RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlG325/2015 ua Sammlungsnummer20033 LeitsatzAbweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GOG und der ZPO betreffend den Fristenlauf bei elektronischer bzw physischer Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; verlängerte Frist im Elektronischen Rechtsverkehr von einem bzw einigen wenigen Tagen sachlich gerechtfertigt RechtssatzAbweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung des §89d Abs2 GOG idF BGBl I 26/2012 sowie des §125 Abs1 und §126 Abs1 ZPO.Abweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung des §89d Abs2 GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2012, sowie des §125 Abs1 und §126 Abs1 ZPO. Zulässigkeit des Antrags: Der OGH geht denkmöglich davon aus, dass er bei der Entscheidung im bei ihm anhängigen Anlassverfahren die - kumulativ - angefochtenen Bestimmungen, nämlich §89d Abs2 GOG sowie den jeweiligen Abs1 der §§125 und 126 ZPO, anzuwenden hat bzw dass diese in ihrem Zusammenspiel das nach Auffassung des OGH verfassungswidrige Ergebnis bewirken (vgl VfGH 10.03.2015, G201/2014).Zulässigkeit des Antrags: Der OGH geht denkmöglich davon aus, dass er bei der Entscheidung im bei ihm anhängigen Anlassverfahren die - kumulativ - angefochtenen Bestimmungen, nämlich §89d Abs2 GOG sowie den jeweiligen Abs1 der §§125 und 126 ZPO, anzuwenden hat bzw dass diese in ihrem Zusammenspiel das nach Auffassung des OGH verfassungswidrige Ergebnis bewirken vergleiche VfGH 10.03.2015, G201/2014). Seit dem 01.05.2012, dem Tag des Inkrafttretens des §89d Abs2 GOG idF BGBl I 26/2012, ist für den Zustellungszeitpunkt gerichtlicher Erledigungen und damit den Beginn des Fristenlaufes hinsichtlich physischer Zustellung einerseits und elektronischer Zustellung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) andererseits zu unterscheiden. Während die Sendung bei physischer Zustellung idR an jenem Tag als zugestellt gilt, an dem der Empfänger diese tatsächlich übernommen hat bzw (bei Hinterlegung) die (erstmalige) Möglichkeit zur Abholung hatte, sieht die hier Bedenken auslösende Norm des §89d Abs2 GOG für Teilnehmer am ERV eine "Zustellfiktion" (am dem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgenden - Samstage ausnehmenden - Werktag) vor.Seit dem 01.05.2012, dem Tag des Inkrafttretens des §89d Abs2 GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2012,, ist für den Zustellungszeitpunkt gerichtlicher Erledigungen und damit den Beginn des Fristenlaufes hinsichtlich physischer Zustellung einerseits und elektronischer Zustellung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) andererseits zu unterscheiden. Während die Sendung bei physischer Zustellung idR an jenem Tag als zugestellt gilt, an dem der Empfänger diese tatsächlich übernommen hat bzw (bei Hinterlegung) die (erstmalige) Möglichkeit zur Abholung hatte, sieht die hier Bedenken auslösende Norm des §89d Abs2 GOG für Teilnehmer am ERV eine "Zustellfiktion" (am dem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgenden - Samstage ausnehmenden - Werktag) vor. Zwischen der Zustellung gerichtlicher Erledigungen in Form physischer Übermittlung einerseits und im Wege des ERV andererseits bestehen von vornherein Unterschiede im Tatsächlichen, insbesondere, was den Zeitpunkt der (Möglichkeit der) Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendung und dessen Feststellbarkeit anlangt. Der VfGH vermag dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er - offenbar getragen von dem Bestreben, grundsätzlich jenen Tag als Zustellungszeitpunkt festzulegen, an dem regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger von dem (den) zuzustellenden Schriftstück(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.