RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2015 GeschäftszahlB682/2013 LeitsatzAbweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags an den VwGH; "Verschwinden" eines rechtswirksam über webERV zugestellten Ablehnungsbeschlusses kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung des Abtretungsantrags als verspätet RechtssatzDer Beschluss über die Ablehnung der Beschwerdebehandlung wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt wurde. Den "Logaufzeichnungen" der Übermittlungsstelle zufolge langte die Ausfertigung des Beschlusses vom 12.09.2013 am 04.11.2013 um 11:50 Uhr im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein und wurde am selben Tag um 18:18 Uhr übernommen. Das vom Antragsteller vorgelegte "webERV-Posteingangsprotokoll" seiner rechtsfreundlichen Vertretung, in dem sich kein entsprechender Eintrag findet, bildet keinen Beweis des Gegenteils, weil auf diesem Protokoll eine Filtereinstellung "Empfangsdatum 05.11.2014", also ein anderer Tag vermerkt ist. Der VfGH geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung aus. Mit dem Vorbringen, dass dann entweder im Computersystem der Rechtsvertretung ein Fehler vorgelegen sein müsse oder der Angestellten der Rechtsvertretung ein - einmaliger - Fehler passiert sei, wird nicht dargetan, warum der Beschluss vom 12.09.2013 nicht in das "System der Rechtsvertretung" gelangt sei und dass dies nicht zumindest auf einem "minderen Grad des Versehens" auf Seiten des Rechtsvertreters des Antragstellers beruhte. Das Aufzeigen einer bloßen Möglichkeit ohne substantiierte Behauptungen vermag einen Hinderungsgrund iSd §146 ZPO nicht darzutun (VfSlg 18303/2007).Mit dem Vorbringen, dass dann entweder im Computersystem der Rechtsvertretung ein Fehler vorgelegen sein müsse oder der Angestellten der Rechtsvertretung ein - einmaliger - Fehler passiert sei, wird nicht dargetan, warum der Beschluss vom 12.09.2013 nicht in das "System der Rechtsvertretung" gelangt sei und dass dies nicht zumindest auf einem "minderen Grad des Versehens" auf Seiten des Rechtsvertreters des Antragstellers beruhte. Das Aufzeigen einer bloßen Möglichkeit ohne substantiierte Behauptungen vermag einen Hinderungsgrund iSd §146 ZPO nicht darzutun (VfSlg 18303 aus 2007,). Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ua Kontrollmechanismen anzulegen, die gewährleisten, dass jedenfalls Geschäftsstücke, die ordnungsgemäß zugestellt wurden, in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden; der VfGH wertet es daher nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn ein solches Schriftstück "verschwindet", ohne dass sein Fehlen in der Folge bemerkt wird (vgl VfSlg 14929/1997, 16611/2002), wenn nicht konkrete Umstände dargetan werden, die dies ausnahmsweise zur Folge gehabt haben.Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ua Kontrollmechanismen anzulegen, die gewährleisten, dass jedenfalls Geschäftsstücke, die ordnungsgemäß zugestellt wurden, in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden; der VfGH wertet es daher nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn ein solches Schriftstück "verschwindet", ohne dass sein Fehlen in der Folge bemerkt wird vergleiche VfSlg 14929 aus 1997,, 16611 aus 2002,), wenn nicht konkrete Umstände dargetan werden, die dies ausnahmsweise zur Folge gehabt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:B682.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.