RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlWI12/2015 ua Sammlungsnummer20024 LeitsatzZurückweisung der Anfechtungen der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Molln mangels eines rechtzeitig erhobenen Einspruchs gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses; keine Stattgabe der Anfechtungen der Stichwahl; allfällige Rechtswidrigkeiten im Zuge des ersten Wahlganges im Hinblick auf das in der Kundmachung verbindlich festgestellte Ergebnis nicht aufgreifbar RechtssatzZurückweisung der Anfechtungen der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Molln vom 27.09.2015; keine Stattgabe der Anfechtungen der engeren Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Molln vom 11.10.2015. Einen Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß §73 Oö KommunalwahlO haben die anfechtungswerbenden Parteien am 27.10.2015 eingebracht. Aus dem vorgelegten Wahlakt ergibt sich, dass die Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters gemäß §72 Abs6 Oö KommunalwahlO am 28.09.2015 erfolgt ist. Die Einsprüche vom 27.10.2015 waren somit verspätet, da sie nicht gemäß §72 Abs6 Oö KommunalwahlO innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung eingebracht wurden. Soweit die jeweilige Wahlordnung dem Verfahren vor dem VfGH ein Rechtsmittelverfahren vorlagert, stellt die Entscheidung über das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel gemäß §68 VfGG eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Anfechtungsverfahren vor dem VfGH dar. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, sind die Anfechtungen der Wählergruppen "Sozialdemokratische Partei Österreichs" und "bürgerinitiative molln" insoweit unzulässig. Selbst wenn der Rechenfehler - wie vorgebracht - den anfechtungswerbenden Parteien erst nach Ablauf der dreitägigen Frist zur Erhebung des Einspruches bekannt wurde, kann dies nichts an den verfahrensrechtlichen Vorgaben und Fristen ändern, zumal es gemäß §67 Abs2 Z3 Oö KommunalwahlO die Aufgabe allein der Gemeindewahlbehörde, die aus Vertretern mehrerer wahlwerbender Gruppen besteht, ist, "[d]ie Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen" korrekt festzustellen. Zulässigkeit der Anfechtungen der engeren Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Molln am 11.10.2015 durch die Wählergruppen "Sozialdemokratische Partei Österreichs" und "bürgerinitiative molln". Eine Wählergruppe, die für die Wahl des Bürgermeisters rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, deren Bewerber aber zu der darauf folgenden engeren Wahl nicht zugelassen war, muss insoweit zur Anfechtung dieser engeren Wahl legitimiert sein, als die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zulassungsentscheidung das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt. Da sich die in der Anfechtungsschrift vorgebrachten Bedenken gegen die engere Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Molln am 11.10.2015 auf diese Frage beschränken, ist auch die Wählergruppe "bürgerinitiative molln" insofern zur Anfechtung legitimiert. In der Kundmachung ist gemäß §72 Abs6 Oö KommunalwahlO von dem verbindlich festgestellten Ergebnis des ersten Wahlganges auszugehen; eine Überprüfung und allfällige Korrektur dieses Ergebnisses ist nur auf Grund der dazu vorgesehenen Rechtsmittel möglich. Da das in der Kundmachung vom 28.09.2015 veröffentlichte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Molln am 27.09.2015 nicht im Zuge eines Verfahrens gemäß §73 Oö KommunalwahlO korrigiert wurde und das Wahlverfahren auch nicht auf Grund einer zulässigen Anfechtung gemäß Art141 B-VG - teilweise oder zur Gänze - aufgehoben werden konnte, hat der VfGH der Beurteilung der Anfechtungen der engeren Wahl des Bürgermeisters am 11.10.2015 das in der Kundmachung vom 28.09.2015 verbindlich festgestellte Ergebnis des ersten Wahlganges zugrunde zu legen. Die beiden Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben, waren demzufolge Friedrich Reinisch und Manfred Hofbauer. Da beiden Bewerbern der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates zufolge auch ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, wurden sie korrekterweise in der Kundmachung der engeren Wahl genannt. Allfällige Rechtswidrigkeiten im Zuge des ersten Wahlganges konnte der VfGH - auch wenn sie sich auf die engere Wahl des Bürgermeisters ausgewirkt haben mögen - anlässlich der Anfechtung der engeren Wahl des Bürgermeisters nicht aufgreifen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:WI12.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.