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{'item': 'G384/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlG384/2015 Sammlungsnummer20048 LeitsatzKeine Kompetenzwidrigkeit der Regelung über das Werbeverbot für ästhetische

anspruchnahme medizinisch nicht

dizierter ästhetischer Behandlungen und Operationen geeignet und daher zulässigerweise auf Grund des Kompetenztatbestandes des Gesundheitswesens auch an juristische Personen als Träger privater Krankenanstalten gerichtet RechtssatzZulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen und juristischen Personen"

§8Abs4 Ästh

OpG (BG über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) idF BGBl I 80/2012 nur hinsichtlich der Wortfolge "und juristischen".Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen und juristischen Personen"

§8Abs4 Ästh

OpG (BG über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen)

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012, nur hinsichtlich der Wortfolge "und juristischen". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht - und damit eine natürliche Person - bestraft wurde, ist nicht der angefochtenen Norm, sondern dem Umstand geschuldet, dass er als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, gemäß §9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Soweit sich die Strafnorm auch an nichtärztliche natürliche Personen richtet, ist es nicht denkmöglich, dass sie im Verfahren des antragstellenden Gerichtes präjudiziell ist. Die angefochtene Wendung steht auch

keinem untrennbaren Zusammenhang. Soweit die angefochtene Norm auch natürliche Personen erfasst, ist der Antrag daher unzulässig. Zurückweisung des Antrags

soweit, als darin auch die Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen" und des Wortes "Personen"

§8Abs4 Ästh

OpG beantragt wird. Im Übrigen Abweisung des Antrags. Krankenanstaltenträger als juristische Personen sind wie alle anderen juristischen Personen an im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassene staatliche Gebote und Verbote verschiedenster Art, wie zB steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder auch arzneimittelrechtlicher Art gebunden. Dies gilt auch für Regelungen, die dem Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens zuzurechnen sind. Der Umstand allein, dass (Straf-)Bestimmungen

einem Gesetz, welches Angelegenheiten des Gesundheitswesens regelt, auch auf Krankenanstalten anwendbar sind, vermag daher für sich allein verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu begründen. Die Rechtsprechung des VfGH zum Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" hat - auf die Zielrichtung dieses Kompetenztatbestandes abstellend - ihn als Grundlage für die Erlassung von Normen im

teresse der und zur Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit verstanden, sofern diese Maßnahmen nicht auf die Bekämpfung einer für eine andere Kompetenzmaterie allein typischen Abart dieser Gefahr gerichtet sind (mit Judikaturhinweisen). Für Regelungen über zulässige Behandlungsmethoden kann es kompetenzrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit nicht darauf ankommen, ob diese

Krankenanstalten oder außerhalb derselben angewendet werden; ebensowenig wird eine Norm zu einer solchen im Sinne des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten", wenn sie regelt, dass bestimmte Eingriffe nur

Krankenanstalten durchgeführt werden dürfen. Behandlungsfragen, die nicht mit den Besonderheiten der arbeitsteiligen Organisation der Krankenanstalt zusammenhängen, gehören daher zum Gesundheitswesen iSd Art10 Abs1 Z12 B-VG. Die angefochtene Verbotsnorm bezieht sich nicht auf eine bestimmte

stitutionelle Einrichtung, sondern auf ästhetische Behandlungen und Operationen, sohin auf medizinische Leistungen. Das Gesetz unterscheidet das Verbot der "Werbung

eigener Sache"

§8Abs1 Ästh

OpG von der Werbung für dem Arzt vorbehaltene Tätigkeiten durch wen immer

§8Abs2 i

Vm Abs4 leg cit, also auch durch andere Personen als Ärzte, womit vom Gesetzgeber ua auch die Möglichkeit der Umgehung des Verbotes durch nichtärztliche Dritte

Betracht gezogen wird.Die angefochtene Verbotsnorm bezieht sich nicht auf eine bestimmte

stitutionelle Einrichtung, sondern auf ästhetische Behandlungen und Operationen, sohin auf medizinische Leistungen. Das Gesetz unterscheidet das Verbot der "Werbung

eigener Sache"

§8Abs1 Ästh

OpG von der Werbung für dem Arzt vorbehaltene Tätigkeiten durch wen immer

§8

Abs2

Verbindung mit Abs4 leg cit, also auch durch andere Personen als Ärzte, womit vom Gesetzgeber ua auch die Möglichkeit der Umgehung des Verbotes durch nichtärztliche Dritte

Betracht gezogen wird. Das Verbot betrifft aber weder die Organisation noch die Betriebsführung einer Krankenanstalt und beschränkt auch nicht die Werbung für die Krankenanstalt selbst und für ihr fachliches Angebot im Allgemeinen. Die Norm will vielmehr jenen Gefahren gegensteuern, die dadurch entstehen können, dass bestimmte Formen und

halte von Werbung Menschen ohne medizinische

dikation dazu veranlassen, sich aus Gründen des günstigen Angebots zu Eingriffen zu entschließen, die mit bestimmten ärztlichen Tätigkeiten der ästhetischen Medizin verbunden und keineswegs risikolos sind, gleichgültig, ob diese Eingriffe

einer Krankenanstalt oder

einer ärztlichen (Gruppen-)Ordination verrichtet werden. Es besteht kein Zweifel, dass die leichtfertige

anspruchnahme medizinisch nicht

dizierter ästhetischer Behandlungen und Operationen Gefahren für die Volksgesundheit mit sich bringt und dass das Verbot bestimmter Methoden der Werbung, wie sie

§8Abs2 Ästh

OpG genannt sind, dazu geeignet ist, die Gefahr leichtfertiger

anspruchnahmen zu vermindern. Davon ausgehend hat der Bundesgesetzgeber mit der angefochtenen Norm aber zulässigerweise Regelungen auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes des Gesundheitswesens getroffen, an die - ebenso zulässigerweise - all jene gebunden sind, die derartige Dienstleistungen auf dem Gesundheitsmarkt anbieten, daher auch juristische Personen als Träger privater Krankenanstalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G384.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.