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{'item': 'G25/2013, V14/2013'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlG25/2013, V14/2013 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags der Landeshauptstadt Klagenfurt und einer regionalen Tourismusgesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen des Krnt TourismusG 2011 betr die zwangsweise Errichtung von Tourismusverbänden sowie der Verordnung hinsichtlich der Erichtung des Tourismusverbandes "Klagenfurt am Wörthersee" als unzulässig Rechtssatz§9 Krnt TourismusG 2011 - K-TG (betr Errichtung eines Tourismusverbandes) hat durch die Novelle LGBl 7/2015 eine umfassende Änderung erfahren, sodass die Anfechtung von Teilen des zusammenhängenden Systems des §9 Abs2 leg cit in der Stammfassung LGBl 18/2012 zum Entscheidungszeitpunkt des VfGH unzulässig ist.§9 Krnt TourismusG 2011 - K-TG (betr Errichtung eines Tourismusverbandes) hat durch die Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2015, eine umfassende Änderung erfahren, sodass die Anfechtung von Teilen des zusammenhängenden Systems des §9 Abs2 leg cit in der Stammfassung Landesgesetzblatt 18 aus 2012, zum Entscheidungszeitpunkt des VfGH unzulässig ist. Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "aus der Ortstaxe" in §3 Abs2 Z3 K-TG aus demselben Grund. Wenn die Erstantragstellerin (im Zusammenhang mit der Anfechtung der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs4 des Gesetzes LGBl 18/2012) die Verpflichtung, am 31.12.2012 anhängige Abgabenverfahren durch die bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen, den Übergang der Abgabenerträge auf das Land sowie den Übergang der Zuständigkeit auf die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung für verfassungswidrig hält, hätte sie auch die Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 LGBl 18/2012 sowie §1 Abs1 und Abs3 Krnt TourismusabgabeG anfechten müssen, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung des ArtIV Abs4 LGBl 18/2012 allein nicht beseitigt werden könnte.Wenn die Erstantragstellerin (im Zusammenhang mit der Anfechtung der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs4 des Gesetzes Landesgesetzblatt 18 aus 2012,) die Verpflichtung, am 31.12.2012 anhängige Abgabenverfahren durch die bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen, den Übergang der Abgabenerträge auf das Land sowie den Übergang der Zuständigkeit auf die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung für verfassungswidrig hält, hätte sie auch die Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 Landesgesetzblatt 18 aus 2012, sowie §1 Abs1 und Abs3 Krnt TourismusabgabeG anfechten müssen, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung des ArtIV Abs4 Landesgesetzblatt 18 aus 2012, allein nicht beseitigt werden könnte. Die Kärntner Landesregierung hat mit Z12 ihrer am 01.05.2015 in Kraft getretenen Verordnung LGBl 24/2015 festgelegt, dass die Tourismusregion "Region Klagenfurt" ua aus dem Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee besteht und mit Bescheid vom 19.05.2015 die Zweitantragstellerin als regionale Tourismusorganisation anerkannt. Dadurch kommen den bekämpften Bestimmungen des §36 K-TG samt Anlage nicht mehr die im Antrag behaupteten Wirkungen zu. Damit liegt aber kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH (mehr) vor.Die Kärntner Landesregierung hat mit Z12 ihrer am 01.05.2015 in Kraft getretenen Verordnung Landesgesetzblatt 24 aus 2015, festgelegt, dass die Tourismusregion "Region Klagenfurt" ua aus dem Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee besteht und mit Bescheid vom 19.05.2015 die Zweitantragstellerin als regionale Tourismusorganisation anerkannt. Dadurch kommen den bekämpften Bestimmungen des §36 K-TG samt Anlage nicht mehr die im Antrag behaupteten Wirkungen zu. Damit liegt aber kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH (mehr) vor. Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung des ganzen Gesetzes LGBl 18/2012 wegen verfassungswidriger Kundmachung.Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung des ganzen Gesetzes Landesgesetzblatt 18 aus 2012, wegen verfassungswidriger Kundmachung. Den Parteien des Verfahrens steht ein Anspruch auf ein Vorgehen des VfGH nach Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG nicht zu. Die dort festgelegten Voraussetzungen sind nur von Amts wegen wahrzunehmen. Keine Darlegung, dass jede einzelne Bestimmung des Gesetzes LGBl 18/2012 unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen eingreift.Keine Darlegung, dass jede einzelne Bestimmung des Gesetzes Landesgesetzblatt 18 aus 2012, unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen eingreift. Die Erstantragstellerin ist zur Anfechtung der Verordnung LGBl 95/2012 nicht legitimiert, weil Adressaten dieser Verordnung die darin aufgezählten Tourismusverbände sind, nicht aber die Gemeinden, in denen diese errichtet werden. In §1 der Verordnung LGBl 95/2012 wird zudem lediglich die Errichtung eines Tourismusverbandes ua für die Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee normiert. Erst die Einrichtung eines solchen kann aber die Rechtssphäre der Erstantragstellerin berühren, weil gemäß §2 Abs3 der Verordnung LGBl 32/2013 Gemeinden, in denen ein Tourismusverband errichtet wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß §9 Abs1 K-TG über keinen gewählten Vorstand verfügt, bis zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes jenen Gemeinden gleichzuhalten sind, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde. Zudem enthält der Antrag keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung.Die Erstantragstellerin ist zur Anfechtung der Verordnung Landesgesetzblatt 95 aus 2012, nicht legitimiert, weil Adressaten dieser Verordnung die darin aufgezählten Tourismusverbände sind, nicht aber die Gemeinden, in denen diese errichtet werden. In §1 der Verordnung Landesgesetzblatt 95 aus 2012, wird zudem lediglich die Errichtung eines Tourismusverbandes ua für die Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee normiert. Erst die Einrichtung eines solchen kann aber die Rechtssphäre der Erstantragstellerin berühren, weil gemäß §2 Abs3 der Verordnung Landesgesetzblatt 32 aus 2013, Gemeinden, in denen ein Tourismusverband errichtet wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß §9 Abs1 K-TG über keinen gewählten Vorstand verfügt, bis zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes jenen Gemeinden gleichzuhalten sind, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde. Zudem enthält der Antrag keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G25.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.