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{'item': 'V68/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlV68/2015 Sammlungsnummer19980 LeitsatzGesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Waldneukirchen hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstücks von „Wohngebiet“ in „eingeschränkt gemischtes Baugebiet“ mangels Begründung, Grundlagenforschung und Interessenabwägung RechtssatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Waldneukirchen idF der Beschlüsse des Gemeinderats vom 17.04.1997 und 19.03.1998 (Flächenwidmungsplan Nr 3), soweit er für jene Fläche, welche im Osten von dem im Plan als "Steyrtalstraße" ausgewiesenen Straßenzug begrenzt und von einer in west-östlicher Richtung verlaufenden, als "OKA 30 kV" ausgewiesenen Hochspannungsleitung durchzogen wird, die Widmung als eingeschränktes gemischtes Baugebiet ("MB") vorsieht.Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Waldneukirchen in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderats vom 17.04.1997 und 19.03.1998 (Flächenwidmungsplan Nr 3), soweit er für jene Fläche, welche im Osten von dem im Plan als "Steyrtalstraße" ausgewiesenen Straßenzug begrenzt und von einer in west-östlicher Richtung verlaufenden, als "OKA 30 kV" ausgewiesenen Hochspannungsleitung durchzogen wird, die Widmung als eingeschränktes gemischtes Baugebiet ("MB") vorsieht. Aus der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplans Nr 3 lässt sich das Baugrundstück Nr 710/1, KG Waldneukirchen, nicht ersehen. Es ist daher der unmittelbar aus der planlichen Darstellung - ohne Heranziehung weiterer technischer Hilfsmittel, etwa eines Katasterplans - kleinste planlich abgrenzbare Bereich zur Ermittlung des vor dem VfGH zulässigen Anfechtungsumfangs heranzuziehen. Zulässigkeit des Hauptantrags des VwGH hinsichtlich dieser Fläche. Zurückweisung des Hauptantrags, soweit er über diese Fläche hinausgeht, mangels Präjudizialität und mangels Zusammenhangs dieser Flächen mit dem präjudiziellen Teil des Flächenwidmungsplans Nr 3. Eine Ausdehnung des Aufhebungsumfangs über den präjudiziellen Teil einer Verordnung hinaus (wegen gesetzwidriger Kundmachung gem Art139 Abs3 Z3 B-VG) kann nur von Amts wegen durch den VfGH erfolgen und hat keine Auswirkung auf den zulässigen Anfechtungsumfang für ein antragstellendes Gericht. Die Änderung der Widmungskategorie von "Wohngebiet" in "eingeschränktes gemischtes Baugebiet" hinsichtlich des Baugrundstücks Nr 710/1, KG Waldneukirchen, im Flächenwidmungsplan Nr 3 wurde durch den Gemeinderat weder begründet noch wurde im Verordnungserlassungsverfahren eine entsprechende Grundlagenforschung oder Interessenabwägung vorgenommen. Der angefochtene Flächenwidmungsplan Nr 3 widerspricht daher §36 Abs6 Oö ROG 1994. Aus dem Vorbringen des Bürgermeisters, wie auch aus den vorgelegten Akten des Verordnungserlassungsverfahrens, lässt sich für den VfGH keine rechtswidrige Abweichung der kundgemachten planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplans Nr 3 vom Inhalt der vom Gemeinderat beschlossenen Verordnung erkennen. Der Flächenwidmungsplan ist daher nicht zur Gänze wegen fehlerhafter Kundmachung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:V68.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.