RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2015 GeschäftszahlG154/2015 ua Sammlungsnummer20013 LeitsatzAbweisung von Parteianträgen auf Aufhebung der Bestimmungen des StGB über den schuldunabhängigen Verfall nach dem Bruttoprinzip; Verfall weder als Strafe noch strafähnliche Maßnahme konzipiert; primär Präventionszielen dienende vermögensrechtliche Maßnahme nicht unsachlich RechtssatzAbweisung der - zulässigen - Parteianträge auf Aufhebung des §20 StGB idF BGBl I 108/2010.Abweisung der - zulässigen - Parteianträge auf Aufhebung des §20 StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2010,. Die Anträge wurden jeweils aus Anlass einer gegen Strafurteile erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe gestellt. Mit diesen Urteilen wurden jeweils auch vermögenswertersetzende Geldbeträge gemäß §20 Abs3 StGB, in Ansehung eines Antragstellers zudem auch ein Vermögenswert gemäß §20 Abs1 leg cit für verfallen erklärt. Es ist nicht zweifelhaft, dass durch diese Urteile die Strafverfahren gegen die Antragsteller in erster Instanz entschieden wurden, sohin jeweils eine in erster Instanz entschiedene Rechtsache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vorliegt. Die Parteianträge wurden - ausweislich der Aktenlage - am selben Tag wie die Berufungen wegen Nichtigkeit und Strafe und damit jedenfalls gleichzeitig iSd §62a Abs1 erster Satz VfGG eingebracht. Abs2 und Abs4 des §20 stehen mit den unbestrittenermaßen angewendeten Bestimmungen des §20 Abs1 und Abs3 StGB jedenfalls in Zusammenhang und sind von diesen Bestimmungen nicht offensichtlich trennbar. Der Verfall (des Wertersatzes) ist gemäß §20 Abs1 und Abs3 StGB nach Maßgabe des Bruttoprinzips anzuordnen, soweit kein Ausschlussgrund gemäß §20a leg cit vorliegt. "Bruttoprinzip" bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was für die strafbare Handlung oder aus ihr erlangt wurde, für verfallen zu erklären ist. Diese Berechnungsmethode entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der das Institut des Verfalls durch das strafrechtliche Kompetenzpaket mit Wirksamkeit 01.01.2011 geändert hat: Während der bis dahin geltende (auf das StrafrechtsänderungsG 1996 zurückgehende) §20 StGB aF ("Abschöpfung der Bereicherung") nur den "Vermögensvorteil" (Nettoprinzip) erfasste, bezieht sich der Verfall nunmehr auf das durch die strafbare Handlung Erlangte. Der "Verfall" nach §20 StGB ist mit dem den Erk VfSlg 9901/1983 und 11587/1987 zugrunde liegenden Instrument des "Verfalls" nach dem FinStrG (ungeachtet derselben Wortwahl) nicht identisch und - anders als dort - weder als Strafe noch als eine strafähnliche Maßnahme konzipiert.Der "Verfall" nach §20 StGB ist mit dem den Erk VfSlg 9901 aus 1983, und 11587 aus 1987, zugrunde liegenden Instrument des "Verfalls" nach dem FinStrG (ungeachtet derselben Wortwahl) nicht identisch und - anders als dort - weder als Strafe noch als eine strafähnliche Maßnahme konzipiert. Der Gesetzgeber kann weitgehend frei darüber entscheiden, ob und auf welche Weise er rechtswidrig Erlangtes entziehen will. Er kann dies selbständig vorsehen; es steht ihm aber auch offen festzulegen, dass das rechtswidrig Erlangte mittels Strafe sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall hat sich der Gesetzgeber - wie sich auch aus den Materialien ergibt (RV 918 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.