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{'item': 'E1857/2014'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlE1857/2014 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbots sowie Zurückverweisung der Angelegenheit bezüglich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht geht in der Begründung zu Spruchpunkt A I. seiner Entscheidung (betr die Versagung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots) pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer (ein über Italien eingereister, in Österreich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilter Staatsangehöriger von Mali) "nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig" sei und "nach wie vor die Zuständigkeit der italienischen Republik" zur inhaltlichen Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrags vorliege, weil sich die Überstellungsfrist "von sechs auf achtzehn Monate" verlängert habe und somit zum Entscheidungszeitpunkt noch laufe.Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Begründung zu Spruchpunkt A römisch eins. seiner Entscheidung (betr die Versagung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots) pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer (ein über Italien eingereister, in Österreich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilter Staatsangehöriger von Mali) "nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig" sei und "nach wie vor die Zuständigkeit der italienischen Republik" zur inhaltlichen Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrags vorliege, weil sich die Überstellungsfrist "von sechs auf achtzehn Monate" verlängert habe und somit zum Entscheidungszeitpunkt noch laufe. Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf höchstens achtzehn Monate gemäß Art19 Abs4 Dublin II-VO nur erfolgen kann, "wenn der Asylbewerber flüchtig ist". Dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen hätte, legt das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit keinem Wort dar. Es fehlt damit eine Auseinandersetzung mit der im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Frage, ob die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen ist. Darüber hinaus lässt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Begründung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs1 Z1 FremdenpolizeiG 2005 (FPG) in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß §53 Abs1 und Abs3 Z1 FPG die für Überstellungen nach der Dublin-Verordnung geltende lex specialis des §61 FPG völlig außer Acht. In Spruchpunkt A II. seiner Entscheidung behebt das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG nach Mali und verweist die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück, weil §46 iVm §50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte zur aktuellen Situation in Mali eingeholt und würden diese ein in Hinblick auf eine Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art3 EMRK unbedenkliches Bild zeichnen. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des weiteren Verfahrens gemäß §28 Abs3 letzter Satz VwGVG gebunden.In Spruchpunkt A römisch zwei. seiner Entscheidung behebt das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG nach Mali und verweist die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück, weil §46 in Verbindung mit §50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte zur aktuellen Situation in Mali eingeholt und würden diese ein in Hinblick auf eine Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art3 EMRK unbedenkliches Bild zeichnen. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des weiteren Verfahrens gemäß §28 Abs3 letzter Satz VwGVG gebunden. Mit der genannten Rechtsanschauung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in denklogischen Widerspruch zu den Ausführungen in Spruchpunkt A I. seiner Entscheidung: Soweit es darin nämlich von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens gemäß der Dublin II-VO ausgeht, kann die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mali unter keinen Umständen zulässig sein. Dies liefe ansonsten darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer - der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat - in jenen Staat abgeschoben werden könnte, in dem er seinem Antrag zufolge verfolgt werde, ohne dass dieser Antrag durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union inhaltlich geprüft worden wäre. Vor dem Hintergrund des von der Dublin II-VO vorgesehenen Systems, wonach der von einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellte Asylantrag im nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft werden muss, und der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig sei, ist die Entscheidung, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §46 FPG nach Mali an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweist, denkunmöglich.Mit der genannten Rechtsanschauung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in denklogischen Widerspruch zu den Ausführungen in Spruchpunkt A römisch eins. seiner Entscheidung: Soweit es darin nämlich von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens gemäß der Dublin II-VO ausgeht, kann die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mali unter keinen Umständen zulässig sein. Dies liefe ansonsten darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer - der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat - in jenen Staat abgeschoben werden könnte, in dem er seinem Antrag zufolge verfolgt werde, ohne dass dieser Antrag durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union inhaltlich geprüft worden wäre. Vor dem Hintergrund des von der Dublin II-VO vorgesehenen Systems, wonach der von einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellte Asylantrag im nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft werden muss, und der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig sei, ist die Entscheidung, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §46 FPG nach Mali an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweist, denkunmöglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:E1857.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.