Abs1 Z1 litd B-VG durch Bundesgesetz nur in jenen Fällen für unzulässig erklärt werden dürfte, in denen dies "unerlässlich" für die Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist.Der VfGH ging in seinem Prüfungsbeschluss unter Hinweis auf den Wortlaut des Art140 Abs1a erster Satz B-VG und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, (263 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode davon aus, dass
Abs1 Z1 litd B-VG durch Bundesgesetz nur in jenen Fällen für unzulässig erklärt werden dürfte, in denen dies "unerlässlich" für die Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist. Zur Auslegung des Erfordernisses der "Unerlässlichkeit" verweisen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich auf die Judikatur des VfGH zu Art11 Abs2 B-VG und auf Art136 Abs2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.Zur Auslegung des Erfordernisses der "Unerlässlichkeit" verweisen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich auf die Judikatur des VfGH zu Art11 Abs2 B-VG und auf Art136 Abs2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Die Kriterien der Erforderlichkeit in Art11 Abs2 B-VG und in Art136 Abs2 B-VG verfolgen im Hinblick auf die Begrenzung der Ermächtigungen das Ziel der Wahrung einer Einheitlichkeit im Verfahrensrecht vor Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichten. Damit sind sie gleich dem Art140 B-VG, der eine möglichst umfassende Kontrolle der Gesetze am Maßstab der Bundesverfassung bezweckt, auf die Verwirklichung der durch das Siebente Hauptstück maßgeblich ausgeformten Rechtsstaatlichkeit gerichtet. Eine an diesem Regelungszweck ausgerichtete historisch-systematische Auslegung des Art140 Abs1a B-VG führt daher zum Ergebnis, dass die in dieser Bestimmung mit dem Kriterium der Erforderlichkeit beschränkte Ermächtigung an den Gesetzgeber, den Zugang zum VfGH zu begrenzen, eng im Sinne einer "Unerlässlichkeit" zu verstehen ist. Unerlässlich ist die Ausnahme der Möglichkeit, eine Gesetzesbeschwerde zu erheben, in Verfahren, in denen
GH den Zweck des Verfahrens vereiteln würde (zB in Provisorialverfahren). Im Hinblick auf Rechtssachen, für die der Ausschluss der Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht unerlässlich ist, ist gegebenenfalls nach Art140 Abs8 B-VG durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des VfGH, mit dem das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung der Rechtssache vor dem ordentlichen Gericht ermöglicht. Die im Prüfungsbeschluss vorläufig getroffene Annahme, dass es jedenfalls nicht für alle Fälle des §37 Abs1 MRG zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens im beschriebenen Sinn unerlässlich sein dürfte,
Abs1 Z1 litd B-VG durch Bundesgesetz für unzulässig zu erklären, hat sich im Gesetzesprüfungsverfahren bestätigt. §62a Abs1 Z4 VfGG sieht unter anderem vor, dass in Verfahren gemäß §37 Abs1 MRG (MietrechtsG)
Die Bestimmung regelt in Abs1 die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit in einer Reihe von wohnrechtlichen Angelegenheiten, nämlich im Wesentlichen bei mietrechtlichen Leistungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbegehren. Für die Bestimmung des Inhalts des §62a Abs1 Z4 VfGG ist sohin unter anderem §37 Abs1 MRG maßgeblich. Durch die Verweisung in §62a Abs1 Z4 VfGG wird der Kreis der durch die Aufzählung umschriebenen Verfahren vom Anwendungsbereich des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ausgenommen. Die Materialien zur B-VG Novelle BGBl I 114/2013 enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach §37 Abs1 MRG schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer
Abs1 Z1 litd B-VG jedenfalls unzulässig sein soll.Die Materialien zur B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach §37 Abs1 MRG schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer
Alleine der zeitliche Aspekt der "Verfahrensverzögerung" durch
Abs1 Z1 litd B-VG ist für sich genommen kein Grund, der den Bundesgesetzgeber berechtigt, von der ihm durch Art140 Abs1a erster Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen, dass er pauschal alle in §37 Abs1 MRG genannten Verfahren ausnimmt. Im Hinblick auf besonders dringliche Angelegenheiten werden gegebenenfalls andere Maßnahmen erforderlich sein bzw wird das Gericht im Einklang mit §62 Abs6 VfGG Handlungen vorzunehmen und Anordnungen zu treffen haben, die im Sinne dieser Bestimmung keinen Aufschub dulden. Im Übrigen liegt es nämlich ohnehin im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers, entsprechende Vorkehrungen auf Grundlage des Art140 Abs1a zweiter Satz B-VG zu treffen. Der Zweck der Verfahren nach §37 Abs1 MRG weist somit keine Besonderheiten auf, die es erforderlich (im Sinne von "unerlässlich") machten, zu seiner Sicherung
Die Prüfung der generellen Ausnahme aller Verfahren gemäß §37 Abs1 MRG erbringt daher das Ergebnis, dass diese nicht erforderlich zur Sicherung des Verfahrenszwecks ist. Die entsprechende Wortfolge in §62a Abs1 Z4 VfGG verstößt daher gegen Art140 Abs1a erster Satz B-VG. (Anlassfall G206/2015, B v 01.10.2015, Zurückweisung des Parteiantrags mangels Angabe der Fassung des angefochtenen §16 MRG). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G346.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.