RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlWI9/2015 ua Sammlungsnummer20043 LeitsatzKeine Stattgabe der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn; keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl wegen unzulässiger Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe; keine Unsachlichkeit der Verteilung der zur Verfügung gestellten Plakattafeln auf die wahlwerbenden Parteien; Zurückweisung der Anfechtung der Bürgermeisterwahl mangels Einbringung eines Wahlvorschlages durch die anfechtungswerbende Partei RechtssatzZurückweisung der Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn am 27.09.2015. Die Kundmachung der eingebrachten Wahlvorschläge der Gemeindewahlbehörde vom 19.08.2015 umfasst keinen Wahlvorschlag der anfechtungswerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn. Dass von der anfechtungswerbenden Partei ein formeller Wahlvorschlag gemäß §36 Oö KommunalwahlO überhaupt eingebracht oder der Wahlvorschlag der anfechtungswerbenden Partei von der Gemeindewahlbehörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre, wurde in der Anfechtungsschrift nicht behauptet; die Ausführungen in der Anfechtungsschrift, wonach die anfechtungswerbende Partei laut Wählerauftrag einen Kandidaten "unterstützt sowie empfohlen" habe, ändern daran nichts. Die anfechtungswerbende Partei ist folglich zur Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn nicht legitimiert. Die - zulässige - Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn vom 27.09.2015 ist nicht begründet. Bei der Beurteilung gesetzlicher Regelungen zur Förderung der Wahlwerbung hat der VfGH auf den Gestaltungsspielraum verwiesen, der dem Gesetzgeber bei der Entscheidung, ob eine Förderung vorgesehen wird und wie sie allenfalls konkret ausgestaltet sein soll, zukommt (vgl VfSlg 14803/1997, 19860/2014; vgl auch VfSlg 11944/1989, 18603/2008). Insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl ist dieser Gestaltungsspielraum dann überschritten, wenn der Gesetzgeber die Gewährung wirtschaftlicher Mittel an unsachlich benachteiligende oder begünstigende Kriterien knüpft.Bei der Beurteilung gesetzlicher Regelungen zur Förderung der Wahlwerbung hat der VfGH auf den Gestaltungsspielraum verwiesen, der dem Gesetzgeber bei der Entscheidung, ob eine Förderung vorgesehen wird und wie sie allenfalls konkret ausgestaltet sein soll, zukommt vergleiche VfSlg 14803 aus 1997,, 19860 aus 2014,; vergleiche auch VfSlg 11944 aus 1989,, 18603 aus 2008,). Insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl ist dieser Gestaltungsspielraum dann überschritten, wenn der Gesetzgeber die Gewährung wirtschaftlicher Mittel an unsachlich benachteiligende oder begünstigende Kriterien knüpft. Die aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl abgeleiteten Schranken sind bei Unterstützung von Wählergruppen, die sich an einer Wahl beteiligen, durch staatliche Organe nur dann gewahrt, wenn diese bei der Förderung nicht unsachlich benachteiligend oder unsachlich begünstigend vorgehen, sondern sich an nachvollziehbaren und sachlich begründeten Kriterien orientieren. Diese Voraussetzungen für die Förderung der Wahlwerbung durch staatliche Organe sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gegen die Beschränkung der Förderung der Wahlwerbung auf jeweils sechs Plakattafeln an 23 Standorten bestehen auch angesichts der Tatsache, dass die Wählergruppen darüber hinaus grundsätzlich eigene Plakatständer und andere Werbemittel einsetzen konnten, jedenfalls keine Bedenken. Die Aufteilung der Plakattafeln auf Grund des Listenplatzes, spiegelt die von der Gemeindewahlbehörde begründend angeführte Ausrichtung an der Anzahl der Wahlen (Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl), an denen die Wählergruppen jeweils teilnahmen, zwar nicht in jeder Hinsicht vollständig wider, orientiert sich aber doch weitgehend daran. Den Wählergruppen "Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP", "Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ", "Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ" und "Die Grünen - Die Grüne Alternative - GRÜNE", denen "aufgrund des Listenplatzes" die Plakattafeln eins bis vier zur Verfügung gestellt wurden, kommt angesichts der Tatsache, dass sie bereits im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren und auch wieder bei der Landtagswahl antraten, zudem nicht nur innerhalb der Gemeinde, sondern zusätzlich auch landesweite politische Bedeutung zu. Bei einer Gesamtbetrachtung kann somit - insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH, wonach Differenzierungen zugunsten von in allgemeinen Vertretungskörpern repräsentierten Parteien nicht unsachlich sind - nicht von einer unsachlichen Vorgehensweise bei der Verteilung der Plakattafeln ausgegangen werden. Kein Eingehen auf weitere, im Zuge einer Replik vorgebrachte Umstände, aus denen die anfechtungswerbende Partei die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ableiten will, weil der VfGH ausschließlich zu prüfen hat, ob die bereits in der Anfechtung geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:WI9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.