RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlG480/2015 LeitsatzZurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg auf Aufhebung einer Regelung über die Zuständigkeit des Personal- und Disziplinarausschusses zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in Dienstrechtsangelegenheiten mangels Präjudizialität; angefochtene Bestimmung infolge Änderung der Rechtslage vom Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht mehr anzuwenden RechtssatzZurückweisung des Antrags auf Aufhebung des letzten Satzes des §22 Abs4 Sbg LandesverwaltungsgerichtsG (im Folgenden: S.LVwGG) idF LGBl 78/2014.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des letzten Satzes des §22 Abs4 Sbg LandesverwaltungsgerichtsG (im Folgenden: S.LVwGG) in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2014,. Während des Gesetzesprüfungsverfahrens wurde durch das Gesetz vom 03.02.2016, mit dem das S.LVwGG geändert wird, LGBl 18/2016, unter anderem die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG, nach der dem Personal- und Disziplinarausschuss die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die auf Grund des §22 Abs4 S.LVwGG erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten zukommt, zur Gänze neu gefasst. Gemäß §32 Abs3 S.LVwGG ist diese Änderung mit 01.03.2016 in Kraft getreten.Während des Gesetzesprüfungsverfahrens wurde durch das Gesetz vom 03.02.2016, mit dem das S.LVwGG geändert wird, Landesgesetzblatt 18 aus 2016,, unter anderem die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG, nach der dem Personal- und Disziplinarausschuss die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die auf Grund des §22 Abs4 S.LVwGG erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten zukommt, zur Gänze neu gefasst. Gemäß §32 Abs3 S.LVwGG ist diese Änderung mit 01.03.2016 in Kraft getreten. Das Landesverwaltungsgericht hat - insbesondere die Zuständigkeit des Entscheidungsorgans betreffende - Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bei ihm angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen (vgl VfSlg 17790/2006, 18593/2008). Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass das antragstellende Landesverwaltungsgericht - mangels anderes anordnender Übergangsvorschriften - §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG idF LGBl 78/2014, auf den sich seine Bedenken ob der Verfassungskonformität beziehen, bei seiner Entscheidung über die anhängige Beschwerde im Anlassverfahren nicht mehr anzuwenden hat.Das Landesverwaltungsgericht hat - insbesondere die Zuständigkeit des Entscheidungsorgans betreffende - Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bei ihm angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 17790 aus 2006,, 18593 aus 2008,). Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass das antragstellende Landesverwaltungsgericht - mangels anderes anordnender Übergangsvorschriften - §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2014,, auf den sich seine Bedenken ob der Verfassungskonformität beziehen, bei seiner Entscheidung über die anhängige Beschwerde im Anlassverfahren nicht mehr anzuwenden hat. Der Antrag ist daher mangels der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH noch erforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Norm als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G480.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.