dividualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes betreffend die zeitliche Beschränkung des zulässigen Betriebs landesrechtlich bewilligter Glücksspielautomaten; kein Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache im Hinblick auf zusätzlich vorgebrachte Bedenken; kein Verstoß der Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Bestimmtheitsgebot; keine Gleichheitswidrigkeit im Hinblick auf den Betrieb von Video-Lotterie-Terminals; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Eigentumsrechts; Untersagung des Automatenbetriebs nach Ablauf der Übergangsfristen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers RechtssatzAbweisung des -
soweit zulässigen - (Haupt-)Antrags auf Aufhebung der Wortfolgen "längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014" und "(Übergangszeit)"
G - GSpG idF BGBl I 73/2010.Abweisung des -
soweit zulässigen - (Haupt-)Antrags auf Aufhebung der Wortfolgen "längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014" und "(Übergangszeit)"
G - GSpG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,. Unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin
ihrer Rechtssphäre; kein zumutbarer anderer Weg über ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Verfahren. Das im Verfahren zu G205/2014 ua ergangene E v 12.03.2015 steht der Zulässigkeit der Anfechtung der Wortfolge "längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014"
G im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, weil die Antragstellerin über die
jenem Verfahren behandelten Bedenken hinaus nunmehr zusätzliche Bedenken an den VfGH heranträgt, welche der VfGH bisher noch nicht im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens behandelt hat. Die beantragte Aufhebung des Klammerausdrucks "(Übergangszeit)"
G ist zulässig, weil dieser Klammerausdruck
einem Zusammenhang mit den anderen angefochtenen Wortfolgen
G steht. §60 Abs25 Z2 zweiter Satz GSpG steht
einem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Wortfolge
G. Der Antrag auf Aufhebung (auch) des §60 Abs25 Z2 zweiter Satz GSpG ist daher geboten. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "nach diesem Bundesgesetz"
G idF BGBl I 54/2010.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "nach diesem Bundesgesetz"
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010,. Würden die vom Hauptantrag umfassten Teile des §60 Abs25 Z2 GSpG aufgehoben, ergäbe sich aus dem verbleibenden Teil dieser Bestimmung ein Erlaubnissatz. Der verbleibende Teil der Regelung wäre als lex specialis gegenüber §2 Abs4 GSpG anzusehen. §2 Abs4 GSpG hätte - bei Aufhebung der angefochtenen Teile des §60 Abs25 Z2 GSpG - keine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsposition der Antragstellerin, weswegen die Anfechtung der genannten Wortfolge durch die Antragstellerin unzulässig ist. Da durch die Aufhebung der mit dem Hauptantrag zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt würde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Eventualanträge. Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Bestimmtheitsgebots gemäß Art18 B-VG und des Art7 EMRK. Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber
G den weiteren Betrieb jener Glücksspielautomaten geregelt, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen iSd §4 Abs2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 bewilligt worden waren. Der Bundesgesetzgeber hat dabei eindeutig bezeichnet, auf welche Glücksspielautomaten sich §60 Abs25 Z2 GSpG bezieht und welches weitere Schicksal diesen Glücksspielautomaten zuteil wird. So lässt §60 Abs25 Z2 GSpG unzweifelhaft erkennen, dass eine landesrechtliche Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten bis zum Ablauf der
dieser Bestimmung genannten Fristen weiter ausgeübt werden darf und es sich daher nach Ablauf dieser Fristen um verbotene Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG handelt. Das Bedenken der Antragstellerin, wonach die angefochtenen Bestimmungen nicht klar erkennen ließen, ob die
G genannten Ausspielungen mit Glücksspielautomaten erlaubt oder verboten seien, trifft somit nicht zu.Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber
G den weiteren Betrieb jener Glücksspielautomaten geregelt, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen iSd §4 Abs2 GSpG
der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 bewilligt worden waren. Der Bundesgesetzgeber hat dabei eindeutig bezeichnet, auf welche Glücksspielautomaten sich §60 Abs25 Z2 GSpG bezieht und welches weitere Schicksal diesen Glücksspielautomaten zuteil wird. So lässt §60 Abs25 Z2 GSpG unzweifelhaft erkennen, dass eine landesrechtliche Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten bis zum Ablauf der
dieser Bestimmung genannten Fristen weiter ausgeübt werden darf und es sich daher nach Ablauf dieser Fristen um verbotene Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG handelt. Das Bedenken der Antragstellerin, wonach die angefochtenen Bestimmungen nicht klar erkennen ließen, ob die
