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{'item': 'V114/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlV114/2015 Sammlungsnummer20051 LeitsatzAbweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg auf Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn betreffend die Umwidmung bestimmter Grundstücke im Einkaufszentrum Messepark Dornbirn; zutreffende Festlegung der Gesamtverkaufsflächen entsprechend der bestehenden baurechtlichen Bewilligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Raumplanungsgesetz-Novelle 2006 RechtssatzAbweisung des Antrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn,

  1. Änderung vom 13.05.2008, hinsichtlich der Umwidmung bestimmter Grundstücke im EKZ Messepark Dornbirn in "Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie I / EKZ 19 (Gesamtverkaufsfläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max 3.000 m2 Lebensmittel).Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn,
  2. Änderung vom 13.05.2008, hinsichtlich der Umwidmung bestimmter Grundstücke im EKZ Messepark Dornbirn in "Baufl. Betriebsgebiet / Kategorie römisch eins / EKZ 19 (Gesamtverkaufsfläche, Sonstige Waren: 17.500 m2, davon max 3.000 m2 Lebensmittel). Gemäß (der Übergangsbestimmung des) §59 Abs16 Vlbg RaumplanungsG 1996 idF LGBl 23/2006 (RPG) sind Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß §15 Abs3 idF LGBl 23/2006, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, spätestens bis 31.12.2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen.Gemäß (der Übergangsbestimmung des) §59 Abs16 Vlbg RaumplanungsG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 23 aus 2006, (RPG) sind Flächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß §15 Abs3 in der Fassung Landesgesetzblatt 23 aus 2006,, die bisher nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt sind, spätestens bis 31.12.2007 entsprechend dem Bestand als besondere Flächen für Einkaufszentren zu widmen. Ziel der Novelle LGBl 23/2006 war es, für Verkaufsflächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß §15 Abs3 RPG, die - mangels entsprechender Regelungen für Einkaufszentren - nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren ausgewiesen waren, eine solche Widmung vorzusehen. Durch diese Widmung (auch) für "alte" Einkaufszentren sollte eine flächendeckende Abbildung aller Einkaufszentren erreicht werden.Ziel der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2006, war es, für Verkaufsflächen mit einem rechtmäßigen Bestand eines Einkaufszentrums gemäß §15 Abs3 RPG, die - mangels entsprechender Regelungen für Einkaufszentren - nicht als besondere Flächen für Einkaufszentren ausgewiesen waren, eine solche Widmung vorzusehen. Durch diese Widmung (auch) für "alte" Einkaufszentren sollte eine flächendeckende Abbildung aller Einkaufszentren erreicht werden. Der VfGH stimmt der Auslegung der Parteien zu, dass §59 Abs16 RPG einerseits nur Einkaufszentren umfasst, die tatsächlich bestehen und andererseits deren Verkaufsflächen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese baurechtlich bewilligt sind. Es steht außer Streit, dass das im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht gegenständliche Einkaufszentrum tatsächlich besteht. Ob und in welchem Ausmaß eine baurechtliche Genehmigung für Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums vorlag, ist nach dem klaren Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung des §59 Abs16 RPG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl 23/2006 zu beurteilen. Der relevante Zeitpunkt ist somit der 12.05.2006.Ob und in welchem Ausmaß eine baurechtliche Genehmigung für Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums vorlag, ist nach dem klaren Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung des §59 Abs16 RPG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2006, zu beurteilen. Der relevante Zeitpunkt ist somit der 12.05.
  3. Die Baubewilligungsbescheide des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn für das Einkaufszentrum (vom 15.01.1985, 23.08.1996, 29.03.2006 und 10.09.2007) zeigen, dass - ungeachtet der Frage, ob mit dem Baubewilligungsbescheid vom 15.01.1985 eine größere Verkaufsfläche als 17.500 m2 für das Einkaufszentrum bewilligt worden war - ausdrücklich von einem (bewilligten) Gesamtausmaß der Verkaufsflächen im Umfang von 17.500 m2 ausgegangen wurde, welches als Maßstab für die Beantwortung der Frage diente, ob sich die geänderten Verkaufsflächen im zulässigen Verkaufsflächenausmaß bewegen. Mit dem Bescheid vom 23.08.1996 wurde zudem nicht bloß eine Erweiterung, sondern auch eine Änderung des Einkaufszentrums und dessen Verkaufsflächen bewilligt. Damit ist insoweit der Konsens des früheren Bestandes in der neuen baurechtlichen Bewilligung aufgegangen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass durch Abtäusche und die andere Nutzung von ursprünglich bewilligten Verkaufsflächen das Ausmaß der Gesamtverkaufsfläche verringert wurde, um neue Verkaufsflächen im Rahmen des bewilligten Gesamtausmaßes zu ermöglichen. Auch die vor dem Landesverwaltungsgericht beschwerdeführende Gesellschaft selbst ging davon aus, dass das zulässige Gesamtausmaß der Verkaufsflächen 17.500 m2 beträgt, wie sich etwa aus ihrem Bauantrag (ohne Datum), welcher im Bescheid vom 29.03.2006 mündete, ihrem Bauantrag vom 17.01.2007 und den angefügten Erläuterungen mit Flächenauswertung sowie aus ihrer Stellungnahme zur Änderung des Flächenwidmungsplans vom 13.02.2008 ergibt. Aus all dem folgt, dass die Stadtvertretung der Stadt Dornbirn im angefochtenen Teil des Flächenwidmungsplans bei der Widmung der Flächen, auf denen sich das Einkaufszentrum befindet, die Gesamtverkaufsflächen zutreffend mit 17.500 m2, davon maximal 3000 m2 Lebensmittel entsprechend der baurechtlichen Bewilligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle LGBl 23/2006 festgelegt hat.Aus all dem folgt, dass die Stadtvertretung der Stadt Dornbirn im angefochtenen Teil des Flächenwidmungsplans bei der Widmung der Flächen, auf denen sich das Einkaufszentrum befindet, die Gesamtverkaufsflächen zutreffend mit 17.500 m2, davon maximal 3000 m2 Lebensmittel entsprechend der baurechtlichen Bewilligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2006, festgelegt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:V114.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.