seinen Anträgen auf Aufhebung des §52 Abs3 GlücksspielG - GSpG idF BGBl I 13/2014 - über die bereits im E v 10.03.2015, G203/2014 ua, geltend gemachten Bedenken hinausgehend - geltend, dass §52 Abs3 leg cit (auch) Art11 Abs2 B-VG widerspreche, weil diese Bestimmung eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung enthalte, die jedoch nicht iSd Art11 Abs2 B-VG erforderlich sei. Über dieses Bedenken wurde im Vorerkenntnis noch nicht abgesprochen, weshalb den Anträgen nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich macht
seinen Anträgen auf Aufhebung des §52 Abs3 GlücksspielG - GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, - über die bereits im E v 10.03.2015, G203/2014 ua, geltend gemachten Bedenken hinausgehend - geltend, dass §52 Abs3 leg cit (auch) Art11 Abs2 B-VG widerspreche, weil diese Bestimmung eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung enthalte, die jedoch nicht iSd Art11 Abs2 B-VG erforderlich sei. Über dieses Bedenken wurde im Vorerkenntnis noch nicht abgesprochen, weshalb den Anträgen nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht. Zulässigkeit auch der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "des Landes"
G idF BGBl I 70/2013.Zulässigkeit auch der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "des Landes"
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,. Es besteht kein Zweifel, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich trotz Nennung einer anderen Fassung die Aufhebung der Wortfolge "des Landes"
G
der zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH
Kraft stehenden - und vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
seinen Anträgen auch wörtlich wiedergegebenen - Fassung BGBl I 70/2013 begehrt.Es besteht kein Zweifel, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich trotz Nennung einer anderen Fassung die Aufhebung der Wortfolge "des Landes"
G
der zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH
Kraft stehenden - und vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
seinen Anträgen auch wörtlich wiedergegebenen - Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, begehrt. Zurückweisung des zu G138/2015 protokollierten Antrags auf Aufhebung des §52 Abs3 GSpG mangels denkmöglicher Anwendung
einem Verfahren betr Nichterteilung von Auskünften. §50 Abs4 GSpG normiert eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht. Diese Bestimmung stellt jedoch nicht auf das Vorliegen eines Verdachts einer strafbaren Handlung (einer Verwaltungsübertretung nach §52 GSpG oder einer Straftat gemäß §168 StGB) ab. §52 Abs3 GSpG, der sich nur auf das Verhältnis von gerichtlicher und verwaltungsstrafbehördlicher Zuständigkeit bei Begehung einer Handlung, welche sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §52 GSpG als auch den Tatbestand des §168 StGB verwirklicht, bezieht, ist daher
dem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Verfahren denkmöglich nicht anzuwenden. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §52 Abs3 GSpG idF BGBl I 13/2014 unter dem Blickwinkel des Art11 Abs2 B-VG erhobenen Bedenken treffen nicht zu.Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §52 Abs3 GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, unter dem Blickwinkel des Art11 Abs2 B-VG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die
G enthaltene Subsidiaritätsregel (Vorrang des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht) kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht eine andere Subsidiaritätsregelung oder eine andere Regelung
Bezug auf eine (verwaltungs- und gerichts)strafrechtliche Gesetzeskonkurrenz enthält.
G idF BGBl I 13/2014 macht der Materiengesetzgeber von dieser Möglichkeit
G Gebrauch und sieht für eine Tat, die sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach §52 GSpG als auch den Tatbestand des §168 StGB verwirklicht, vor, dass sie nach §52 GSpG zu verfolgen ist. Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich handelt es sich allerdings bei §52 Abs3 GSpG idF BGBl I 13/2014 nicht um eine von §22 Abs1 VStG abweichende Regelung, die hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abweichung an Art11 Abs2 B-VG zu messen wäre, weil §22 Abs1 VStG ausdrücklich von einer einheitlichen Regelung Abstand nimmt und dem Materiengesetzgeber die Erlassung abweichender Regelungen überlässt.Die
G enthaltene Subsidiaritätsregel (Vorrang des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht) kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht eine andere Subsidiaritätsregelung oder eine andere Regelung
Bezug auf eine (verwaltungs- und gerichts)strafrechtliche Gesetzeskonkurrenz enthält.
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, macht der Materiengesetzgeber von dieser Möglichkeit
G Gebrauch und sieht für eine Tat, die sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach §52 GSpG als auch den Tatbestand des §168 StGB verwirklicht, vor, dass sie nach §52 GSpG zu verfolgen ist. Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich handelt es sich allerdings bei §52 Abs3 GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, nicht um eine von §22 Abs1 VStG abweichende Regelung, die hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abweichung an Art11 Abs2 B-VG zu messen wäre, weil §22 Abs1 VStG ausdrücklich von einer einheitlichen Regelung Abstand nimmt und dem Materiengesetzgeber die Erlassung abweichender Regelungen überlässt. Entgegen der Ansicht des antragstellenden Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich liegt
den von §50 Abs1 GSpG idF BGBl I 70/2013 erfassten Rechtssachen keine unmittelbare Bundesverwaltung vor (vgl VfSlg 19755/2013).Entgegen der Ansicht des antragstellenden Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich liegt
den von §50 Abs1 GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, erfassten Rechtssachen keine unmittelbare Bundesverwaltung vor vergleiche VfSlg 19755 aus 2013,). Der Bundesgesetzgeber hat die durch Art102 Abs2 B-VG eingeräumte Möglichkeit, Angelegenheiten des Kompetenztatbestands "Monopolwesen"
Abs1 Z4 B-VG unmittelbar durch Bundesbehörden zu vollziehen, nicht wahrgenommen und für die Vollziehung von Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz keine eigenen Bundesbehörden geschaffen. Bei der Vollziehung von Angelegenheiten des Glücksspielwesens durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektionen handelt es sich daher um keine Vollziehung des Bundes, die iSd Art131 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für Beschwerden gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Landespolizeidirektion, der auf Grund der Zuständigkeitsregelung des §50 Abs1 GSpG ergangen ist, richtet sich daher unmittelbar nach Art131 Abs1 B-VG. Diese Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder wird klarstellend
G wiederholt. Aus diesem Grund bedurfte die Kundmachung des §50 Abs1 GSpG idF BGBl I 70/2013 keiner Zustimmung der Länder.Der Bundesgesetzgeber hat die durch Art102 Abs2 B-VG eingeräumte Möglichkeit, Angelegenheiten des Kompetenztatbestands "Monopolwesen"
Abs1 Z4 B-VG unmittelbar durch Bundesbehörden zu vollziehen, nicht wahrgenommen und für die Vollziehung von Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz keine eigenen Bundesbehörden geschaffen. Bei der Vollziehung von Angelegenheiten des Glücksspielwesens durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektionen handelt es sich daher um keine Vollziehung des Bundes, die iSd Art131 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für Beschwerden gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Landespolizeidirektion, der auf Grund der Zuständigkeitsregelung des §50 Abs1 GSpG ergangen ist, richtet sich daher unmittelbar nach Art131 Abs1 B-VG. Diese Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder wird klarstellend
G wiederholt. Aus diesem Grund bedurfte die Kundmachung des §50 Abs1 GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, keiner Zustimmung der Länder. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G55.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.