RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2015 GeschäftszahlG211/2014 LeitsatzZurückweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des GmbH-Gesetzes betr das Stammkapital und die Gründungsprivilegierung wegen eines unzulässigen Anfechtungsumfanges bzw mangels Präjudizialität RechtssatzUnzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung bestimmter Beträge (betr das Stammkapital) in §6 Abs1, §54 Abs3, und §10 Abs1 GmbHG idF des AbgabenänderungsG 2014, BGBl I 13.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung bestimmter Beträge (betr das Stammkapital) in §6 Abs1, §54 Abs3, und §10 Abs1 GmbHG in der Fassung des AbgabenänderungsG 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins 13. Bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags sind die möglichen Wirkungen eines die Aufhebung aussprechenden Erkenntnisses nach Art140 Abs6 B-VG nicht einzubeziehen. Dem VfGH kommt nach Art140 Abs6 B-VG vielmehr Ermessen zu, bei dessen Ausübung er sich am Sinn und Zweck eines Ausschlusses des Wiederinkrafttretens früherer Bestimmungen zu orientieren hat. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des VfGH ausgeschlossen, dass er diese Ermessensentscheidung bereits in der Phase der Prüfung der Prozessvoraussetzungen vorwegnimmt: Ebenso wenig ist es mit dem Charakter der in Art140 Abs6 B-VG vorgesehenen Entscheidung vereinbar, dass der VfGH durch das antragstellende Gericht gezwungen werden kann, eine von diesem bestimmte Fassung einer Norm wieder in Kraft treten zu lassen (vgl VfSlg 19413/2011).Bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags sind die möglichen Wirkungen eines die Aufhebung aussprechenden Erkenntnisses nach Art140 Abs6 B-VG nicht einzubeziehen. Dem VfGH kommt nach Art140 Abs6 B-VG vielmehr Ermessen zu, bei dessen Ausübung er sich am Sinn und Zweck eines Ausschlusses des Wiederinkrafttretens früherer Bestimmungen zu orientieren hat. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des VfGH ausgeschlossen, dass er diese Ermessensentscheidung bereits in der Phase der Prüfung der Prozessvoraussetzungen vorwegnimmt: Ebenso wenig ist es mit dem Charakter der in Art140 Abs6 B-VG vorgesehenen Entscheidung vereinbar, dass der VfGH durch das antragstellende Gericht gezwungen werden kann, eine von diesem bestimmte Fassung einer Norm wieder in Kraft treten zu lassen vergleiche VfSlg 19413 aus 2011,). Nach Aufhebung der angefochtenen Beträge verbliebe ein sprachlicher Torso. Der Umfang der angefochtenen Bestimmungen erweist sich daher als zu eng gezogen. Hinsichtlich der beantragten Aufhebung des §10b GmbHG (Gründungsprivilegierung) mangelt es an der Präjudizialität. Es erscheint nach Lage des Falles ausgeschlossen, dass der OGH bei der Entscheidung über die Eintragung der betroffenen GmbH die Bestimmung des §10b GmbHG anzuwenden hätte, da die Eintragungswerberin ihrem ursprünglichen Antrag zufolge die darin vorgesehene Gründungsprivilegierung gerade nicht angewendet wissen wollte und der OGH seinem eigenen Vorbringen zufolge §10b GmbHG für nicht anwendbar hält. Der Antrag ist daher auch insoweit unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G211.2014
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