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G227/2015 ua

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlG227/2015 ua LeitsatzUnzulässigkeit eines Parteiantrags mangels genauer und eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstellen RechtssatzZurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §81 UrheberrechtsG sowie von Textstellen in §20 Z5 JN und §106 ZPO.

Das Eingangsstück enthält kein Aufhebungsbegehren, das sich eindeutig auf genau bezeichnete Rechtsvorschriften bezieht. Aus dem Text des Eingangsstücks können zwar gewisse Bestimmungen herausgefiltert werden. Der VfGH kann aber nur vermuten, dass das Aufhebungsbegehren sich auf diese Bestimmungen bezieht. Es ist beispielsweise unklar, ob auch §4 UrheberrechtsG von dem Aufhebungsbegehren umfasst ist.

Die Fassungen der genannten Bestimmungen sind nicht angegeben und diese können aus dem Text des Eingangsstücks auch nicht herausgelesen werden. Anders als in VfSlg 18567/2008 handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Zitierfehler bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle, der als offenkundiger Schreibfehler gewertet werden könnte, sondern es ist auf Basis des Eingangsstücks nicht mit hinreichender Klarheit feststellbar, welche Fassungen der Bestimmungen von dem Aufhebungsbegehren betroffen sind (vgl VfSlg 16645/2002).Die Fassungen der genannten Bestimmungen sind nicht angegeben und diese können aus dem Text des Eingangsstücks auch nicht herausgelesen werden. Anders als in VfSlg 18567 aus 2008, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Zitierfehler bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle, der als offenkundiger Schreibfehler gewertet werden könnte, sondern es ist auf Basis des Eingangsstücks nicht mit hinreichender Klarheit feststellbar, welche Fassungen der Bestimmungen von dem Aufhebungsbegehren betroffen sind vergleiche VfSlg 16645 aus 2002,).

Fehlen eines spezifizierten Aufhebungsbegehrens kein bloßes Formgebrechen iSd §18 VfGG, sondern inhaltlicher, keiner Verbesserung zugänglicher Mangel.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G227.2015

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