der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, begehrt wird. Zurückweisung der Anträge hins der Wortfolge ", 53"
Abs5, der Wortfolge "Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder"
Abs6, der Wortfolge "Beschlagnahme- oder"
Abs10, des §52 Abs1 Z2 bis Z11, des §53 Abs1 Z1 litb, Z3, Abs2, Abs3 und Abs4 sowie der Wortfolge ", Beschlagnahmen"
G mangels Präjudizialität angesichts denkunmöglicher Anwendung
den Ausgangsverfahren bzw mangels Darlegung von Bedenken. Kein untrennbarer Zusammenhang des Verwaltungsstraftatbestands der Z1 des §52 Abs1 mit den sonstigen Verwaltungsstraftatbeständen der Z2 bis Z11 des §52 Abs1 GSpG. Der Antrag auf Aufhebung der "jeweils aufscheinenden Wortfolge 'von Euro 3000,--' sowie der Wortfolge 'von Euro 6000,--'"
G ist zulässig, obwohl sich diese Wortfolgen
der beantragten Wortstellung nicht
G finden. Es besteht aber kein Zweifel, dass sich das antragstellende Landesverwaltungsgericht auf die jeweilige Wortfolge "von 3 000 Euro" und die Wortfolge "von 6 000 Euro"
G bezieht, weshalb das Formerfordernis der genauen und eindeutigen Bezeichnung der bekämpften Stellen des Gesetzes gemäß §62 Abs1 VfGG erfüllt ist. Der VfGH teilt die unter dem Aspekt des Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG geäußerten Bedenken gegen §52 Abs3 GSpG nicht.Der VfGH teilt die unter dem Aspekt des Art18
Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG geäußerten Bedenken gegen §52 Abs3 GSpG nicht. Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §52 GSpG idF der Novelle BGBl I 54/2010 (vgl zB VfSlg 19754/2013) kann nichts für die
terpretation des §52 GSpG
der geltenden Fassung BGBl I 13/2014 gewonnen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Novellierung der Verwaltungsstrafbestimmung des §52 GSpG durch BGBl I 13/2014 das Konzept einer ziffernmäßigen betragsmäßigen Trennung der Zuständigkeit der Strafgerichte einerseits und der Verwaltungsstrafbehörden andererseits aufgegeben. Der Gesetzgeber hat nun das - bei einer Scheinkonkurrenz von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht häufig verwendete - Konzept der (ausdrücklichen oder formellen) Subsidiarität der einen gegenüber der anderen Strafbestimmung verwirklicht. Die Besonderheit besteht hier (lediglich) darin, dass der Gesetzgeber
G idF BGBl I 13/2014 nicht den Vorrang der gerichtlichen Strafbestimmung, sondern der Verwaltungsstrafbestimmung vorsieht. Der Straftatbestand des §168 StGB ist demgemäß nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach §52 Abs1 GSpG idF BGBl I 13/2014 mit Strafe bedroht ist.Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §52 GSpG
der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, vergleiche zB VfSlg 19754 aus 2013,) kann nichts für die
terpretation des §52 GSpG
der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, gewonnen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Novellierung der Verwaltungsstrafbestimmung des §52 GSpG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, das Konzept einer ziffernmäßigen betragsmäßigen Trennung der Zuständigkeit der Strafgerichte einerseits und der Verwaltungsstrafbehörden andererseits aufgegeben. Der Gesetzgeber hat nun das - bei einer Scheinkonkurrenz von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht häufig verwendete - Konzept der (ausdrücklichen oder formellen) Subsidiarität der einen gegenüber der anderen Strafbestimmung verwirklicht. Die Besonderheit besteht hier (lediglich) darin, dass der Gesetzgeber
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, nicht den Vorrang der gerichtlichen Strafbestimmung, sondern der Verwaltungsstrafbestimmung vorsieht. Der Straftatbestand des §168 StGB ist demgemäß nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach §52 Abs1 GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, mit Strafe bedroht ist. Mit der Subsidiaritätsregelung des §52 Abs3 GSpG hat der Gesetzgeber
klarer, dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG entsprechender Weise zunächst festgelegt, dass die Anwendung des §168 StGB gegenüber den Verwaltungsstraftatbeständen des §52 Abs1 GSpG subsidiär ist. Des Weiteren hat er auch klar zum Ausdruck gebracht, unter welchen Voraussetzungen eine Tat wegen der Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestands gemäß §52 GSpG zu verfolgen ist und damit auch wer zur Verfolgung solcher Verwaltungsübertretungen zuständig ist. Aus der - dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG entsprechenden - Umschreibung des Verwaltungsstraftatbestands des §52 Abs1 Z1 GSpG ergibt sich auch die präzise Regelung der Behördenzuständigkeit: Erfüllt jemand durch eine Handlung den Verwaltungsstraftatbestand des §52 Abs1 Z1 GSpG, ist auf Grund des §52 Abs3 GSpG nur die Verwaltungsstrafbehörde zur Verfolgung des Beschuldigten (und
der Folge das Verwaltungsgericht) zuständig. Eine Zuständigkeit der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörde wegen des Delikts gemäß §168 StGB ist nur dann gegeben, wenn eine Strafverfolgung wegen der Übertretung des §52 Abs1 (Z1) GSpG idF BGBl I 13/2014 ausscheidet. Aus der - dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG entsprechenden - Umschreibung des Verwaltungsstraftatbestands des §52 Abs1 Z1 GSpG ergibt sich auch die präzise Regelung der Behördenzuständigkeit: Erfüllt jemand durch eine Handlung den Verwaltungsstraftatbestand des §52 Abs1 Z1 GSpG, ist auf Grund des §52 Abs3 GSpG nur die Verwaltungsstrafbehörde zur Verfolgung des Beschuldigten (und
