← Österreich

{'item': 'A5/2013 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlA5/2013 ua Sammlungsnummer19967 LeitsatzAbweisung von Klagen betrieblicher Vorsorgekassen auf Zahlung von Zinsen für zu Unrecht eingehobene Pönalezinsen; keine Verpflichtung zur Verzinsung auf Grund des Unionsrechts; keine Grundlage für den Anspruch in der österreichischen Rechtsordnung; privatrechtliche Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherungen mangels vorhandener Lücke im öffentlichen Vermögensrecht nicht anwendbar RechtssatzMit den vorliegenden Klagen begehren die Klägerinnen vom Beklagten jeweils Zinsen für die von ihnen auf Grund von Bescheiden der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu Unrecht gezahlten Pönalezinsen für die Zeiträume zwischen Zahlung der Pönalezinsen durch die Klägerinnen bis zur Aufhebung der Bescheide durch den VwGH bzw VfGH (s VfSlg 19661/2012 im Gefolge des Urteils des EuGH vom 07.06.2012, C-39/11, Vorsorgekasse, Slg 2012).Mit den vorliegenden Klagen begehren die Klägerinnen vom Beklagten jeweils Zinsen für die von ihnen auf Grund von Bescheiden der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu Unrecht gezahlten Pönalezinsen für die Zeiträume zwischen Zahlung der Pönalezinsen durch die Klägerinnen bis zur Aufhebung der Bescheide durch den VwGH bzw VfGH (s VfSlg 19661 aus 2012, im Gefolge des Urteils des EuGH vom 07.06.2012, C-39/11, Vorsorgekasse, Slg 2012). Ansprüche aus der Zahlung einer Nichtschuld iSd §1431 ff ABGB sind dann keine Materie des Privatrechts, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Die Zahlungen der Klägerinnen an den Bund erfolgten auf Grund der Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde und beruhen daher auf einem öffentlich-rechtlichen Titel. Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des EuGH betr die Verpflichtung zur Verzinsung von gemeinschafts- bzw unionsrechtswidrig entrichteten Abgaben (in den Rechtssachen Metallgesellschaft Ltd ua und Test Claimants bei Vorauszahlungen auf Körperschaftssteuer, in der Rechtssache Littlewoods Retail Ltd ua im Falle von Mehrwertsteuern) auf die vorliegenden Fälle. In den vorliegenden Fällen handelt es sich nicht um Steuern oder sonstige Abgaben, sondern um sonstige Geldleistungen, die der Staat im Interesse der Ordnung des Wirtschaftslebens auferlegt, im konkreten Fall um Wettbewerbsvorteile auszugleichen, die ein Unternehmen durch die Nichteinhaltung von Ordnungsvorschriften über die Kapitalveranlagung erzielt. Für die vorliegenden Fälle lässt sich dem Unionsrecht lediglich entnehmen, dass die Verpflichtung besteht, die zu Unrecht entrichteten Geldbeträge zu erstatten, wobei es mangels einer unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Es ist dabei auch Sache des nationalen Rechts, alle mit der Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa jene der Zahlung von Zinsen einschließlich des Zeitpunkts, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, und jene des Zinssatzes, zu regeln. Auf unionsrechtlicher Grundlage besteht daher nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Zinsen für den Betrag, den der Bund den Klägerinnen als zu Unrecht bezahlte Pönalezinsen erstattet hat, wenn dies in der österreichischen Rechtsordnung so vorgesehen ist. Im österreichischen Recht lässt sich keine Grundlage finden, die die Ansprüche der Klägerinnen stützt. Aus §87 Abs2 VfGG (bzw seinen Vorgängerbestimmungen) sowie - im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH - aus §63 VwGG (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) folgt die Pflicht des Trägers einer Behörde, Geldleistungen und sonstige Vermögensverschiebungen (wie etwa Geldstrafen, Abgaben oder beschlagnahmte Gegenstände), die auf Grund eines (rechtskräftigen) Bescheides erfolgt sind, nach Aufhebung dieses Bescheides durch den VfGH oder VwGH zurückzuerstatten. Wie der VfGH in VfSlg 5001/1965 festgestellt hat, besteht die aus §87 VfGG (bzw §63 VwGG, zu deren Inhaltsgleichheit s VfSlg 2046/1950) abzuleitende Verpflichtung der Behörden, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dann, wenn kein