G genannten Ausspielungen mit Glücksspielautomaten erlaubt oder verboten seien, trifft somit nicht zu. §60 Abs25 Z2 GSpG sieht zwei unterschiedliche Fristen für den Betrieb von landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten vor und stellt zur Anwendung der jeweiligen Fristen darauf ab, ob "
einem Bundesland die nach §5 Abs1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31.12.2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist". Der VfGH geht zunächst davon aus, dass §60 Abs25 Z2 GSpG dabei nur auf bewilligte und nicht auf bewilligungslos betriebene Glücksspielautomaten abstellt, weil nur landesrechtlich bewilligte Glücksspielautomaten auf der Grundlage des §60 Abs25 Z2 GSpG weiter betrieben werden dürfen; für bislang verbotene Ausspielungen wird durch diese Bestimmung keine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Gesetzgeber verstößt auch im Bereich von Strafnormen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG, wenn er an das allgemeine Erfahrungswissen von Personen knüpft, die einer Materie besonders nahe stehen und
einem bestimmten Sachgebiet somit Fachleute sind. Die angefochtenen Bestimmungen richten sich an die Betreiber von Glücksspielautomaten, für die eine befristete Bewilligung erteilt worden war, von denen angenommen werden kann, dass sie - nicht zuletzt auf Grund der Einbindung von
teressenvertretungen im Verfahren zur Erlassung der GSpG-Novelle 2010 - wissen, dass für das Betreiben von Münzgewinnspielapparaten für einen Standort
Wien der erste (und nicht der zweite) Satz des §60 Abs25 Z2 GSpG gilt. Keine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf den Betrieb von Video-Lotterie-Terminals (VLT). Der Betrieb eines auf einer landesrechtlichen Bewilligung iSd §4 Abs2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 beruhenden Glücksspielautomaten und der Betrieb eines VLT iSd §12a Abs2 iVm §14 GSpG sind auf Grund der unterschiedlichen für sie geltenden rechtlichen Voraussetzungen nicht miteinander vergleichbar, weshalb deren unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgesetzgeber nicht den Gleichheitssatz verletzt.Der Betrieb eines auf einer landesrechtlichen Bewilligung iSd §4 Abs2 GSpG
der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 beruhenden Glücksspielautomaten und der Betrieb eines VLT iSd §12a Abs2
Verbindung mit §14 GSpG sind auf Grund der unterschiedlichen für sie geltenden rechtlichen Voraussetzungen nicht miteinander vergleichbar, weshalb deren unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgesetzgeber nicht den Gleichheitssatz verletzt. Da die Antragstellerin im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Vertrauensschutzes dieselben Bedenken gegen §60 Abs25 Z2 GSpG vorbringt, die der VfGH bereits im E v 12.03.2015, G205/2014 ua, behandelte (und die Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufhob), liegt entschiedene Rechtssache vor. Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG und des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Soweit die Antragstellerin behauptet, dem Eingriff
verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch die angefochtenen Bestimmungen liege kein öffentliches
teresse zugrunde, liegt entschiedene Sache vor. Der Eingriff
das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Bundesgesetzgeber die von ihm verfolgten - im öffentlichen
teresse liegenden - Ziele gegebenenfalls auch mit anderen Mitteln, etwa der Vorschreibung gesetzlicher Auflagen, erreichen hätte können. Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber den Weg eingeschlagen, den Betrieb landesrechtlich bewilligter Glücksspielautomaten iSd §4 Abs2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist von etwa viereinhalb (§60 Abs25 Z2 erster Satz GSpG) bzw fünfeinhalb (§60 Abs25 Z2 zweiter Satz GSpG) Jahren ab
krafttreten der Novelle zeitlich zu beschränken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass er den Betrieb dieser Glücksspielautomaten nach Ablauf dieser Übergangsfristen gänzlich untersagt, statt den Betrieb unter bestimmten Bedingungen weiter zu ermöglichen.Der Eingriff
das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Bundesgesetzgeber die von ihm verfolgten - im öffentlichen
teresse liegenden - Ziele gegebenenfalls auch mit anderen Mitteln, etwa der Vorschreibung gesetzlicher Auflagen, erreichen hätte können. Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber den Weg eingeschlagen, den Betrieb landesrechtlich bewilligter Glücksspielautomaten iSd §4 Abs2 GSpG
der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist von etwa viereinhalb (§60 Abs25 Z2 erster Satz GSpG) bzw fünfeinhalb (§60 Abs25 Z2 zweiter Satz GSpG) Jahren ab
krafttreten der Novelle zeitlich zu beschränken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass er den Betrieb dieser Glücksspielautomaten nach Ablauf dieser Übergangsfristen gänzlich untersagt, statt den Betrieb unter bestimmten Bedingungen weiter zu ermöglichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G282.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.