der Folge das Verwaltungsgericht) zuständig. Eine Zuständigkeit der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörde wegen des Delikts gemäß §168 StGB ist nur dann gegeben, wenn eine Strafverfolgung wegen der Übertretung des §52 Abs1 (Z1) GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, ausscheidet. Die Frage, ob
Hinblick auf §52 Abs3 iVm §52 Abs2 GSpG idF BGBl I 13/2014 überhaupt noch ein Anwendungsbereich für den Straftatbestand des §168 StGB bleibt, ist letztlich von den Strafgerichten zu entscheiden. Selbst wenn auf Grund der Subsidiaritätsregel des §52 Abs3 GSpG für §168 StGB kein Anwendungsbereich mehr bleiben sollte, führte dies nicht dazu, dass §52 Abs3 GSpG gegen Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG verstößt.Die Frage, ob
Hinblick auf §52 Abs3
Verbindung mit §52 Abs2 GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, überhaupt noch ein Anwendungsbereich für den Straftatbestand des §168 StGB bleibt, ist letztlich von den Strafgerichten zu entscheiden. Selbst wenn auf Grund der Subsidiaritätsregel des §52 Abs3 GSpG für §168 StGB kein Anwendungsbereich mehr bleiben sollte, führte dies nicht dazu, dass §52 Abs3 GSpG gegen Art18
Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG verstößt. Auch kein Widerspruch des §52 Abs3 GSpG zu Art7 EMRK iVm Art18 B-VG.Auch kein Widerspruch des §52 Abs3 GSpG zu Art7 EMRK
Verbindung mit Art18 B-VG. Keine Bedenken
Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des Art4 Abs1 des 7. ZPEMRK. Die ausdrückliche Subsidiaritätsregelung des §52 Abs3 GSpG sieht gerade vor, dass eine Bestrafung eines Verhaltens nach beiden Straftatbeständen (Verwaltungsstraftatbestand nach dem Glücksspielgesetz und gerichtlicher Straftatbestand des §168 StGB) nicht stattfinden darf. Wird durch ein Verhalten sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §52 GSpG als auch der Straftatbestand des §168 StGB verwirklicht, darf gemäß §52 Abs3 GSpG nur eine verwaltungsbehördliche Verfolgung und Bestrafung nach §52 GSpG erfolgen. Die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art91 B-VG. Der VfGH kann im konkreten Fall nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Strafdrohung
G den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hat.
Hinblick auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Strafbemessung der verpönten Handlungen besteht für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, die Verfolgung und Ahndung dieser Straftaten der Strafgerichtsbarkeit zuzuweisen. Kein Widerspruch zum Gleichheitssatz. Es liegt
nerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, für Verstöße gegen das Glücksspielrecht (vorrangig) verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Das Bedenken, ein "Spieler" wäre nach §168 StGB strafbar, ein Unternehmer, der selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, jedoch "nur" verwaltungsstrafrechtlich nach dem Glücksspielgesetz, richtet sich der Sache nach nicht gegen die Subsidiaritätsklausel des §52 Abs3 GSpG, sondern gegen §168 StGB. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit des §168 StGB würde die Verfassungsmäßigkeit des §52 Abs3 GSpG nicht berühren. Gegen die Mindeststrafdrohungen
G bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber hat
G lediglich die Strafdrohung für Übertretungen des §52 Abs1 Z1 GSpG geregelt und
klar überprüfbarer Weise die Strafhöhe
Form einer Mindest- und Höchststrafe für bestimmte Tatbestände festgelegt, welche bei näher geregelten Qualifikationen der jeweiligen Straftat mit einem erhöhten Strafrahmen versehen ist. Der VfGH kann nicht erkennen, dass zwischen den Mindeststrafdrohungen
G und dem Unrechtsgehalt der Tat und ihren wirtschaftlichen Folgen ein Missverhältnis besteht und die Mindeststrafdrohungen daher unsachlich sind. Durch die Mindeststrafdrohungen kann das erklärte Ziel des Gesetzgebers, verbotene Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG zu verhindern, effizienter erreicht werden als ohne diese Mindeststrafdrohungen. Der VfGH teilt auch die Bedenken nicht, dass §52 Abs3 GSpG gegen Art83 Abs2 B-VG verstoßen könnte. Art83 Abs2 B-VG legt nicht fest, dass bestimmte Angelegenheiten von ordentlichen (Straf-)Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu besorgen sind. Zudem sind die aus der Zuordnung einer Angelegenheit zum gerichtlichen Strafrecht oder zum Verwaltungsstrafrecht erfließenden unterschiedlichen Rechtsfolgen (zB Möglichkeiten der Strafbemessung oder Strafmilderung) nicht an Art83 Abs2 B-VG zu messen. §52 Abs3 GSpG verstößt auch nicht gegen Art130 Abs5 B-VG. Art130 Abs5 B-VG normiert keinen Vorrang der ordentlichen Gerichtsbarkeit vor der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (und damit der Verwaltungsbehörden) oder eine "Bestandsgarantie". Art130 Abs5 B-VG normiert (vielmehr) die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte von anderen Behörden und legt nicht fest, welche Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung vorbehalten sind.
den Verfahren über die Anträge zu G27/2015, G31/2015, ua, hat der VfGH gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren durchzuführen. Dies erfolgt
Hinblick darauf, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über die sonstigen Anträge der beiden Landesverwaltungsgerichte bereits geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G203.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.