neuerlicher Bescheid zu erlassen ist, darin, den zu Unrecht entrichteten Betrag formlos zurückzuerstatten.Aus §87 Abs2 VfGG (bzw seinen Vorgängerbestimmungen) sowie - im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH - aus §63 VwGG (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) folgt die Pflicht des Trägers einer Behörde, Geldleistungen und sonstige Vermögensverschiebungen (wie etwa Geldstrafen, Abgaben oder beschlagnahmte Gegenstände), die auf Grund eines (rechtskräftigen) Bescheides erfolgt sind, nach Aufhebung dieses Bescheides durch den VfGH oder VwGH zurückzuerstatten. Wie der VfGH in VfSlg 5001 aus 1965, festgestellt hat, besteht die aus §87 VfGG (bzw §63 VwGG, zu deren Inhaltsgleichheit s VfSlg 2046 aus 1950,) abzuleitende Verpflichtung der Behörden, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dann, wenn kein neuerlicher Bescheid zu erlassen ist, darin, den zu Unrecht entrichteten Betrag formlos zurückzuerstatten. Diese Rückerstattungspflicht umfasst ausschließlich den zu Unrecht entrichteten Betrag sowie Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag fällig gestellt wurde, also ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsträger aufgefordert wurde, den Betrag zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung hat der VfGH in VfSlg 16857/2003 auch für (den klagsgegenständlichen Zinsen völlig vergleichbare) Pönalezinsen gemäß §97 BankwesenG ausgesprochen, wobei er auch in diesem Fall außer Verzugszinsen keine (Vergütungs-)Zinsen zuerkannt hat.Diese Rückerstattungspflicht umfasst ausschließlich den zu Unrecht entrichteten Betrag sowie Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag fällig gestellt wurde, also ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsträger aufgefordert wurde, den Betrag zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung hat der VfGH in VfSlg 16857 aus 2003, auch für (den klagsgegenständlichen Zinsen völlig vergleichbare) Pönalezinsen gemäß §97 BankwesenG ausgesprochen, wobei er auch in diesem Fall außer Verzugszinsen keine (Vergütungs-)Zinsen zuerkannt hat. Es trifft zwar zu, dass die privatrechtlichen Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherungen auch im öffentlichen Recht direkt oder analog Anwendung finden, um vorhandene Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen (s VfSlg 19189/2010 mit Hinweis auf zB VfSlg 8812/1980 mwN). Eine solche Lücke liegt jedoch nur vor, wenn nicht Gründe für die Annahme überwiegen - und auch nicht durch das Gebot verfassungskonformer Auslegung entkräftet werden -, der Gesetzgeber habe den behaupteten Anspruch nicht gewähren wollen (s zB VfSlg 12020/1989).Es trifft zwar zu, dass die privatrechtlichen Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherungen auch im öffentlichen Recht direkt oder analog Anwendung finden, um vorhandene Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen (s VfSlg 19189 aus 2010, mit Hinweis auf zB VfSlg 8812 aus 1980, mwN). Eine solche Lücke liegt jedoch nur vor, wenn nicht Gründe für die Annahme überwiegen - und auch nicht durch das Gebot verfassungskonformer Auslegung entkräftet werden -, der Gesetzgeber habe den behaupteten Anspruch nicht gewähren wollen (s zB VfSlg 12020 aus 1989,). Eine solche ausdrückliche Regelung findet sich für den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung infolge der Behebung eines Bescheides in §87 Abs2 VfGG bzw §63 VwGG. Diese Bestimmungen sehen aber - wie zuvor ausgeführt - den Ersatz von Zinsen nicht vor. Daneben verbleibt für die Anwendung bereicherungsrechtlicher Bestimmungen kein Raum. Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, inwieweit er Grundsätze des privaten Bereicherungsrechts für das öffentliche Vermögensrecht übernimmt. Schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes ist er nicht dazu gezwungen, gleiche Rückforderungsansprüche vorzusehen, ebenso wie ihm ein rechtspolitischer Ermessensspielraum bei der Regelung des Bereicherungsrechts von Privaten untereinander zusteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:A5.2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.