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{'item': 'E968/2014 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlE968/2014 ua Sammlungsnummer19962 LeitsatzKeine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ auf Teilbereichen der Autobahn A1 bei Salzburg wegen der zu erwartenden weiträumigen extremen Störung des Straßenverkehrs RechtssatzDie Durchführung der angezeigten Versammlung (die einen zweimaligen Wechsel der Richtungsfahrbahn vorgesehen hatte) hätte Sperren der Autobahn A1 in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Ausgehend davon kann der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer unvermeidbaren, weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehenden, extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung sowohl im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, als auch im europäischen Transitverkehr, als auch im regionalen und städtischen Verkehr der viertgrößten Stadt Österreichs derart gravierende Beeinträchtigungen und in der Folge auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwartete, dass auch bei voller Berücksichtigung des - ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegenen - Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung im Einklang mit §6 VersammlungsG zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen durfte (vgl in diesem Sinne das gleichfalls die beabsichtigte Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung betreffende Erkenntnis VfSlg 12155/1989).Die Durchführung der angezeigten Versammlung (die einen zweimaligen Wechsel der Richtungsfahrbahn vorgesehen hatte) hätte Sperren der Autobahn A1 in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Ausgehend davon kann der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer unvermeidbaren, weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehenden, extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung sowohl im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, als auch im europäischen Transitverkehr, als auch im regionalen und städtischen Verkehr der viertgrößten Stadt Österreichs derart gravierende Beeinträchtigungen und in der Folge auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwartete, dass auch bei voller Berücksichtigung des - ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegenen - Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung im Einklang mit §6 VersammlungsG zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen durfte vergleiche in diesem Sinne das gleichfalls die beabsichtigte Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung betreffende Erkenntnis VfSlg 12155 aus 1989,). Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter kam nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht war ebenso wenig wie die Versammlungsbehörde berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Behörde und Verwaltungsgericht hatten die Versammlung - wie sie angezeigt wurde - entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:E968.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.