leg cit gesetzlich angeordnet.In den Verordnungsakten zur
  4. Änderung des Teilbebauungsplanes "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen ist also eine notwendige geringfügige Plankorrektur iSd §24 Abs4 dritter Satz Bgld RPlG nicht dokumentiert. Damit lagen die Voraussetzungen für den Entfall der Auflage des Planentwurfs nicht vor. Seine Auflage war daher gemäß §24 Abs4 in Verbindung mit §23 Abs2 leg cit gesetzlich angeordnet. Da die verordnungserlassende Behörde diese Verfahrensvorschrift nicht eingehalten hat, ist die Verordnung gesetzwidrig zustande gekommen, zumal durch den Hinweis auf ein vereinfachtes Verfahren nach §18a Bgld RPlG die Planbetroffenen zusätzlich möglicherweise auch noch fehlgeleitet wurden. Zwar hat die Behörde den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens über die beabsichtigte Planungsmaßnahme informiert und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert, sie hat durch die gewählte Vorgangsweise die Frist zur Einbringung von Erinnerungen aber so stark verkürzt, dass der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens in seinem Anhörungsrecht nach §23 Abs3 leg cit beeinträchtigt war. Es handelt sich folglich um einen wesentlichen Mangel im Sinne der Judikatur des VfGH (vgl VfSlg 12785/1991).Da die verordnungserlassende Behörde diese Verfahrensvorschrift nicht eingehalten hat, ist die Verordnung gesetzwidrig zustande gekommen, zumal durch den Hinweis auf ein vereinfachtes Verfahren nach §18a Bgld RPlG die Planbetroffenen zusätzlich möglicherweise auch noch fehlgeleitet wurden. Zwar hat die Behörde den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens über die beabsichtigte Planungsmaßnahme informiert und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert, sie hat durch die gewählte Vorgangsweise die Frist zur Einbringung von Erinnerungen aber so stark verkürzt, dass der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens in seinem Anhörungsrecht nach §23 Abs3 leg cit beeinträchtigt war. Es handelt sich folglich um einen wesentlichen Mangel im Sinne der Judikatur des VfGH vergleiche VfSlg 12785 aus 1991,). (Anlassfall B1/2013, E v 11.03.2015, Aufhebung des angefochtenen Bescheides). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:V96.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.