RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlG165/2015 Sammlungsnummer20032 LeitsatzAbweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AnerbenG betreffend die Pflichtteilsbeschränkung bei bäuerlicher Erbteilung; keine Verletzung des Eigentumsrechts durch Festlegung des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Übernahmspreises nach dem Kriterium des „Wohlbestehen-Könnens“ des Anerben; Existenzsicherung des Erbhofes im öffentlichen Interesse gelegen; keine Unsachlichkeit oder Unbestimmtheit der Regelung RechtssatzAbweisung des - zulässigen - Parteiantrags auf Aufhebung des §11 und §17 des BG vom 21.05.1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (AnerbenG), BGBl 106/1958.Abweisung des - zulässigen - Parteiantrags auf Aufhebung des §11 und §17 des BG vom 21.05.1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (AnerbenG), Bundesgesetzblatt 106 aus 1958,. Die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit des §11 AnerbenG (Übernahmspreis) ergibt sich erst durch die Anordnung in §17 erster Satz AnerbenG, nämlich dadurch, dass der Übernahmspreis die Grundlage für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu bilden hat. Die angefochtenen Bestimmungen stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb sich der Antrag insoweit - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - nicht als unzulässig erweist. §11 Abs2 AnerbenG - dem zufolge auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Erblassers, die nach §2 Abs3 AnerbenG zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert im Übernahmspreis zu berücksichtigen sind - steht mit der unbestrittenermaßen angewendeten Bestimmung des §11 Abs1 AnerbenG jedenfalls in Zusammenhang und ist von dieser Bestimmung nicht offensichtlich trennbar. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen §17 erster Satz AnerbenG und §17 zweiter Satz AnerbenG. Kein Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Pflichtteilsanspruch als ein mit dem Tod des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach feststehendes Recht an einem Mindestanteil am Nachlass ist vom Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums umfasst. Die angefochtenen Bestimmungen wirken sich auf die betragsmäßige Höhe des Pflichtteils aus und greifen in den Schutzbereich des Art1 1 ZPEMRK und des Art5 StGG ein. Für die Ermittlung des Übernahmspreises nach §11 AnerbenG ist der Ertragswert der entscheidende Orientierungspunkt. Grundsätzlich soll der Anerbe den Übernahmspreis aus den Erträgnissen des Erbhofs bezahlen können. Da aber wesentlicher Bestimmungsgrund des Übernahmswertes das "Wohlbestehen-Können" des Anerbens ist, kann der Übernahmspreis auch so bestimmt werden, dass er geringer als der Ertragswert ist. Der Marktwert (Verkehrswert) des Erbhofes liegt daher regelmäßig deutlich über dem Übernahmspreis. Durch die angefochtenen Bestimmungen wird das Recht der Pflichtteilsberechtigten am Anteil des Nachlasses der Höhe nach insoweit beschränkt, als durch gesetzliche Regelungen jener Teil der Verlassenschaft, der den anerbenrechtlichen Bestimmungen unterliegt (das ist der Erbhof, vgl §2 AnerbenG), im Ergebnis regelmäßig niedriger zu bewerten ist, als dies der Fall wäre, wenn anerben- oder entsprechende gewohnheitsrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kämen und der Wert der Verlassenschaft ohne Rücksicht auf das "Wohlbestehen-Können" des Übernehmers zu bestimmen wäre.Durch die angefochtenen Bestimmungen wird das Recht der Pflichtteilsberechtigten am Anteil des Nachlasses der Höhe nach insoweit beschränkt, als durch gesetzliche Regelungen jener Teil der Verlassenschaft, der den anerbenrechtlichen Bestimmungen unterliegt (das ist der Erbhof, vergleiche §2 AnerbenG), im Ergebnis regelmäßig niedriger zu bewerten ist, als dies der Fall wäre, wenn anerben- oder entsprechende gewohnheitsrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kämen und der Wert der Verlassenschaft ohne Rücksicht auf das "Wohlbestehen-Können" des Übernehmers zu bestimmen wäre. Das Ziel der Erhaltung von leistungsfähigen mittleren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Sicherstellung einer leistungsfähigen mittelständigen landwirtschaftlichen Struktur liegt im öffentlichen Interesse (vgl VfSlg 19738/2013 uvm). Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht von vorneherein ungeeignet, das genannte Ziel zu erreichen.Das Ziel der Erhaltung von leistungsfähigen mittleren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Sicherstellung einer leistungsfähigen mittelständigen landwirtschaftlichen Struktur liegt im öffentlichen Interesse vergleiche VfSlg 19738 aus 2013, uvm). Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht von vorneherein ungeeignet, das genannte Ziel zu erreichen. Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, die im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des AnerbenG auch durch Bestimmungen zu verfolgen, denen zufolge der Übernahmspreis nicht alleine nach dem Verkehrswert des Erbhofes zu bestimmen ist. Wie schon aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV des AnerbenG hervorgeht, wäre die Belastung des Hofübernehmers in dem Fall, in dem er die weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten "unter gewöhnlichen Verhältnissen", das heißt ohne Berücksichtigung seines "Wohlbestehen-Könnens" abfinden müsste, für den Anerben und den Betrieb regelmäßig existenzgefährdend. Die finanziellen Lasten, die dadurch dem Anerben überbürdet würden, könnte er aus den Erträgen des Betriebs vielfach nicht tragen. Dies hätte zur Folge, dass er gezwungen wäre, zumindest Teile des Erbhofes zu veräußern oder diesen zu zerschlagen.Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, die im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des AnerbenG auch durch Bestimmungen zu verfolgen, denen zufolge der Übernahmspreis nicht alleine nach dem Verkehrswert des Erbhofes zu bestimmen ist. Wie schon aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AnerbenG hervorgeht, wäre die Belastung des Hofübernehmers in dem Fall, in dem er die weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten "unter gewöhnlichen Verhältnissen", das heißt ohne Berücksichtigung seines "Wohlbestehen-Könnens" abfinden müsste, für den Anerben und den Betrieb regelmäßig existenzgefährdend. Die finanziellen Lasten, die dadurch dem Anerben überbürdet würden, könnte er aus den Erträgen des Betriebs vielfach nicht tragen. Dies hätte zur Folge, dass er gezwungen wäre, zumindest Teile des Erbhofes zu veräußern oder diesen zu zerschlagen. Die Bestimmungen des AnerbenG zielen darauf ab, dass der Erbhof vom Anerben auch tatsächlich fortgeführt wird und sind in ihrem systematischen Zusammenhang verhältnismäßig (vgl die Regelungen zum Begriff und Umfang des Erbhofes; nur potentiell ertragreiche bäuerliche Betriebe vom Anwendungsbereich des AnerbenG erfasst; Veranschlagung von auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen nach allgemeinen Regeln; auf die Fähigkeit des Anerben zur Bewirtschaftung des Hofes abstellende Ausschlussgründe; mögliche Nachtragserbteilung; Abgeltungs- und Versorgungsansprüche von weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten).Die Bestimmungen des AnerbenG zielen darauf ab, dass der Erbhof vom Anerben auch tatsächlich fortgeführt wird und sind in ihrem systematischen Zusammenhang verhältnismäßig vergleiche die Regelungen zum Begriff und Umfang des Erbhofes; nur potentiell ertragreiche bäuerliche Betriebe vom Anwendungsbereich des AnerbenG erfasst; Veranschlagung von auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen nach allgemeinen Regeln; auf die Fähigkeit des Anerben zur Bewirtschaftung des Hofes abstellende Ausschlussgründe; mögliche Nachtragserbteilung; Abgeltungs- und Versorgungsansprüche von weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten). Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes und angesichts des verfolgten gesetzgeberischen Ziels ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Regelungen trifft, die der Erhaltung und der Einheit von Betrieben dienen, zumal im Bereich der Landwirtschaft Ertrags- und Verkehrswert stark auseinanderklaffen können. Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Bemessung des Übernahmspreises, der der Pflichtteilsberechnung entsprechend den angefochtenen Vorschriften zugrunde zu legen ist, liegen daher im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Inwieweit ein Schloss zu einem Erbhof gehören kann, ist eine Frage der Anwendung des §2 AnerbenG, ebenso wie jene, ob auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Erblassers, die nach §2 Abs3 AnerbenG zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen sind. Derartige Fragen der Anwendung von Gesetzen, wenn sie auch angefochtene Bestimmungen teilweise berühren mögen, namentlich §11 Abs2 AnerbenG, sind vom VfGH bei der Entscheidung über Anträge nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht zu prüfen. Die Bestimmung §11 Abs2 AnerbenG trägt zur Sachlichkeit der angefochtenen Vorschriften bei. Sie stellt sicher, dass die im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegene Festlegung des Übernahmspreises (auch) nach dem Kriterium des "Wohlbestehen-Könnens" nur in jenem Umfang zur Anwendung kommt, in dem es zur Erreichung der Ziele des AnerbenG unbedingt erforderlich ist. Allfällige Defizite in der Vollziehung des §11 Abs2 AnerbenG im Einzelfall führen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen. Die Regelung nach §8 Abs6 AnerbenG, der zufolge der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Anwendung des AnerbenG abbedingen kann, führt nicht zur Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen. Kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip; §11 AnerbenG nicht unbestimmt. Beim Kriterium des "Wohlbestehen-Könnens" und bei der entsprechenden Formulierung in §11 Abs1 AnerbenG handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im Anerbenrecht seit langem verwendet wird und inhaltlich ohne weiteres fassbar ist. Diese Formulierung wurde beispielsweise schon in §5 des Franziszeischen Erbfolgepatents vom 09.10.1795, JGS 258, verwendet. Entsprechend umfangreich ist die Judikatur der Zivilgerichte und des OGH zum Kriterium des "Wohlbestehen-Könnens". Leitlinie dieser Judikatur war und ist - in Übereinstimmung mit den Erläuternden Bemerkungen zur RV des AnerbenG -, dass das Kriterium des "Wohlbestehens-Könnens" so zu verstehen ist, dass der Anerbe seinen Abfindungsverpflichtungen ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Bestands des von ihm fortzuführenden Erbhofes nachkommen kann.Beim Kriterium des "Wohlbestehen-Könnens" und bei der entsprechenden Formulierung in §11 Abs1 AnerbenG handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im Anerbenrecht seit langem verwendet wird und inhaltlich ohne weiteres fassbar ist. Diese Formulierung wurde beispielsweise schon in §5 des Franziszeischen Erbfolgepatents vom 09.10.1795, JGS 258, verwendet. Entsprechend umfangreich ist die Judikatur der Zivilgerichte und des OGH zum Kriterium des "Wohlbestehen-Könnens". Leitlinie dieser Judikatur war und ist - in Übereinstimmung mit den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AnerbenG -, dass das Kriterium des "Wohlbestehens-Könnens" so zu verstehen ist, dass der Anerbe seinen Abfindungsverpflichtungen ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Bestands des von ihm fortzuführenden Erbhofes nachkommen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2015:G165.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.