RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlB745/2013; B754/2013 LeitsatzVerletzung der beschwerdeführenden Gemeinde im Eigentumsrecht durch Abweisung des Einspruchs gegen einen Beschluss der Agrargemeinschaft betreffend den Verkauf von Holz; ausschließliches Verfügungsrecht der substanzberechtigten Gemeinde über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) RechtssatzDem Landesagrarsenat ist ein mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellender Fehler unterlaufen, weil er entgegen §33 Abs5 erster Satz Tir FlVLG 1996 und der Rechtsprechung des VfGH den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes (Überling) nicht dem Rechnungskreis II iSd §36 Abs2 leg cit zugeordnet hat, der beschwerdeführenden Gemeinde das Recht abspricht, aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut den von ihr begehrten Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Gemeindegutswäldern, sohin den Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, geltend zu machen, und er daraus schließt, der von der Gemeinde Münster bekämpfte Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Münster-Hochwald vom 07.08.2012 zum Tagesordnungspunkt
- würde die Substanznutzungen der beschwerdeführenden Gemeinde nicht beeinträchtigen, was Art5 StGG und Art1
- ZPEMRK widerspricht. Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen. Entgegenstehende Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft beeinträchtigen die Substanznutzung der dazu berechtigten Gemeinde und können von dieser aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut geltend gemacht werden.Dem Landesagrarsenat ist ein mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellender Fehler unterlaufen, weil er entgegen §33 Abs5 erster Satz Tir FlVLG 1996 und der Rechtsprechung des VfGH den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes (Überling) nicht dem Rechnungskreis römisch zwei iSd §36 Abs2 leg cit zugeordnet hat, der beschwerdeführenden Gemeinde das Recht abspricht, aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut den von ihr begehrten Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Gemeindegutswäldern, sohin den Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, geltend zu machen, und er daraus schließt, der von der Gemeinde Münster bekämpfte Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Münster-Hochwald vom 07.08.2012 zum Tagesordnungspunkt
- würde die Substanznutzungen der beschwerdeführenden Gemeinde nicht beeinträchtigen, was Art5 StGG und Art1
- ZPEMRK widerspricht. Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen. Entgegenstehende Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft beeinträchtigen die Substanznutzung der dazu berechtigten Gemeinde und können von dieser aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut geltend gemacht werden. (Ebenso B754/2013 vom selben Tag: Aufhebung des von der Gemeinde Gaimberg angefochtenen Bescheides hins der Ausschussbeschlüsse der Agrargemeinschaft Gaimberg betr Schlägerung, Seillieferung und Verkauf von Fichtenholz). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:B745.2013