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{'item': 'G642/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlG642/2015 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GleichbehandlungsG mangels Darlegung von verfassungsrechtlichen Bedenken RechtssatzZurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "bis 500 Euro" in §26 Abs1 Z2 GleichbehandlungsG - GlBG, BGBl I 66/2004.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "bis 500 Euro" in §26 Abs1 Z2 GleichbehandlungsG - GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004,. Die Antragstellerin unterlässt jegliche Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung. Bezüglich einer behaupteten Rechtswidrigkeit finden sich im Antrag ausschließlich Ausführungen zu einer behaupteten Richtlinienwidrigkeit des angefochtenen §26 Abs1 Z2 GlBG. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG, bilden (VfSlg 19632/2012). Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.Bezüglich einer behaupteten Rechtswidrigkeit finden sich im Antrag ausschließlich Ausführungen zu einer behaupteten Richtlinienwidrigkeit des angefochtenen §26 Abs1 Z2 GlBG. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG, bilden (VfSlg 19632 aus 2012,). Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Fehlen der durch §62 Abs1 zweiter Satz VfGG geforderten Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl zB VfGH 02.07.2015, G16/2015 und G145/2015).Das Fehlen der durch §62 Abs1 zweiter Satz VfGG geforderten Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche zB VfGH 02.07.2015, G16/2015 und G145/2015). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G642.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.