Abs1 Z1 litd B-VG ist für sich genommen kein Grund, der es rechtfertigt, dass der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art140 Abs1a erster Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung in der Weise Gebrauch macht, dass er Kündigungs- und Räumungsverfahren von Mietgegenständen undifferenziert ausnimmt. Im Hinblick auf besonders dringliche Angelegenheiten werden gegebenenfalls andere Maßnahmen erforderlich sein bzw wird das Gericht im Einklang mit §62 Abs6 VfGG Handlungen vorzunehmen und Anordnungen zu treffen haben, die im Sinne dieser Bestimmung keinen Aufschub dulden. Im Übrigen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers, entsprechende Vorkehrungen auf Grundlage des Art140 Abs1a zweiter Satz B-VG zu treffen. Das Argument der Bundesregierung, eine längere Verfahrensdauer durch
Abs1 Z1 litd B-VG müsse abgefedert werden, schlägt mit Blick auf die Konstruktion der Kündigung und der Räumung von Mietgegenständen nicht durch. Im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und die Räumung von Mietgegenständen ist die Revision an den OGH nämlich nach §502 Abs5 Z2 ZPO unabhängig vom Streitwert möglich. Die Folge dessen ist die Möglichkeit einer weiteren Verfahrensverzögerung. In solchen Verfahren besteht daher im zivilgerichtlichen Verfahren besonderes Interesse an einer richtigen Entscheidung. Der einfache Gesetzgeber nimmt dabei eine potentielle Verfahrensverzögerung in Kauf. Das Vorbringen der Bundesregierung, für Mieter wie Vermieter würde durch den Parteiantrag auf Normenkontrolle eine belastende Situation entstehen, trifft insbesondere auf den Mieter nicht zu. Da es sich für einige Mieter um existenzielle Rechtsstreitigkeiten handelt, hat der Gesetzgeber in Verfahren, die dem MRG unterliegen, sogar Sonderregelungen vorgesehen, etwa den Räumungsaufschub (§34 MRG) oder die Aufschiebung der Räumungsexekution (§35 MRG). Damit ist der rasche Abschluss des Verfahrens aber auch nicht "unerlässlich", um die weitere Verwendung des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Der Zweck der Verfahren allein über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen weist somit keine Besonderheiten auf, die es erforderlich (im Sinne von "unerlässlich") machten, undifferenziert zu seiner Sicherung
(Anlassfall G363/2015, B v 25.02.2016, Ablehnung der Behandlung des Antrags). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G541.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.