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{'item': 'G178/2014, V90/2014'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlG178/2014, V90/2014 LeitsatzUnzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die krankenanstaltenrechtliche Großgeräteplanung in Tirol mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Wirtschaftskammer RechtssatzZurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer für Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe, auf (teilweise) Aufhebung des §62a Tir KAG und der Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.08.2014, mit dem der Tir Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird, LGBl 107/2014.Zurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer für Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe, auf (teilweise) Aufhebung des §62a Tir KAG und der Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.08.2014, mit dem der Tir Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird, Landesgesetzblatt 107 aus 2014,. Nach der Rechtsprechung des VfGH eröffnet die Interessenvertretung als gesetzliche Aufgabe von gesetzlichen beruflichen Vertretungen, wie auch der Wirtschaftskammer und ihrer Untergliederungen, keine subjektiv öffentliche Rechtssphäre der Interessenvertretung in Bezug auf Normen, welche lediglich die Rechtssphäre des von dieser Institution vertretenen Personenkreises (hier: der privaten Krankenanstalten) berühren. Der antragstellenden Partei kommt daher kein (im Antrag offenkundig als umfassend interpretiertes) Mitspracherecht bei der Planung und Zulassung von Großgeräten in Krankenanstalten als subjektiv-öffentliches Recht zu. Vielmehr wurde der antragstellenden Partei lediglich auf der Ebene des einfachen Gesetzes (§5 Abs3 litd Tir KAG iVm §3 Abs5 Tir KAG) als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten ein Mitspracherecht in Genehmigungsverfahren betreffend die genannten Angelegenheiten als Legalpartei eingeräumt und dadurch den wirtschaftlichen Interessen der privaten Krankenanstalten (in Vertretung durch die Wirtschaftskammer) in einem gewissen Umfang rechtliche Relevanz zuerkannt.Der antragstellenden Partei kommt daher kein (im Antrag offenkundig als umfassend interpretiertes) Mitspracherecht bei der Planung und Zulassung von Großgeräten in Krankenanstalten als subjektiv-öffentliches Recht zu. Vielmehr wurde der antragstellenden Partei lediglich auf der Ebene des einfachen Gesetzes (§5 Abs3 litd Tir KAG in Verbindung mit §3 Abs5 Tir KAG) als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten ein Mitspracherecht in Genehmigungsverfahren betreffend die genannten Angelegenheiten als Legalpartei eingeräumt und dadurch den wirtschaftlichen Interessen der privaten Krankenanstalten (in Vertretung durch die Wirtschaftskammer) in einem gewissen Umfang rechtliche Relevanz zuerkannt. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit gemäß §62a Tir KAG, im Interesse einer übergreifenden Planung des Gesundheitswesens Großgeräte dadurch zuzulassen, dass sie (im öffentlichen Interesse einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Gesundheitsleistungen) in die (bundesweit gesteuerte) krankenanstaltenrechtliche Großgeräteplanung aufgenommen werden, mag zwar in gleicher Weise wirtschaftliche Interessen der Krankenanstaltenträger berühren, eine Rechtssphäre der antragstellenden Fachgruppe der Wirtschaftskammer, in die durch die Großgeräteplanung eingegriffen würde, besteht insoweit nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:V90.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.