RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlE623/2014; E744/2014 Sammlungsnummer20028 LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht durch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten betreffend die Abänderung eines Regulierungsplanes einer Agrargemeinschaft wegen Zweifel an der Unabhängigkeit eines dem Gericht angehörenden fachkundigen Laienrichters aufgrund seiner übergeordneten Stellung als Abteilungsleiter gegenüber der in die Abteilung eingegliederten Agrarbehörde RechtssatzDem vorliegenden Fall liegt die amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes einer Agrargemeinschaft und die Anpassung einer Satzungsbestimmung an §93 Abs2a Krnt FlVfLG zugrunde. Dadurch können die privatrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers berührt werden, weshalb Art6 EMRK auf das hier zu beurteilende Verfahren anzuwenden ist (vgl VfGH 24.09.2015, G176/2015 ua).Dem vorliegenden Fall liegt die amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes einer Agrargemeinschaft und die Anpassung einer Satzungsbestimmung an §93 Abs2a Krnt FlVfLG zugrunde. Dadurch können die privatrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers berührt werden, weshalb Art6 EMRK auf das hier zu beurteilende Verfahren anzuwenden ist vergleiche VfGH 24.09.2015, G176/2015 ua). Da einer der beiden - im erkennenden Senat des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden - fachkundigen Laienrichter Leiter jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist, in die die als belangte Behörde Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genießende Agrarbehörde Kärnten eingegliedert ist, sodass er dieser gegenüber unmittelbar übergeordnet ist, entspricht die Zusammensetzung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des Art6 EMRK. Dies wiegt umso schwerer, als den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der im Instanzenzug anrufbare VwGH vermag aber nicht mehr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zur nachprüfenden Kontrolle des VwGH die möglicherweise mangels Unabhängigkeit fehlende Gerichtsqualität der entscheidenden Verwaltungsgerichte zu ersetzen (VfGH 09.10.2015, E1536/2014).Da einer der beiden - im erkennenden Senat des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden - fachkundigen Laienrichter Leiter jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist, in die die als belangte Behörde Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genießende Agrarbehörde Kärnten eingegliedert ist, sodass er dieser gegenüber unmittelbar übergeordnet ist, entspricht die Zusammensetzung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des Art6 EMRK. Dies wiegt umso schwerer, als den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl römisch eins 51, nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der im Instanzenzug anrufbare VwGH vermag aber nicht mehr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zur nachprüfenden Kontrolle des VwGH die möglicherweise mangels Unabhängigkeit fehlende Gerichtsqualität der entscheidenden Verwaltungsgerichte zu ersetzen (VfGH 09.10.2015, E1536/2014). (Ebenso: E744/2014, E v 10.12.2015). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:E623.2014
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