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{'item': 'G495/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlG495/2015 LeitsatzZurückweisung eines neuerlichen Antrags des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des GmbH-Gesetzes

§6Abs1 zweiter Satz sowie des §10 Abs1 zweiter Satz, §10b, §54 Abs3 erster Satz und §127 Abs13 bis Abs16 Gmb

HG idF des AbgabenänderungsG 2014, BGBl I 13.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "muss mindestens 35 000 Euro erreichen und"

§6Abs1 zweiter Satz sowie des §10 Abs1 zweiter Satz, §10b, §54 Abs3 erster Satz und §127 Abs13 bis Abs16 Gmb

HG

der Fassung des AbgabenänderungsG 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins 13. Der Umfang des Aufhebungsantrages zu §6 Abs1 zweiter Satz GmbHG zielt offenbar erneut darauf ab, die vorhergehende Rechtslage wieder

Kraft zu setzen. Wie der VfGH bereits im B v 19.06.2015, G211/2014, eingehend dargelegt hat, sind bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags die möglichen Wirkungen eines die Aufhebung aussprechenden Erkenntnisses nach Art140 Abs6 B-VG nicht einzubeziehen. Schon aus diesem Grund erweist sich der Antrag auf Aufhebung bloß der Wortfolge "muss mindestens 35.000 Euro erreichen und"

§6Abs1 zweiter Satz Gmb

HG als unzulässig. Es wäre vielmehr geboten, den gesamten §6 Abs1 GmbHG anzufechten. Dasselbe gilt für die Anfechtung des §10 Abs1 zweiter Satz GmbHG. Auch hier wäre es geboten, die Aufhebung des gesamten §10 GmbHG zu beantragen. Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §10b (Gründungsprivilegierung) und des §54 Abs3 erster Satz GmbHG (Herabsetzung des Stammkapitals) mangels Präjudizialität. Die Anfechtung des §127 Abs13 GmbHG erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil dieser nur das

krafttreten unter anderem des §6 Abs1, §10 Abs1, §10b und §54 Abs3 GmbHG regelt. Da die Anfechtung dieser Bestimmungen bzw Teile derselben unzulässig ist und die angefochtene

krafttretensregelung (vor dem Hintergrund der Bedenken des OGH)

einem untrennbaren Zusammenhang mit §6 Abs1, §10 Abs1, §10b und §54 Abs3 GmbHG steht, scheidet die bloße Anfechtung des §127 Abs13 GmbHG aus. Dazu kommt, dass durch die Aufhebung der

krafttretensbestimmung des §127 Abs13 GmbHG die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde. Das AbgabenänderungsG 2014 wurde am 28.02.2014 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass schon auf Grund der allgemeinen

krafttretensbestimmung des Art49 Abs1 B-VG die neu erlassenen Bestimmungen am 01.03.2014

Kraft getreten sind. Da dem Anlassverfahren ein am 21.03.2014 eingebrachter Antrag auf Neueintragung einer GmbH zugrunde liegt, sind Abs14 und Abs15 des §127 GmbHG (betr Anmeldungen vor dem 01.03.2014) vom OGH nicht denkmöglich anzuwenden. Auch keine denkmögliche Anwendung der angefochtenen Übergangsbestimmung des §127 Abs16 GmbHG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G495.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.