RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlG403/2015 Sammlungsnummer20026 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien betreffend die Übertragung aller Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf Rechtspfleger; auch wesensmäßig nicht geeignete Arten von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger übertragen RechtssatzAufhebung der Wortfolge "Entziehung der Gewerbeberechtigung," in §26 Z2 litc des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl 83/2012.Aufhebung der Wortfolge "Entziehung der Gewerbeberechtigung," in §26 Z2 litc des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, Landesgesetzblatt 83 aus 2012,. Obgleich §26 Z2 litc VGWG nicht an konkrete Bestimmungen der Gewerbeordnung anknüpft, bezieht sich der Terminus "Entziehung der Gewerbeberechtigung," insbesondere auf die Entziehungsfälle der §§87, 88 und 91 Abs2 GewO
- Durch die bekämpfte Bestimmung werden pauschal alle Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung Rechtspflegern übertragen, obgleich die Gründe für die Entziehung in unterschiedlicher Weise gestaltet sind; zum einen wird lediglich an feststehende Tatsachen angeknüpft, zum anderen sind insbesondere im Rahmen von Verfahren gemäß §87 Abs1 Z1, Z3 und Z4 leg cit Wertungen, Gewichtungen und Prognosen im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen vorzunehmen: So knüpft §87 Abs1 Z1 leg cit neben dem Bestehen eines Ausschlussgrundes nach §13 Abs1 oder Abs2 leg cit an eine Prognose an, bei der auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen und zu prüfen ist, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. §87 Abs1 Z3 leg cit knüpft daran an, dass infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit beim Gewerbeinhaber nicht mehr gegeben ist. Somit werden jedoch auch Verfahren umfasst, in denen regelmäßig auch Prognose- und Wertungsentscheidungen zu treffen sind und sich insbesondere auch im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen der Beweiswürdigung stellen (vgl VfGH 03.03.2015, G181/2014 ua).Obgleich §26 Z2 litc VGWG nicht an konkrete Bestimmungen der Gewerbeordnung anknüpft, bezieht sich der Terminus "Entziehung der Gewerbeberechtigung," insbesondere auf die Entziehungsfälle der §§87, 88 und 91 Abs2 GewO
- Durch die bekämpfte Bestimmung werden pauschal alle Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung Rechtspflegern übertragen, obgleich die Gründe für die Entziehung in unterschiedlicher Weise gestaltet sind; zum einen wird lediglich an feststehende Tatsachen angeknüpft, zum anderen sind insbesondere im Rahmen von Verfahren gemäß §87 Abs1 Z1, Z3 und Z4 leg cit Wertungen, Gewichtungen und Prognosen im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen vorzunehmen: So knüpft §87 Abs1 Z1 leg cit neben dem Bestehen eines Ausschlussgrundes nach §13 Abs1 oder Abs2 leg cit an eine Prognose an, bei der auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen und zu prüfen ist, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. §87 Abs1 Z3 leg cit knüpft daran an, dass infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit beim Gewerbeinhaber nicht mehr gegeben ist. Somit werden jedoch auch Verfahren umfasst, in denen regelmäßig auch Prognose- und Wertungsentscheidungen zu treffen sind und sich insbesondere auch im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen der Beweiswürdigung stellen vergleiche VfGH 03.03.2015, G181/2014 ua). Da die bekämpfte Bestimmung sohin auch die Besorgung von Arten von Geschäften an Rechtspfleger überträgt, die sich ihrem Wesen nach hiefür nicht eignen, verstößt sie gegen Art135 Abs1 iVm Art135a Abs1 B-VG.Da die bekämpfte Bestimmung sohin auch die Besorgung von Arten von Geschäften an Rechtspfleger überträgt, die sich ihrem Wesen nach hiefür nicht eignen, verstößt sie gegen Art135 Abs1 in Verbindung mit Art135a Abs1 B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G403.2015