RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlG28/2015 ua Sammlungsnummer19976 LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit der Anhebung des Schaumweinsteuersatzes; keine Unsachlichkeit der - unionsrechtlich zulässigen - unterschiedlichen Besteuerung von Schaumwein (Sekt) und Perlwein (Prosecco Frizzante) RechtssatzZulässigkeit der (Eventual-)Anträge des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des §3 Abs1 SchaumweinsteuerG 1995 - SchwStG 1995 idF BGBl I 13/2014. Zurückweisung des Hauptantrags.Zulässigkeit der (Eventual-)Anträge des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des §3 Abs1 SchaumweinsteuerG 1995 - SchwStG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,. Zurückweisung des Hauptantrags. Bei Aufhebung der mit den Hauptanträgen angefochtenen ersten beiden Ziffern "1" und "0" im einzigen Satz des §3 Abs1 SchwStG entspräche der Sinn des Abs1 leg cit mit der dadurch bewirkten Betragsänderung 1995 (Herabsetzung der Schaumweinsteuer auf "0") - entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichts - nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen, weshalb nur die Aufhebung des gesamten Abs1 leg cit zulässig ist. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes von € 0,- auf € 100,- je Hektoliter vorzunehmen, ohne dass es erforderlich ist, diese mit spezifischen Lenkungszwecken zu begründen. Eine solche Maßnahme findet jedenfalls schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung wegen unterschiedlicher Behandlung zweier substituierbarer Warengruppen, nämlich Schaumwein und "Prosecco-Frizzante/Perlwein". Die unionsrechtliche Ausgangslage bedingt eine weitgehende Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Besteuerung und der Festsetzung der Steuersätze von Schaumwein und nicht schäumendem Wein. Sie lässt - mit Blick auf die in der Steuersatzrichtlinie vorgesehenen Nullsteuersätze - ua die gänzliche Nichtbesteuerung dieser Erzeugnisgruppen zu, aber auch deren unterschiedliche steuerliche Behandlung. Der Gesetzgeber hat das in der Steuersatzrichtlinie vorgesehene Wahlrecht, den Steuersatz für Wein - mit Ausnahme des gesondert geregelten Schaumweines - mit € 0,- festzusetzen, ausgeübt. Unionsrechtlich folgt aus der Nichtbesteuerung von Wein, dass diese - wegen der unionsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung nicht schäumender Weine - auch für Perlweine, die ohne Schaumweinstopfen abgefüllt werden (Definition der Produktgruppe "Prosecco-Frizzante/Perlwein" im Anhang III der Verordnung [EG] 491/2009), Geltung beansprucht.Unionsrechtlich folgt aus der Nichtbesteuerung von Wein, dass diese - wegen der unionsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung nicht schäumender Weine - auch für Perlweine, die ohne Schaumweinstopfen abgefüllt werden (Definition der Produktgruppe "Prosecco-Frizzante/Perlwein" im Anhang römisch drei der Verordnung [EG] 491 aus 2009,), Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Anhebung des Schaumweinsteuersatzes jedenfalls Ziele, die im öffentlichen Interesse liegen. In Anbetracht einer historisch nach Alkoholerzeugnissen stark differenzierenden Besteuerung, die auch das Unionsrecht im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf alkoholische Produkte weitgehend bestehen lässt, steht die Nichtbesteuerung einer Erzeugnisgruppe (wie im gegebenen Fall von stillem Wein und folglich unionsrechtlich auch des Perlweins) der Besteuerung eines möglicherweise in einem Substitutionsverhältnis stehenden Erzeugnisses nicht entgegen, zumal ein solches Verhältnis durch eine Reihe außersteuerlicher Faktoren, die zum Teil auch dem Produzenten eine Einflussnahme auf das Verbraucherverhalten ermöglichen, bestimmt ist. Selbst wenn ein Substitutionsverhältnis zwischen den hier in Rede stehenden Verbrauchsgütern bestünde, ist dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu entnehmen, dass die Nichtbesteuerung des einen Verbrauchsgutes der Besteuerung eines anderen Verbrauchsgutes allein wegen des Bestehens eines solchen Verhältnisses entgegenstünde. Keine unsachliche Belastung einer im Vergleich zur Gesamtbevölkerung Österreichs unbedeutenden Anzahl an Unternehmern. Die Steuererhebung von Verbrauchsteuern setzt typischerweise bei einem kleinen Kreis von Steuerschuldnern (Erzeuger, Inhaber von Steuerlagern) an, zu dem im konkreten Fall neben den Schaumweinerzeugern auch Importeure aus Drittstaaten sowie gewerbliche Bezieher von Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten rechnen. Keine unsachliche Begünstigung hochpreisiger Schaumweine. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich. Die Schaumweinsteuer unterliegt - unabhängig von der Höhe des Steuersatzes und somit auch bei Bestehen eines Nullsteuersatzes - im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Union den Bestimmungen des verbrauchsteuerlichen Versandverfahrens und löst im Verfahren der Steueraussetzung wie auch im steuerrechtlich freien Verkehr einen Verwaltungsaufwand sowohl auf Ebene der Unternehmen wie auch der Zollbehörden aus. Die Regelung bedingt somit auch ohne Einhebung einer Steuer einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Insofern erweist sich aber das Bedenken, dass "die Kontrolle der Vollziehung den finanziellen Nutzen aus diesem Gesetz in Form von Steuereinnahmen ausgleicht" als verfehlt. Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit. Die Maßnahme der Anhebung des Steuersatzes für Schaumwein stellt weder eine Berufszugangsbeschränkung dar, noch ist sie als verfassungsrechtlich unzulässige Berufsausübungsbeschränkung zu qualifizieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G28.2015
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