RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2015 GeschäftszahlWIII1/2015 LeitsatzZurückweisung der Anfechtung einer Volksbefragung in der Gemeinde Maria Enzersdorf mangels Legitimation eines einzelnen stimmberechtigten Gemeindebürgers; Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zur Antragslegitimation auf die neue Rechtslage RechtssatzAus den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art141 Abs1 lite B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, ergibt sich, dass durch die Verschiebung der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Anfechtungen direktdemokratischer Ereignisse von Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 in Art141 Abs1 lite B-VG keine Änderung der Bedeutung eintreten sollte (vgl Erläut zur RV 1618 BlgNR
- GP, 20). Die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Antragslegitimation bei Anfechtungen gemäß Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 lässt sich daher auf Anfechtungen gemäß Art141 Abs1 lite B-VG übertragen. Volksbefragungen können daher auch nach der neuen Rechtslage nur von einer Mehrzahl stimmberechtigter Personen angefochten werden, nicht jedoch von Einzelpersonen, soweit ihnen in diesen Verfahren nicht eine besondere Rechtsstellung zukommt.Aus den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art141 Abs1 lite B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, ergibt sich, dass durch die Verschiebung der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Anfechtungen direktdemokratischer Ereignisse von Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, in Art141 Abs1 lite B-VG keine Änderung der Bedeutung eintreten sollte vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 20). Die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Antragslegitimation bei Anfechtungen gemäß Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, lässt sich daher auf Anfechtungen gemäß Art141 Abs1 lite B-VG übertragen. Volksbefragungen können daher auch nach der neuen Rechtslage nur von einer Mehrzahl stimmberechtigter Personen angefochten werden, nicht jedoch von Einzelpersonen, soweit ihnen in diesen Verfahren nicht eine besondere Rechtsstellung zukommt. Der Anfechtungswerber hat seine Anfechtungslegitimation aus dem Umstand abgeleitet, dass er als Gemeindebürger zur Teilnahme an der Volksbefragung berechtigt war; eine besondere Rechtsstellung im Verfahren der Volksbefragung wurde nicht behauptet. Soweit er zudem darauf verweist, dass er "unausgesprochen" auch die "schweigende Mehrheit" sowie jene Gemeindebürger, die mit "nein" gestimmt haben, vertrete, ist darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass der Anfechtungswerber auch für diese Gemeindebürger eintritt. Der Anfechtungswerber ist daher als einzelner, stimmberechtigter Gemeindebürger nicht zur Anfechtung der Volksbefragung vom 22.03.2015 (betr eine Revitalisierung des Nahversorgungszentrums Südstadt) legitimiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:WIII1.2015