Abs1 Z1 litd B-VG jedenfalls unzulässig sein soll.Die Materialien zur B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach §52 Abs1 WEG 2002 schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer
Alleine der zeitliche Aspekt der "Verfahrensverzögerung", aber auch der "soziale Störwert" durch
Abs1 Z1 litd B-VG sind für sich genommen kein Grund, der den Bundesgesetzgeber berechtigt, von der ihm durch Art140 Abs1a erster Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen, dass er pauschal alle in §52 Abs1 WEG 2002 genannten Verfahren ausnimmt. Im Hinblick auf besonders dringliche Angelegenheiten werden gegebenenfalls auch andere Maßnahmen erforderlich sein bzw wird das Gericht im Einklang mit §62a Abs6 VfGG Handlungen vorzunehmen und Anordnungen zu treffen haben, die im Sinne dieser Bestimmung keinen Aufschub dulden. Im Übrigen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers, entsprechende Vorkehrungen auf Grundlage des Art140 Abs1a zweiter Satz B-VG zu treffen. Der Zweck der Verfahren nach §52 Abs1 WEG 2002 weist somit keine Besonderheiten auf, die es erforderlich (im Sinne von "unerlässlich") machten, zu seiner Sicherung
Abs1 Z1 litd B-VG durch Bundesgesetz pauschal für alle in §52 Abs1 WEG 2002 genannten Verfahren für unzulässig zu erklären. (Anlassfall G378/2015, B v 14.06.2016, Zurückweisung des Parteiantrags). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G72.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.