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{'item': 'G440/2015 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlG440/2015 ua Sammlungsnummer20058 LeitsatzAbweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung der Regelung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens; Anknüpfen an die Kategorie des mit strengeren Strafdrohungen bewehrten Verbrechens nach dem StGB im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers RechtssatzAbweisung der zulässigen Anträge des VwGH und der jeweiligen Hauptanträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §9 Abs2 Z3 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009.Abweisung der zulässigen Anträge des VwGH und der jeweiligen Hauptanträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §9 Abs2 Z3 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,. Der VfGH hält die von ihm im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 zu U32/2014 geäußerten Bedenken nicht aufrecht. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft §17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art17 Abs1 litb Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901/1983, 11587/1987, 10517/1985, 19342/2011) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art17 Abs1 litb Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901 aus 1983,, 11587 aus 1987,, 10517 aus 1985,, 19342 aus 2011,) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G440.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.