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{'item': 'WI4/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlWI4/2015 Sammlungsnummer20020 LeitsatzStattgabe der Anfechtung der Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems wegen unzulässiger Ausstellung von Wahlkarten auf Grund rechtswidriger Anträge mangels persönlicher Beantragung durch den jeweiligen Wahlberechtigten RechtssatzStattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung des Verfahrens zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems am 29.03.2015. Zur Zulässigkeit der Wahlanfechtung siehe WI3/2015 vom selben Tag. Die Beantragung einer Wahlkarte durch vom jeweiligen Wähler verschiedene Personen stand unabhängig davon, ob es sich bei den Antragstellern um Familienangehörige bzw nahestehende Personen des Wählers handelt oder nicht, nicht mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vlbg GWG im Einklang (vgl §5 Abs4 Vlbg GWG), da nach dem Vlbg GWG die Beantragung einer Wahlkarte zwingend vom jeweiligen Wahlberechtigten selbst vorgenommen werden muss und jegliche Form der Vertretung ausscheidet. Die Beantragung der Wahlkarten durch dritte Personen, etwa durch Familienangehörige oder gesammelt für mehrere Bewohner der in der Anfechtungsschrift genannten Heime, erfolgte somit rechtswidrig. Die Ausstellung von Wahlkarten auf Grund dieser rechtswidrigen Anträge war unzulässig.Die Beantragung einer Wahlkarte durch vom jeweiligen Wähler verschiedene Personen stand unabhängig davon, ob es sich bei den Antragstellern um Familienangehörige bzw nahestehende Personen des Wählers handelt oder nicht, nicht mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vlbg GWG im Einklang vergleiche §5 Abs4 Vlbg GWG), da nach dem Vlbg GWG die Beantragung einer Wahlkarte zwingend vom jeweiligen Wahlberechtigten selbst vorgenommen werden muss und jegliche Form der Vertretung ausscheidet. Die Beantragung der Wahlkarten durch dritte Personen, etwa durch Familienangehörige oder gesammelt für mehrere Bewohner der in der Anfechtungsschrift genannten Heime, erfolgte somit rechtswidrig. Die Ausstellung von Wahlkarten auf Grund dieser rechtswidrigen Anträge war unzulässig. Möglicher Einfluss der festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis; Manipulationen und Missbräuche nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall wurden in 24 Fällen Wahlkarten durch Heime für deren Bewohner beantragt. In einer mangels entsprechender Dokumentation nicht näher bestimmbaren Zahl wurden zudem Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten durch Familienangehörige bzw nahestehende Personen für Dritte gestellt. Da eine Antragstellung durch dritte Personen - unabhängig davon, ob diese dazu bevollmächtigt wurden oder nicht - unzulässig ist, hätten in diesen Fällen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §5 Abs4 Vlbg GWG keine Wahlkarten ausgestellt werden dürfen. Der Niederschrift über die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses zufolge liegen beim zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems 121 Stimmen zwischen DI Richard Amann und Dieter Egger. Eine Konkretisierung, ob tatsächlich mehr oder weniger als 121 Wahlkarten von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffen sind, würde mangels entsprechender Dokumentation auf bloßen Spekulationen beruhen und kann vom VfGH daher nicht vorgenommen werden. Angesichts der 1.294 insgesamt ausgestellten Wahlkarten lässt sich für den VfGH jedenfalls nicht ausschließen, dass - zusätzlich zu den rechtswidrig auf Antrag Dritter für Heimbewohner ausgestellten 24 Wahlkarten - in mindestens 97 Fällen Wahlkarten von Familienangehörigen bzw nahestehenden Personen beantragt und Wahlkarten hierauf rechtswidrig ausgestellt worden sind. Dass Wahlkarten in diesem Ausmaß betroffen waren, ist zudem keineswegs unplausibel. Der VfGH muss daher bei der Beurteilung der Sachlage davon ausgehen, dass die festgestellten Rechtswidrigkeiten von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:WI4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.