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{'item': 'G450/2015 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2016 GeschäftszahlG450/2015 ua Sammlungsnummer20073 LeitsatzAbweisung der – zulässigen – Parteianträge von ÖBB-Bediensteten auf Aufhebung von Bestimmungen über die Neuberechnung der Vorrückungsstichtage bzw Anrechnung von vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten und damit in Zusammenhang stehenden Inkrafttretensbestimmungen; kein Verstoß der an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung angepassten Neuregelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Eigentumsbeschränkung nicht unverhältnismäßig RechtssatzZulässigkeit der Parteianträge auf Aufhebung von §53a und §56 Abs18 bis Abs24 BundesbahnG 1992 idF BGBl I 64/2015.Zulässigkeit der Parteianträge auf Aufhebung von §53a und §56 Abs18 bis Abs24 BundesbahnG 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2015,. In den Verfahren, die den Anträgen zugrunde liegen, wurden einerseits die Vorrückungsstichtage der Antragsteller auf Basis von §53a BundesbahnG neu berechnet, andererseits Entgeltdifferenzen eingeklagt, die die Antragsteller für Vordienstzeiten, die vor Vollendung des
  2. Lebensjahres lagen, geltend gemacht haben. Bei Erlassung der Urteile hat das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Bestimmung des §53a BundesbahnG zur Gänze angewendet. Sämtliche Antragsteller sind frühestens mit 16.03.1981 und spätestens mit 05.10.1992 in das Dienstverhältnis zur mitbeteiligten ÖBB-Personenverkehr AG eingetreten. Bei Ermittlung der individuellen Vorrückungsstichtage waren sämtliche nach der BesoldungsO 1963, der Bundesbahn- Dienst- und LohnO 1954, der GastarbeiterO 1966 und der TeilbeschäftigtenO 1977 oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen. §53a BundesbahnG insgesamt sowie §56 Abs18 bis Abs24 BundesbahnG stehen in einem - wenn auch nicht in einem untrennbaren - Zusammenhang. Kein Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten (vgl Art2 und Art6 Abs1 der Richtlinie 2000/78/EG; Urteile des EuGH vom 28.01.2015, Rs C-417/13, Starjakob; und vom 19.06.2014, Rs C-501/12 ua, Specht) und des Gestaltungsspielraumes, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gehaltsschemas für die Bediensteten der ÖBB-Personenverkehr AG zukommt, ist es nicht unsachlich, wenn die notwendige Anpassung der Rechtslage, die wegen der Neuberechnung aller Vorrückungsstichtage und Nachzahlung von zustehenden Gehaltsdifferenzen mit einem sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand und hohen Kosten verbunden war, in einigen wenigen Fällen nicht zu Vorteilen, sondern zu Nachteilen für die Bediensteten führt.Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten vergleiche Art2 und Art6 Abs1 der Richtlinie 2000/78/EG; Urteile des EuGH vom 28.01.2015, Rs C-417/13, Starjakob; und vom 19.06.2014, Rs C-501/12 ua, Specht) und des Gestaltungsspielraumes, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gehaltsschemas für die Bediensteten der ÖBB-Personenverkehr AG zukommt, ist es nicht unsachlich, wenn die notwendige Anpassung der Rechtslage, die wegen der Neuberechnung aller Vorrückungsstichtage und Nachzahlung von zustehenden Gehaltsdifferenzen mit einem sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand und hohen Kosten verbunden war, in einigen wenigen Fällen nicht zu Vorteilen, sondern zu Nachteilen für die Bediensteten führt. Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union für sich allein genommen noch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf den künftig unveränderten Fortbestand der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Rechtslage begründet. Das Bedenken, dass durch die angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf ihre behauptete Rückwirkung das schützenswerte Vertrauen verletzt wurde, trifft nicht zu. Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht. Nach Auffassung des VfGH stellt die Notwendigkeit, die gesetzlichen Grundlagen an die durch die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgelegten europäischen Rechtsgrundlagen anzupassen, ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das Besoldungssystem zu verändern. Im Gefolge dieser Rechtsprechung fand eine umfassende Neuberechnung aller Vorrückungsstichtage statt. Der Gesetzgeber hat sich auch daran orientiert, dass eine Änderung der Vorrückungsstichtage möglicherweise eine Schlechterstellung mancher Bediensteter herbeiführen könnte, weshalb die bisher bezogenen Gehälter auch gewahrt bleiben, um eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes zu vermeiden. Die im Hinblick darauf gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind, würde auf Grund der zum Gleichheitssatz dargelegten Erwägungen auch in dieser Hinsicht zur Schlussfolgerung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen führen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G450.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.