← Österreich

{'item': 'G256/2015 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlG256/2015 ua Sammlungsnummer20007 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien betreffend die Übertragung von Beschwerdeverfahren über die Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zur Gänze auf Rechtspfleger; Verfahren über die Gewährung der Wohnbeihilfe ihrem Wesen nach zur Besorgung durch Rechtspfleger geeignet RechtssatzAbweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung des §26 Z4 lita des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012.Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung des §26 Z4 lita des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), Landesgesetzblatt 83 aus 2012,. Das Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 (WWFSG 1989) sieht verschiedene Arten der Gewährung von Wohnbeihilfe vor. In diesen Verfahren hat die Behörde - unter Zugrundelegung der jeweils erforderlichen Nachweise - die für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblichen Parameter (zB Haushaltsgröße und -einkommen, Wohnnutzfläche) zu bestimmen und auf Grund dieser Erhebungen die Wohnbeihilfe zu berechnen. Auch bei im Detail unterschiedlichen Regelungen laufen die Verfahren über die Gewährung von Wohnbeihilfe nach einem gleichbleibenden Schema ab und werden - wie auch das antragstellende Gericht im Wesentlichen selbst einräumt - in der Regel als standardisierte Massenverfahren durchgeführt. Es handelt sich um ein insgesamt sachlich eng begrenztes Rechtsgebiet, in welchem sich weitestgehend vorhersehbare und in ihrem Umfang überschaubare Sach- und Rechtsfragen stellen. Dass ausnahmsweise in einzelnen Verfahren komplexere Rechtsfragen - die insbesondere in Beschwerdeverfahren zu lösen sind - bzw Abweichungen von den grundsätzlich standardisierten Verfahren auftreten können, ändert nichts daran, dass die Angelegenheiten ihrem Wesen nach geeignet sind, auf Rechtspfleger übertragen zu werden, zumal es im System des Art135a B-VG liegt, dass Rechtspfleger erst im Rahmen der Kontrolle einer Entscheidung eingesetzt werden (vgl VfGH 03.03.2015, G181/2014 ua). Abgesehen von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers mittels Vorstellung gemäß §54 VwGVG vorzugehen, kann in derart gelagerten Beschwerdesachen der zuständige Richter - vor dem Hintergrund des Art135a Abs2 und Abs3 B-VG sowie der Bestimmungen des §4 Abs4 und 5 VGWG - durch Weisungen eingreifen oder sich die Erledigung der Sache vorbehalten bzw sie an sich ziehen (vgl VfSlg 19825/2013); überdies ist der Rechtspfleger gemäß §4 Abs6 VGWG, "wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert", zur Vorlage an den Richter verpflichtet.Dass ausnahmsweise in einzelnen Verfahren komplexere Rechtsfragen - die insbesondere in Beschwerdeverfahren zu lösen sind - bzw Abweichungen von den grundsätzlich standardisierten Verfahren auftreten können, ändert nichts daran, dass die Angelegenheiten ihrem Wesen nach geeignet sind, auf Rechtspfleger übertragen zu werden, zumal es im System des Art135a B-VG liegt, dass Rechtspfleger erst im Rahmen der Kontrolle einer Entscheidung eingesetzt werden vergleiche VfGH 03.03.2015, G181/2014 ua). Abgesehen von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers mittels Vorstellung gemäß §54 VwGVG vorzugehen, kann in derart gelagerten Beschwerdesachen der zuständige Richter - vor dem Hintergrund des Art135a Abs2 und Abs3 B-VG sowie der Bestimmungen des §4 Abs4 und 5 VGWG - durch Weisungen eingreifen oder sich die Erledigung der Sache vorbehalten bzw sie an sich ziehen vergleiche VfSlg 19825 aus 2013,); überdies ist der Rechtspfleger gemäß §4 Abs6 VGWG, "wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert", zur Vorlage an den Richter verpflichtet. Anders als in Verwaltungsstrafverfahren, in welchen im Regelfall Beweise zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sind, stellen sich in Verfahren über die Gewährung von Wohnbeihilfe vorrangig Rechtsfragen in Bezug auf die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen, deren Sachverhaltsgrundlagen in der Regel durch Urkunden bereits auf Grund der Aktenlage gelöst werden können, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zwingend geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Gericht iSd Art6 EMRK ist nach Erhebung der Vorstellung gemäß §54 VwGVG gewährleistet. Kein Verstoß der Regelung des §26 Z4 lita VGWG gegen Art135 Abs1 iVm Art135a Abs1 B-VG.Kein Verstoß der Regelung des §26 Z4 lita VGWG gegen Art135 Abs1 in Verbindung mit Art135a Abs1 B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G256.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.