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{'item': 'A1/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlA1/2015 LeitsatzAussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Staatshaftungsklage wegen judikativen Unrechts durch ein Erkenntnis des VwGH betr Festsetzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer für eine Gesellschaft in Liechtenstein RechtssatzDer VfGH kann nicht erkennen, dass der VwGH in seinem E v 15.12.2010, 2008/13/0012, gegen eine klare und präzise unionsrechtliche Vorschrift offenkundig verstoßen hätte. Es geht im vorliegenden Fall ausschließlich um die Frage, ob bestimmte Einkünfte, die formal einer im Eigentum des Einschreiters stehenden Gesellschaft in Liechtenstein zuflossen, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Einschreiter zuzurechnen sind. Es liegt auch kein offenkundiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH vor, weil dieser in seinem Urteil vom 12.09.2006, Rs C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg 2006, I 07995 (Rz 75) ausgesprochen hat, dass "die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen [sind], dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht".Es liegt auch kein offenkundiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH vor, weil dieser in seinem Urteil vom 12.09.2006, Rs C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg 2006, römisch eins 07995 (Rz 75) ausgesprochen hat, dass "die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen [sind], dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht". European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:A1.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.