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{'item': 'G180/2014 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlG180/2014 ua Sammlungsnummer19959 LeitsatzVerfassungswidrigkeit einer Regelung der StPO über die einem Angeklagten

§126Abs4 dritter Satz St

PO 1975 idF BGBl I 19/2004.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Sachverständigen oder"

§126Abs4 dritter Satz St

PO 1975

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,. Der OGH hat

den drei Anlassverfahren bei Behandlung der auf §281 Abs1 Z4 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden - soweit diese die Abweisung der Anträge betreffend die Befangenheit der vom Gericht (nach vorangegangener Tätigkeit schon im Ermittlungsverfahren) beigezogenen Sachverständigen bzw auf Beiziehung anderer Sachverständiger rügen - die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge "Sachverständige oder"

§126Abs4 St

PO idF BGBl I 19/2004 anzuwenden. Auch die Bundesregierung zieht die Präjudizialität dieser Wendung nicht

Zweifel.Der OGH hat

den drei Anlassverfahren bei Behandlung der auf §281 Abs1 Z4 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden - soweit diese die Abweisung der Anträge betreffend die Befangenheit der vom Gericht (nach vorangegangener Tätigkeit schon im Ermittlungsverfahren) beigezogenen Sachverständigen bzw auf Beiziehung anderer Sachverständiger rügen - die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge "Sachverständige oder"

§126Abs4 St

PO

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, anzuwenden. Auch die Bundesregierung zieht die Präjudizialität dieser Wendung nicht

Zweifel. Keine Bedenken einer zu engen Anfechtung. Eine Norm, die es dem Angeklagten im Hauptverfahren -

dem der Staatsanwalt dem Angeklagten als Anklagevertreter gegenübertritt - von vornherein und ausnahmslos verbietet, den vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren beauftragten Experten im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten iZm seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als befangen abzulehnen, verstößt gegen das

Art6Abs3 litd EMRK garantierte Gebot der Waffengleichheit.

Der vom OGH

seiner Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung folgend sind weder das dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bzw dem Angeklagten im Hauptverfahren eingeräumte Recht, gegen den Sachverständigen Einwendungen - freilich aus anderen Gründen als unter dem Aspekt seines Wirkens im Ermittlungsverfahren - zu erheben, noch das Recht auf dessen Befragung

der Hauptverhandlung mit Unterstützung eines privaten Experten geeignet, dem Angeklagten eine Position zu verschaffen, die dem Grundsatz der Waffengleichheit entspricht (vgl EGMR 27.10.1993, Fall Dombo Beheer B.V., Appl 14448/88, Z33).Der vom OGH

seiner Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung folgend sind weder das dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bzw dem Angeklagten im Hauptverfahren eingeräumte Recht, gegen den Sachverständigen Einwendungen - freilich aus anderen Gründen als unter dem Aspekt seines Wirkens im Ermittlungsverfahren - zu erheben, noch das Recht auf dessen Befragung

der Hauptverhandlung mit Unterstützung eines privaten Experten geeignet, dem Angeklagten eine Position zu verschaffen, die dem Grundsatz der Waffengleichheit entspricht vergleiche EGMR 27.10.1993, Fall Dombo Beheer B.V., Appl 14448/88, Z33). Ausgehend davon, dass die StPO 1975 einen Anspruch des Angeklagten auf Bestellung eines anderen (neutralen) Sachverständigen im Fall der Behauptung des Vorliegens einer objektiven Befangenheit im aufgezeigten Sinn zwingend ausschließt, widerspricht die bekämpfte Regelung

§126Abs4 letzter Satz St

PO der

Art6

Abs1 EMRK

der spezifischen Ausformung des Art6 Abs3 litd EMRK verankerten Garantie der Waffengleichheit. Dieses Ergebnis hat allerdings nicht den generellen Ausschluss eines Sachverständigen allein aus dem Grund, dass er bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, für die Bestellung

der Hauptverhandlung zur Folge, sondern führt vielmehr dazu, dass das Gericht im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des §47 Abs1 Z3 iVm §126 Abs4 erster Satz StPO (Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen

Zweifel zu ziehen) zu beurteilen hat.Dieses Ergebnis hat allerdings nicht den generellen Ausschluss eines Sachverständigen allein aus dem Grund, dass er bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, für die Bestellung

der Hauptverhandlung zur Folge, sondern führt vielmehr dazu, dass das Gericht im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des §47 Abs1 Z3

Verbindung mit §126 Abs4 erster Satz StPO (Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen

Zweifel zu ziehen) zu beurteilen hat. Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf alle beim OGH anhängigen Rechtssachen,

denen dieser bei der Entscheidung über die Verfahrensrüge §126 Abs4 dritter Satz StPO idF BGBl I 19/2004 anzuwenden hätte, aufgrund der durch Art140 Abs7 B-VG eingeräumten Befugnis.Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf alle beim OGH anhängigen Rechtssachen,

denen dieser bei der Entscheidung über die Verfahrensrüge §126 Abs4 dritter Satz StPO

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, anzuwenden hätte, aufgrund der durch Art140 Abs7 B-VG eingeräumten Befugnis. Zurückweisung der Parteianträge zu G42/2015 und G77/2015 wegen entschiedener Sache; formelle Einbeziehung dieser Anträge

das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich; Ausdehnung der Anlassfallwirkung auch auf die mit den Urteilen des LG für Strafsachen Wien bzw Graz

erster

stanz entschiedenen Rechtssachen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G180.2014

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