← Österreich

{'item': 'A15/2013'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlA15/2013 Sammlungsnummer19974 LeitsatzZurückweisung der Klage dreier Gemeinden gegen eine weitere Gemeinde auf Ersatz der anteiligen Kosten für die Erweiterung eines gemeindeübergreifenden Friedhofes; geltend gemachter Anspruch nicht im öffentlichen Recht begründet RechtssatzDer VfGH bezweifelt nicht, dass §32 Abs2 Stmk LeichenbestattungsG 2010 bzw §31 Abs2 Stmk LeichenbestattungsG 1992 den Gemeinden grundsätzlich die Verpflichtung auferlegt, für die Bestattung der in ihrem Gemeindegebiet Verstorbenen Vorsorge zu treffen. Diese Verpflichtung hat zwar öffentlich-rechtlichen Charakter, es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, ob diese Verpflichtung durch hoheitliche bzw sonstige Maßnahmen des öffentlichen Rechts oder mit solchen des Privatrechts umzusetzen ist. Die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung (Art116 Abs2 B-VG) beschränkt sich nicht auf die Verfolgung privatwirtschaftlicher Zielsetzungen. Eine Gemeinde kann im Rahmen der kommunalen Privatwirtschaftsverwaltung auch eine konkrete Verwaltungstätigkeit in den Formen des Privatrechts wahrnehmen, soweit das Gesetz diese Tätigkeit nicht der Hoheitsverwaltung vorbehält. Der Landesgesetzgeber ordnet den Vollzug des §32 Stmk LeichenbestattungsG 2010 bzw des §31 Stmk LeichenbestattungsG 1992 - entsprechend Art118 Abs3 Z7 B-VG - ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu (vgl §42 bzw §40 leg cit). Daraus ist nichts für die Frage zu gewinnen, ob diese Verwaltungsaufgabe im Rahmen des Privatrechts oder mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu besorgen ist, fällt doch gemäß Art118 Abs2 iVm Art116 Abs2 B-VG die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine hoheitliche oder nicht-hoheitliche Umsetzung der für das Steiermärkische Leichen- und Bestattungswesen normierten Versorgungspflicht ordnet der Landesgesetzgeber weder ausdrücklich an, noch sieht er dafür Handlungsformen des Hoheitsrechts vor. Die betroffenen Gemeinden wählten für die Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/3 den Weg einer Gemeindekooperation. Ihr Einvernehmen ist durch die Genehmigung der Grundsatzvereinbarung vom 04.06.2004 durch alle Gemeinden dokumentiert. Auch bei der Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/7 handelten sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.Der Landesgesetzgeber ordnet den Vollzug des §32 Stmk LeichenbestattungsG 2010 bzw des §31 Stmk LeichenbestattungsG 1992 - entsprechend Art118 Abs3 Z7 B-VG - ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vergleiche §42 bzw §40 leg cit). Daraus ist nichts für die Frage zu gewinnen, ob diese Verwaltungsaufgabe im Rahmen des Privatrechts oder mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu besorgen ist, fällt doch gemäß Art118 Abs2 in Verbindung mit Art116 Abs2 B-VG die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine hoheitliche oder nicht-hoheitliche Umsetzung der für das Steiermärkische Leichen- und Bestattungswesen normierten Versorgungspflicht ordnet der Landesgesetzgeber weder ausdrücklich an, noch sieht er dafür Handlungsformen des Hoheitsrechts vor. Die betroffenen Gemeinden wählten für die Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/3 den Weg einer Gemeindekooperation. Ihr Einvernehmen ist durch die Genehmigung der Grundsatzvereinbarung vom 04.06.2004 durch alle Gemeinden dokumentiert. Auch bei der Erweiterung des Friedhofs um das Grundstück Nr 470/7 handelten sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. §1042 ABGB (über den Aufwandersatz) enthält im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; die Vorschrift bewirkt daher nicht unbedingt, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird (vgl VfSlg 3354/1958, 8178/1977). So hat der VfGH seine Zuständigkeit in Bezug auf Ansprüche nach §1042 ABGB zum Beispiel dann angenommen, wenn der Anspruch im öffentlichen Recht - etwa in Form einer gesetzlichen oder finanzausgleichrechtlichen Regelung - begründet war (vgl. zB VfSlg 10933/1986).§1042 ABGB (über den Aufwandersatz) enthält im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; die Vorschrift bewirkt daher nicht unbedingt, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird vergleiche VfSlg 3354 aus 1958,, 8178 aus 1977,). So hat der VfGH seine Zuständigkeit in Bezug auf Ansprüche nach §1042 ABGB zum Beispiel dann angenommen, wenn der Anspruch im öffentlichen Recht - etwa in Form einer gesetzlichen oder finanzausgleichrechtlichen Regelung - begründet war vergleiche zB VfSlg 10933 aus 1986,). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Gemeinden - ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der gesetzlichen Vorschrift, die die Gemeinde zu erfüllen hat - aber nicht im öffentlichen Recht begründet. Es trifft zwar zu, dass die klagenden Gemeinden die beklagte Gemeinde von der im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgabe, einen eigenen Friedhof zu errichten, und den damit verbundenen finanzausgleichsrechtlichen Lasten (vgl §2 F-VG) befreit haben. Wenn der Landesgesetzgeber eine hoheitliche Vollziehung dieser Aufgabe gewollt hätte, hätte er dies anordnen müssen. Alle beteiligten Gemeinden handelten aber im Rahmen ihrer durch Art116 Abs2 B-VG eingeräumten Rechts- und Handlungsfähigkeit als Subjekte des Privatrechts und bedienten sich privatrechtlicher Handlungsformen. Die geltend gemachten Ansprüche können allesamt aus Dispositionen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltungen der Gemeinden hergeleitet werden und sind daher privatrechtlicher Natur. Es handelt sich um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem VfGH zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden.Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Gemeinden - ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der gesetzlichen Vorschrift, die die Gemeinde zu erfüllen hat - aber nicht im öffentlichen Recht begründet. Es trifft zwar zu, dass die klagenden Gemeinden die beklagte Gemeinde von der im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgabe, einen eigenen Friedhof zu errichten, und den damit verbundenen finanzausgleichsrechtlichen Lasten vergleiche §2 F-VG) befreit haben. Wenn der Landesgesetzgeber eine hoheitliche Vollziehung dieser Aufgabe gewollt hätte, hätte er dies anordnen müssen. Alle beteiligten Gemeinden handelten aber im Rahmen ihrer durch Art116 Abs2 B-VG eingeräumten Rechts- und Handlungsfähigkeit als Subjekte des Privatrechts und bedienten sich privatrechtlicher Handlungsformen. Die geltend gemachten Ansprüche können allesamt aus Dispositionen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltungen der Gemeinden hergeleitet werden und sind daher privatrechtlicher Natur. Es handelt sich um "bürgerliche Rechtssachen" iSd §1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem VfGH zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:A15.2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.